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| | January 30, 2024

Einfacherer Nachweis des Abzugs für Forschung und Entwicklung

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Die ab dem 1. Januar 2024 wirksame Novelle des § 34c EStG bringt eine wesentliche Änderung im Anwendungsbereich des Abzugs für Forschung und Entwicklung mit sich. Die Gesetzesänderung fügt eine zusätzliche Bestimmung hinzu, die die Befugnis vorsieht, die Inhaltserfordernisse der Projektdokumentation mit Hilfe anderer Beweismittel nachzuweisen, falls seitens der Steuerverwaltung Zweifel entstehen. Diese Maßnahme kann auf Steuerverfahren angewendet werden, die seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleitet wurden.

Anforderungen an die Projektdokumentation für die Anwendung des Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsförderung sind in erster Linie die nach Abschluss erreichbaren und bewertbaren Ziele des Projekts, die Dauer der Projektlösung, die in den einzelnen Projektjahren zu erwartenden Aufwendungen, die Namen der für die Projektlösung fachlich sorgenden Personen, unter Angabe der Qualifikation und des arbeitsrechtlichen  Beschäftigungsverhältnisses sowie die Art und Weise der Kontrolle und Bewertung des Projektlösungsprozesses. Neben den administrativen Anforderungen brachte die bisherige Situation ein erhebliches Anwendungsrisiko mit sich. Im Falle einer Steuerprüfung widersprach die Steuerverwaltung häufig der Hinlänglichkeit der Einzelheiten bei der Erstellung der genannten Erfordernisse der Projektdokumentation. Damit verbunden war auch ein Rückgang der Steuerzahler, die den Abzug für Forschung und Entwicklung nutzten, worauf die neue Gesetzgebung bzw. rechtliche Regelung reagiert.

Durch die Gesetzesänderung wird die Vorgehensweise beim Nachweis des Inhalts der Projektdokumentation grundlegend geändert. Sollte der Finanzverwalter bei seiner Prüfung der Ansicht sein, dass diese Angaben nicht hinreichend konkret sind, besteht nun die Möglichkeit, diese Angaben mit anderen Beweismitteln nachzuweisen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die neuen Rechtsvorschriften die Anforderungen an die formale Seite von Projekten nicht reduzieren.

Der Zweck der Gesetzesänderung besteht nicht darin, die zwingenden Anforderungen der Projektdokumentation zu ergänzen, sondern sie lediglich zu spezifizieren oder ausführlicher nachzuweisen. Auch nach der Gesetzesänderung ist die Projektdokumentation, die nicht den gesetzlichen Anforderungen/Erfordernissen entspricht, vom Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen. Die neue Regelung bietet Steuerpflichtigen somit die Möglichkeit, im Rahmen einer Steuerprüfung oder eines anderen Steuerverfahrens ausführlichere Angaben und Nachweise vorzulegen. Die Novelle könnte daher für Steuerpflichtige, denen dieser Abzugsposten zusteht, ihn aber aus verschiedenen Gründen noch nicht in Anspruch genommen haben, einen stärkeren Anreiz bieten, den Abzug für Forschung und Entwicklung zu nutzen

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