Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Jaroslav Foltýn | January 25, 2022
Am 22. Dezember hat die Europäische Kommission ihre weiteren Vorschläge gegen Steuerbetrüge vorgelegt.
Es geht um folgende Maßnahmen:
Der Zweck dieses Entwurfs besteht darin, dass in der Europäischen Union ansässige Rechtsentitäten/Unternehmen mit minimaler oder keiner wirtschaftlichen Aktivität (leere Entitäten) keine Steuervorteile aus internationalen Abkommen bzw. aus anderen EU-Richtlinien entnehmen können. Der Richtlinienentwurf ist weit gefasst und zielt darauf ab, alle juristischen Personen abzudecken, die für steuerliche Zwecke als in einem EU-Mitgliedstaat ansässig angesehen werden können, unabhängig von ihrer Rechtsform. Das bedeutet, dass die Richtlinie auch für Personen- Gesellschaften wie z.B. v.o.s und k.s. gelten sollte.
Wenn ein Unternehmen alle der folgenden Kriterien erfüllt, sollte man in der Praxis so vorgehen, dass diese Entität der neuen Meldepflicht gegenüber der Steuerverwaltung unterliegen wird. Die Kriterien sind wie folgt:
Erfüllt ein Unternehmen alle oben genannten Kriterien, hat es dem Steuerverwalter in seiner Steuererklärung zu melden, ob es die vorgeschriebenen Indikatoren für eine wirtschaftliche Mindesttätigkeit (im Folgenden auch als „die Substanz“ genannt) erfüllt, wie z.B. eigene Räumlichkeiten im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, mindestens 1 eigenes aktives Bankkonto in der EU oder Anforderungen an Führungskräfte. Gleichzeitig muss das Unternehmen die Indikatoren für die Mindestsubstanz in seiner Steuererklärung mit entsprechenden Dokumenten nachweisen.
Erfüllt das Unternehmen einen der oben genannten Indikatoren nicht, wird es als Entität ohne Mindestsubstanz, d.h. für eine leere Entität betrachtet. Gleichzeitig wird sich der zuständige Steuerverwalter weigern, einer solchen Entität eine Steueransässigkeitsbescheinigung auszustellen, oder erklärt darin, dass es sich um eine leere Entität handelt. Infolgedessen wird die Entität keinen Zugang zu den Steuervergünstigungen und -vorteilen haben, die sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder aus den einschlägigen EU-Richtlinien ergeben.
Darüber hinaus werden Zahlungen an Drittländer nicht als von einer leeren Rechtsentität gezahlt behandelt, sondern sie werden der Quellensteuer auf Ebene der Rechtsentität unterliegen, die der leeren Rechtsentität zahlen würde. Hingegen werden eingehende Zahlungen im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des Aktionärs der leeren Gesellschaft besteuert.
Dem Entwurf zufolge soll es jedoch einem Unternehmen möglich sein, das Gegenteil zu beweisen, indem es Nachweise wie z.B. detaillierte Informationen zur Geschäftsansässigkeit (und nicht nur zwecks Gewinnung von Steuervorteilen), Mitarbeiterprofile vorlegt und die Tatsache nachweist, dass Unternehmensentscheidungen im Mitgliedstaat der Steueransässigkeit des Unternehmens stattfinden. Gleichzeitig sollte diese Regelung z.B. nicht für Unternehmen mit öffentlich gehandelten Wertpapieren oder regulierte Finanzinstitute gelten.
Als Teil des Richtlinienentwurfs wird vorgeschlagen, dass die EU-Mitgliedstaaten gesetzlich festlegen, dass die Mindeststrafe für Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie 5 % des Umsatzes der jeweiligen Entität betragen sollte.
Der Richtlinienentwurf wird nun im EU-Rat diskutiert und die Mitgliedstaaten müssen sich einstimmig auf dem Richtlinienentwurf einigen, der voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 in nationales Recht, mit Wirkungskraft zum 1. Januar 2024 umgesetzt werden sollte.
Dieser Vorschlag legt die Berechnungsmethode für effektiven Steuersatz in der Rechtsprechung der einzelnen Länder fest und enthält Regeln, um sicherzustellen, dass große Unternehmensgruppen in der EU mindestens 15 % für die Einkommensteuer für jede Rechtsprechung (jedes Land), in der sie tätig sind, zahlen werden. Der Richtlinienentwurf wird in Übereinstimmung mit dem OECD/G20-Abkommen, 2. Säule erlassen, die darauf abzielt, ein Mindestbesteuerungsniveau für die Gewinne multinationaler Unternehmen festzulegen.
