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| July 30, 2024

Eine neue Art der Meldung von in die Tschechische Republik entsandten Mitarbeitern

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Das Ministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden „„MPSV“ genannt) hat mit Wirkung ab 1. Juli 2024 neue Regeln für die Meldung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in die Tschechische Republik erlassen. Das neu eingeführte System ist ab dem 1. Juli voll funktionsfähig und muss von allen Arbeitgebern genutzt werden, die planen, ihre Arbeitnehmer nach diesem Datum in die Tschechische Republik zu entsenden. Jegliche neue Entsendungsmeldungen auf dem ursprünglichen PDF-Formular gelten weiterhin als ungültig und werden nicht berücksichtigt werden.

Bis 30. Juni 2024 angekündigte Änderungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern

Bei den bis zum 30. Juni 2024 angekündigten Meldungen gelten Übergangsregelungen für die Kündigung, Verlängerung oder Änderung.

Arbeitgeber können Meldungen auf zwei Arten einreichen:

  • Neu – über das vom Staatsamt für Arbeitsinspektion verwaltete Registrierungsportal – ein Nachteil besteht darin, dass zuerst eine Rückmeldung über den Beginn der Entsendung eingegeben und erst dann die entsprechende Änderung oder Beendigung bekannt gegeben werden muss.

 

  • Vorübergehend – schriftlich auf dem ursprünglichen Formular im PDF-Format – vorübergehende Möglichkeit, das ausgefüllte Formular an eine Amtsstelle des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik zu senden, wie dies vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften der Fall war. Benachrichtigungen können auf diesem Weg nur bis 31. Dezember 2024 versendet werden.

 

Neue Pflicht zur Vorlage arbeitsrechtlicher Dokumentation

Mit Wirkung ab 1. Juli sind Arbeitgeber neu auch dazu verpflichtet, bei der Ankündigung der Entsendung ihres Arbeitnehmers Unterlagen vorzulegen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses belegen. Diese müssen in tschechischer oder slowakischer Sprache verfasst sein, andernfalls ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung einer Übersetzung verpflichtet.

Alle Dokumente müssen über das neue Registrierungsportal hochgeladen werden. Bei Nichterfüllung der Informationspflichten kann dem Arbeitgeber eine Geldstrafe von bis zu 100 000 CZK auferlegt werden.

Wir weisen darauf hin, dass das mit dem Registrierungsportal verknüpfte neue System nur für Entsendungen im Rahmen der grenzüberschreitenden, durch einen in der EU ansässigen Arbeitgeber erfolgten Leistungserbringung gilt. Andere Entsendungen (außerhalb der EU) sind von diesen Änderungen nicht betroffen und es gelten für sie die gleichen Regeln wie bisher, d.h. alle Meldungen werden an das Arbeitsamt der Tschechischen Republik gesendet.