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Veronika Odrobinová | March 8, 2022
Ein Gesetzesentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Instrumente und Verfahren im Recht der Handelsgesellschaften und der Führung öffentlicher Register, wurde am 2. 2. 2022 von der Regierung genehmigt und der Abgeordnetenkammer als Kammerpresse Nr. 139/0 vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des EU-Rates 2019/1151 vom 20. Juni 2019 über die Nutzung digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Die Rolle der Richtlinie besteht insbesondere darin, die vollelektronische Gründung von Kapitalgesellschaften (zumindest Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu ermöglichen und die Nutzung digitaler Instrumente während der gesamten Unternehmenslebensdauer zu ermöglichen.
Der Entwurf sieht die Möglichkeit für Handelskorporationen vor, Daten in ein öffentliches Register einzugeben und Dokumente in einer vollelektronischen Urkundensammlung einzutragen und Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten in vollelektronischer Form zu errichten. Ebenso werden der Umfang von öffentlich und kostenlos zugänglichen Daten zu allen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragenen Kapitalgesellschaften auf den Webseiten und der Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten gestärkt.
Der Entwurf unterstützt auch die elektronische Kommunikation mit Registergerichten, den Umfang von Meldedaten (z.B. die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Zustelladresse anstelle der Wohnsitz- oder Wohnadresse oder die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Stiftungen und ausländischer Institute) oder die Konfliktvermeidung bezüglich identischer Eintragungen von Registergerichten und Notaren.
Gleichzeitig führt der Entwurf die Möglichkeit für neu gegründete juristische Personen ein, zu entscheiden, in welcher Phase des Gründungsprozesses sie ein Gewerbe melden oder eine Konzession beantragen, sei es vor der Einreichung des Antrags auf Registrierung der juristischen Person im Handelsregister oder nach seiner Einreichung. Die Eintragung ins Handelsregister wird daher nicht mit der Erlangung einer Gewerbeerlaubnis verbunden.
Der Entwurf definiert neu die Unfähigkeit zur Funktionsausübung eines Mitglieds des gewählten Organs einer Handelskorporation. Bisher wurde für die Zwecke der Funktionsausübung von der Definition „Unbescholtenheit“ nach dem Gewerbeordnungsgesetz ausgegangen. Die Gründe für die Geschäftsunfähigkeit sind jetzt neu drei. Sie werden durch eine Entscheidung einer tschechischen oder ausländischen Behörde begründet, die der Person die Ausübung der Funktion untersagt, sowie aus Gründen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder Gründen, die in einer Verurteilung wegen ausgewählter Straftaten bestehen. Des Weiteren wird die in der europäischen Verordnung vorgesehene Regelung der Einrichtung eines nichtöffentlichen Registers der von der Funktionsausübung eines Mitglieds des gewählten Organs einer Handelsgesellschaft ausgeschlossenen Personen vorgeschlagen. Dieses Register soll den Austausch von Informationen über Personen, die einem Hindernis für die Funktionsausübung unterliegen, zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.
Der oben genannte Gesetzentwurf steht erst ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Entwurf noch einige Änderungen erfahren wird.
Die vorgeschlagene Wirkung ist am Tag 1. Juli 2022, während die Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie in die tschechische Rechtsordnung der 1. August 2023 ist.
Autor: Veronika Odrobinová, Albert Rychecký