Die vorgeschlagenen Regeln sollten für jede große Unternehmensgruppe, d.h. auch für eine rein nationale Gruppe, und nicht nur für einen in der EU tätigen multinationalen Konzern gelten, einschließlich des Finanzsektors, der einen konsolidierten Gesamtumsatz von mehr als 750 Millionen EUR pro Jahr hat. Umgekehrt werden sie nicht für Regierungssubjekte, internationale oder gemeinnützige Organisationen, Pensionsfonds oder Investmentfonds gelten, die Muttergesellschaften einer multinationalen Gruppe sind.
Der effektive Steuersatz sollte durch den Anteil des gesamten Steueraufwands des jeweiligen Unternehmens und seiner zu versteuernden Einkünfte bestimmt werden. Wenn der effektive Steuersatz für Unternehmen in der jeweiligen Jurisdiktion unter dem festgelegten Minimum von 15 % liegt, muss die Gruppe eine solche Steuerhöhe (Anpassungssteuer) zahlen, dass ihr effektiver Steuersatz 15 % erreicht. Dies wird im Richtlinienentwurf als sogenannte Income Inclusion Rule (im Folgenden „IRR“) bezeichnet. Diese zusätzlich nachgezahlte Steuer wird unabhängig davon gezahlt, ob sich die Tochtergesellschaft in einem Land befindet, das ein internationales OECD/G20- Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht. Die Berechnung des effektiven Steuersatzes wird von der Hauptmuttergesellschaft der Gruppe durchgeführt, es sei denn, eine andere Gesellschaft innerhalb der Gruppe wird diesbezüglich beauftragt.
Hat eine Hauptmuttergesellschaft der Gruppe ihren Sitz außerhalb der EU, wo der Mindeststeuersatz nicht gilt, wird der betreffende EU-Mitgliedstaat, in dem die Gruppengesellschaft steuerlich ansässig/Steuerresident ist, die sog. „Unterbesteuerungsregel“ (Regel über nicht ausreichend besteuerte Zahlungen) anwenden. Es geht um eine unterstützende Regel zur primären IRR-Regel. Dies bedeutet, dass ein EU-Mitgliedstaat einen auf der Ebene der gesamten Gruppe zu zahlenden Teil der Anpassungssteuer erheben sollte, wenn einige Jurisdiktion/Länder, in denen die Unternehmen der Gruppe angesiedelt sind, Steuern niedriger/unterhalb des Mindestsatzes besteuern und keine Anpassungssteuer nachzahlen. Die Höhe der Anpassungssteuer, die ein EU-Mitgliedstaat von Konzernunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet erhebt, wird nach einer Formel ermittelt, die auf Arbeitnehmern und Vermögenswerten basiert.
Es gibt auch Ausnahmen für die Nichtanwendung der oben genannten Regeln. Eine der Ausnahmen ist die De-minimis-Ausnahme. Das bedeutet, dass bei Umsätzen von weniger als 10 Mio. EUR und Gewinnen von weniger als 1 Mio. EUR, die Gewinne der Gruppe in dieser Rechtsordnung nicht der IRR-Regelung unterliegen, selbst wenn der effektive Steuersatz weniger als 15 % beträgt.
Darüber hinaus können Unternehmen einen Betrag von der Anpassungssteuer ausnehmen, der mindestens 5 % des Wertes von Sachanlagen und 5 % der Lohnkosten beträgt. Diese Regel wird „Carve-out“ genannt. Gleichzeitig sollte für diese Ausnahme eine Übergangsregelung gelten, nämlich dass für die ersten 10 Jahre die Carve-out-Regelung bei 8 % des Buchwerts der Sachanlagen und 10 % der Lohnkosten beginnt. Für Sachanlagen verringert sich der Satz in den ersten fünf Jahren jährlich um 0,2 % und für die restliche Zeit um 0,4 %. Für Löhne wird der Satz in den ersten fünf Jahren jährlich um 0,2 % und in den verbleibenden fünf Jahren um 0,8 % verringert werden.
Diese Ausnahme wurde in den Richtlinienentwurf aufgenommen, um die Investitionen multinationaler Unternehmen in einer bestimmten Jurisdiktion nicht einzuschränken. Gleichzeitig sind immaterielle Vermögenswerte von dieser Ausnahme ausgenommen, da Einkünfte im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten laut Europäischer Kommission anfälliger für Steuerplanung sind.
Der Richtlinienentwurf schließt auch aus dem Wirkungsbereich Einkünfte aus dem internationalen Verkehr aus, da dieser Sektor besonderen Steuervorschriften unterliegt.
Der Richtlinienentwurf wird nun im EU-Rat besprochen und die Mitgliedstaaten müssen diesem Richtlinienentwurf einstimmig zustimmen.
Es ist vorgesehen, dass diese Richtlinie (falls sie vom EU-Rat abgestimmt wird) in nationales Recht jedes Mitgliedstaats spätestens bis zum 31. Dezember 2022, mit Wirkung zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden sollte.