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Zdeňka Svobodová | | January 10, 2023
Die Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuern, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „ EStG“), veröffentlicht am 2. 12. 2022 in der Gesetzessammlung im Teil 167 unter der Nr.366/2022 Slg., enthält eine neue Bestimmung § 30d EStG, womit die Novelle auf die Situation reagiert, die sich aus einer Fehlinterpretation im Bereich des Denkmalschutzes im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 20/1987 Slg., zur Staatlichen Denkmalpflege ergab. Auch wenn es sich um eine alte gesetzliche Regelung handelt, können Steuersubjekte noch heute mit ihren Auswirkungen umgehen.
Laut Gesetz (Nr. 20/1987 Slg.) kann ein unbewegliches Objekt aufgrund von zwei Titeln ein Kulturdenkmal sein:
In der Praxis hat sich dies jedoch nach den im Gründebericht zur EStG-Novelle angeführten Angaben in einigen Fällen nicht widergespiegelt, wobei auch nach dem 1. Januar 1988 bestimmte Immobilien als Kulturdenkmäler galten, die vor diesem Datum Kulturdenkmäler waren, für die jedoch die genannte Übergangsregelung nicht galt, da sie in der staatlichen Kulturdenkmäler-Liste nicht bis zum 31. Dezember 1987 eingetragen waren. Als Folge dieses Fehlers wurde der Denkmalschutz einiger Immobilien fälschlicherweise z.B. im Liegenschaftskataster eingetragen und von ihren Eigentümern dauerhaft als Kulturdenkmäler behandelt.
Im erläuternden Bericht zur EStG-Novelle (Gründebericht) ist weiter angeführt, dass, wenn ein Steuersubjekt im Zeitraum ab 1. Januar 1988 glaubte, dass seine Liegenschaft ein Kulturdenkmal sei und es sie einkommensteuerlich als solches behandle, so hat es rechtswidrig gehandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Steuerpflichtige unter diesen Umständen eine zusätzliche Steuererklärung für den relevanten Zeitraum abgeben sollte, entbindet die neue Bestimmung § 30d EStG den Steuerpflichtigen von diesen Verpflichtungen, indem den Steuerpflichtigen folgende Möglichkeiten zur Entscheidung gegeben werden:
Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung § 30d EStG und den Erläuterungen im Gründebericht zur EStG-Änderung können diese Immobilien in der Besteuerungsperiode ab dem 1. Januar 2022 erhebliche steuerliche Folgen haben. Bei Interesse helfen wir Ihnen gerne mit der korrekten Einstellung der steuerlichen Abschreibung für die genannten Immobilien.
Bei etwaigen Fragen zum genannten Thema zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Martin Valentovič, Zdeňka Svobodová