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| July 30, 2021

Eine Jahresübersicht für die Krankenkasse ist bis zum einzureichen 2.8.2021

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Die Frist zur Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung/Übersicht für das Jahr 2020 für die Krankenkasse wurde durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg., über Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, bis zum 2. August 2021 verlängert, die somit auf die Verschiebung aller Fristen zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung reagierte.

Die Novelle vereinheitlichte somit den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Übersicht der Selbständigen (OSVČ) für das Jahr 2020 für alle Selbstständigen, unabhängig davon, wann sie ihre Steuererklärung abgegeben haben, wobei der Termin 2. August auch für Selbständige gilt, die zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, die Übersicht/Meldung aber bis 8. April abgeben. Wechselte der Versicherte im Laufe des Jahres 2020 die Krankenkasse, muss er/sie eine OSVČ-Übersicht vorlegen und allfällige Rückstände an jede Krankenkasse separat zahlen.

Allfällige Zahlungsrückstände sind innerhalb von acht Tagen ab dem Datum, an dem die Meldung/Übersicht eingereicht wurde oder nach dem Gesetz hätte eingereicht werden müssen, zu begleichen.

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