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Einige Neuigkeiten zur Buchhaltung gelten unabhängig vom bevorstehenden neuen Buchhaltungsgesetz

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Das Finanzministerium hat eine Arbeitsfassung des aktualisierten Entwurfs des neuen Rechnungslegungs-gesetzes und einen Gesetzesentwurf zur Änderung anderer Gesetze in diesem Zusammenhang veröffentlicht. Obwohl im Entwurf des neuen Rechnungslegungsgesetzes vorgesehen ist, dass es ab 1. 1. 2025 in Kraft treten wird, gehen wir im Hinblick auf die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens davon aus, dass es erst ab 1. 1. 2026
in Kraft treten wird, wobei eine Verschiebung auf 1. 1. 2027 nicht ausgeschlossen werden kann.

Aufgrund des Konsolidierungspakets oder möglicher Teiländerungen des aktuellen Rechnungslegungsgesetzes sind einige Bestimmungen jedoch bereits früher in Kraft getreten. Erinnern wir uns kurz an sie.

Die Möglichkeit der Verwendung einer funktionalen Währung – gültig bereits ab 1. Januar. 2024
(Verordnung Nr. 443/2023)

Derzeit ist es möglich, nicht nur in CZK, sondern auch in den Währungen EUR, USD oder GBP abzurechnen.
Die Entscheidung über eine Änderung liegt bei der Buchhaltungseinheit und sollte auf einer Beurteilung der aktuellen Situation, aber auch auf einer Bewertung der zukünftigen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds,
in dem die Buchhaltungseinheit tätig ist, basieren.

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen – gültig bereits ab 1. Januar 2024

Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, neu nur realisierte Wechselkursdifferenzen zu besteuern, also solche, die bei der Begleichung einer Verbindlichkeit oder Forderung in einer Fremdwährung entstanden sind. In diesem Fall werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einbezogen.
Hier muss die Buchhaltungseinheit jedoch ihre Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach dem jeweiligen Steuerzeitraum der Steuerverwaltung mitteilen. Auch der Austritt aus dieser Regelung unterliegt einer gesetzlichen Regelung.

Änderung der Ermittlung des Nettoumsatzes ab 1. 1.2024 (Verordnung Nr. 443/2023)

Der Nettoumsatz wird neu definiert als die Höhe der Erträge aus dem Verkauf von Produkten und Waren sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Abrechnungszeitraum. Für Banken, Sparkassen- und Kreditgenossenschaften sowie Versicherungs- und Absicherungsunternehmen gilt im Rechnungslegungsgesetz eine besondere Umsatzdefinition. Für Buchhaltungseinheiten, deren Haupttätigkeit nicht die Geschäftstätigkeit ist, bedeutet der Nettoumsatz außerdem die Höhe der Erträge für den Buchhaltungszeitraum.

Die Verordnung Nr. 500/2002 Slg. erklärt in diesem Zusammenhang, dass für Zwecke der Ermittlung des Nettoumsatzes unter den Erträgen aus dem Verkauf von Produkten und Waren sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen die Erlöse zu verstehen sind, die dem Geschäftsmodell der Rechnungseinheit zugrunde liegen. Bei der Ermittlung dieser Erträge werden die Branche und der Markt, in dem die Buchhaltungseinheit tätig ist, sowie das Wesen der Tätigkeit der Buchhaltungseinheit für ihre Kunden berücksichtigt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Nettoumsatzes unberücksichtigt bleibt, in welchem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung  in dem die Erträge gemäß Absatz 1 ausgewiesen werden. Beispielsweise können einige Erträge aus dem Verkauf von Material unter die Umsatzdefinition fallen und es ist daher irrelevant, dass sie unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen werden.

Bei einer Änderung der Kategorie einer Buchhaltungseinheit, wenn die Definition des Umsatzes geändert wird, aber bestehende Regeln gelten, kann der nächste Zeitpunkt der Änderung in der Kategorie einer Buchhaltungseinheit erst das Jahr 2026 sein.

