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Jan Nešpor | July 30, 2024

Eine Revolution ohne Revolution: Die SŘS-Novelle verspricht Effizienz und Modernisierung, aber wird sie dies wirklich mitbringen?

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Der Regierung wurde eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (SŘS) vorgelegt, die auf eine Modernisierung und Vereinfachung der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzielt. Die SŘS-Ordnung spielt eine Schlüsselrolle im Bereich der gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Schutzes vor rechtswidrigen Entscheidungen, Inaktivität von Verwaltungsbehörden und anderen rechtswidrigen Eingriffen.

Diese Änderung erfolgt mehr als zwanzig Jahre nach der Verabschiedung des ursprünglichen Gesetzes und spiegelt die Bedürfnisse der Praxis und die Anforderungen der modernen Gesellschaft wider. Obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung als eine qualitativ hochwertige Norm gilt, hat die langjährige Praxis einige Mängel aufgezeigt, die ein effizientes und schnelles Funktionieren der Verwaltungsgerichtsbarkeit verhindern.

Zu den wichtigsten festgestellten Mängeln der geltenden Gesetzgebung gehörte der Mangel an Wirtschaftlichkeit, Flexibilität und Effizienz der Gerichtstätigkeit. Darüber hinaus zielt die Novelle darauf ab, den Schutz öffentlicher subjektiver Rechte zu verbessern, die Gesetzgebung mit der ständigen Rechtsprechung zu vereinheitlichen und die mittlerweile allgegenwärtige Digitalisierung zu unterstützen. Bezüglich des Gesetzesvorschlags weist der Gesetzgeber darauf hin oder verspricht es vielleicht (offenbar kommt es auf den Standpunkt an), dass es sich nicht um eine große Revolution handelt, sondern eher um eine Beseitigung der kleinen Mängel, die das aktuelle Gesetz bzw. die rechtliche Gestaltung aufweist.

Was uns gefällt

  • Auf den ersten Blick ist das Bestreben erkennbar, diese Regelung klarer und systematisierter zu gestalten. Als günstigste Änderung kann aus unserer Sicht die neue Kostenbegrenzung auf Pauschalbeträge angesehen werden, die eine erfolgreiche Verwaltungsbehörde vom Kläger verlangen kann. Diese Änderung wird höchstwahrscheinlich dazu führen, dass potenziellen Klägern die Angst vor versunkenen Kosten im Falle von Streitigkeiten mit dem Staat genommen wird, was auf den ersten Blick wie ein verlorener Kampf erscheinen mag.
  • Wir begrüßen auch die Ausweitung der Möglichkeiten berechtigter Behörden, im öffentlichen Interesse Klage einzureichen. Die geltende Gesetzgebung erlaubte es dem Oberstaatsanwalt und dem Ombudsmann, eine Klage im öffentlichen Interesse nur gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einzureichen. Neu soll diese Ermächtigung auch für die Abwehr rechtswidriger Eingriffe oder Untätigkeit von Verwaltungsbehörden gelten.
  • Nicht zuletzt erkennen wir auch die Ausweitung der Befugnisse des Obersten Verwaltungsgerichts („NSS“) bei der Prüfungsverhandlung einer Kassationsbeschwerde an. Das NSS-Gericht ist auch berechtigt, eingereichte Kassationsbeschwerden auf das Vorliegen etwaiger Mängel zu prüfen, die Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde und des Gerichts haben könnten. Durch die bisherige Gesetzgebung wurde diese Ermächtigung deutlich auf bestimmte Arten von Verfahrensmängeln beschränkt.

Was uns zwar gefällt, kann aber diskutabel sein

  • Mit der Novelle wird eine neue Verpflichtung für Personen mit einer obligatorisch eingerichteten Datenbox eingeführt, über diese Eingaben an das Gericht zu übermitteln. Dabei handelt es sich überwiegend um juristische oder natürliche, ein Gewerbe betreibende Personen, denen diese Verpflichtung nun neu obliegt. Generell sind wir große Befürworter der Digitalisierung in allen öffentlichen Prozessen, sei es innerhalb der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz. In den letzten Jahren sind auch staatliche Bestrebungen zu beobachten, eine bestimmte Personengruppe – vor allem Unternehmer und Handelskorporationen/ Wirtschaftskonzerne (im Gegensatz zu nichtunternehmerischen natürlichen Personen) in die Digitalisierung zu zwingen. In vielen Fällen kann die Auferlegung neuer Pflichten eher belastend sein, im Einzelfall empfinden wir jedoch eine verpflichtende Kommunikation zwischen den Teilnehmern über Datenboxen als vorteilhaft. Wir gehen davon aus, dass dies zu einer Effizienzsteigerung sowohl auf Seiten der Gerichte als auch auf Seiten der Beteiligten beitragen wird.
  • Im Gegenteil kann es für nichtunternehmerische natürliche Personen interessant sein, dass die Verpflichtung zur Dokumentation der Einreichung in Papierform in den Fällen entfällt, in denen bei der Einreichung per E-Mail eine elektronische Signatur fehlt. Neu verlangt das Gericht nur noch die Hinzufügung einer Unterschrift und verlangt nicht, dass die Einreichung in Papierform erfolgt.

Die oben genannte Novelle befindet sich noch in einem frühen Stadium und geht gerade in den „scharfen“ Gesetzgebungsprozess. Die Frage ist, wie viel sich darin ändern wird und ob das derzeitige Parlament in der Lage sein wird, über die Änderung zu diskutieren. Wir werden alles genau überwachen und Sie rechtzeitig informieren.

Sollte die Novelle in dieser Fassung verabschiedet werden, wird letztlich nur die Praxis zeigen, ob die Versprechen und Erwartungen des Gesetzgebers erfüllt werden.