Änderung der Kategorisierung der Rechnungseinheiten ab 1. 1. 2024

Am 21. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Änderung der Richtlinie Nr. 2013/34/EU über Jahresabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse und damit verbundene Berichte bestimmter Unternehmensformen veröffentlicht, die den Wert von Umsatz und Vermögen für die Kategorisierung der Buchhaltungseinheiten um ca. 25 % im Verhältnis zur Inflation erhöht. Diese Änderung trat am 24. Dezember 2023 in Kraft. Die Grenze der Mitarbeiterzahl bleibt unverändert.

Gemäß der Richtlinie Nr. 2013/34/EU muss die Änderung ab 1. 1. 2024 gelten, und in diesem Zusammenhang erwarten wir eine Änderung des aktuellen Rechnungslegungsgesetzes.

Änderung des Inhalts des Geschäftsberichts ab 1. 1. 2024

Bestandteil des Geschäftsberichts ist ein Nachhaltigkeitsbericht (= Informationen über immaterielle Ressourcen, von denen das Geschäftsmodell der Bilanzierungseinheit grundsätzlich abhängt). Derzeit ist eine Buchhaltungseinheit, bei der es sich um eine Handelskorporation oder eine Einrichtung von öffentlichem Interesse handelt oder ein großes Rechnungslegungsunternehmen wäre, zur Erstellung dieses Berichts verpflichtet, auch wenn es kein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und das Kriterium einer durchschnittlichen Anzahl von 500 Mitarbeitern pro Rechnungsperiode zum Bilanzstichtag überschreitet.
Die so festgelegten Grenzwerte sollen für die Jahre 2025 und 2026 schrittweise gesenkt werden. Das Gesetz
sieht auch Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts vor.

Einkommensteuerbericht ( § 32m des Rechnungslegungsgesetzes 563/1991)

Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über Einkommensteuern wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2024 im Rechnungslegungsgesetz umgesetzt. Sie gilt nur für selbständige Rechnungseinheiten oder Konzerne, die mit grenzüberschreitender Wirkung sind und deren Jahresumsatz 19 Mrd. CZK, bzw. 750 Mio. EUR übersteigt, und dies erst für die ab 22. 6. 2024 beginnenden Abrechnungszeiträume (ist als Buchungszeitraum ein Kalenderjahr, dann ab dem Jahr 2025).  Das Erreichen der festgelegten Jahresumsatzgrenze wird für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungsperioden beurteilt, wobei der Einkommensteuerbericht erstmals für die zweite Abrechnungsperiode erstellt wird, in der der festgelegte Umsatzwert erzielt wurde. Rein tschechische Konzerne oder tschechische unabhängige Buchhaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, einen Einkommensteuerbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Derzeit ist es nicht möglich, für den Einkommensteuerbericht ein einheitliches Formular zu verwenden, das innerhalb der gesamten Europäischen Union gleich aussehen würde. Das Rechnungslegungsgesetz regelt jedoch die zwingenden Angaben für Einkommensteuerberichte. Einfach ausgedrückt sollte der Einkommensteuerbericht die Informationen enthalten, die zuvor im Bericht über Verhältnisse verbundener Unternehmen (CbC Reporting) gemeldet wurden. Der Zweck der Erstellung eines Einkommensteuerberichts besteht darin, Informationen darüber zu liefern, in welchem ​​Staat Einkommensteuern gezahlt werden und wie hoch diese sind.

Bei einer Konsolidierung in der EU ist der Bericht im EU-Staat des konsolidierenden Rechtsträgers zu erstellen und zu veröffentlichen. In der Tschechischen Republik ist ein tschechisches Konsolidierungsunternehmen oder eine Konsolidierungsentität aus einem Nicht-EU-Land zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Veröffentlichung erfolgt über ein öffentlich zugängliches Register innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren.

Wenn Sie einige Punkte näher besprechen möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.