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Roman Burnus | May 9, 2022
Die Bestimmung § 6/9/d des Einkommensteuergesetztes (EStG) besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Benefits in Form von Sachleistungen bzw. Ausnutzung von Erholungs-, Heil- oder Bildungseinrichtungen (z.B. Sprachkurse, Wellness), Beiträgen für Kultur- oder Sportveranstaltungen (z.B. Kino- oder Theaterkarten) gewähren kann, wobei diese Leistungen seitens des Arbeitnehmers von der Einkommensteuer (und der Sozial- und Krankenversicherung) befreit sind.
Das Kreisgericht in Brno löste im Urteil Nr. 29 Af 89/2018-68 vom Dezember 2021 einen Streit, in dem ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern Beiträge zur Gesundheitsvorsorge und zur Benützung von Sportanlagen oder kulturellen Veranstaltungen gewährte, jedoch in bar (durch Erstattung der entstandenen Kosten).
Das Kreisgericht führte aus, dass die Mittel für den angegebenen Zweck so verwendet werden müssten, als ob sie vom Arbeitgeber ausgegeben würden. Kauft ein Arbeitnehmer eine Theaterkarte und weist dies dem Arbeitgeber mit einer Quittung nach, ist der Zweck erfüllt und es spielt keine Rolle, dass die Zahlung an den Lieferanten nicht direkt vom Arbeitgeber geleistet wurde.
Das Kreisgericht bestätigte daher, dass auch ein Vorteil/Benefit die Voraussetzungen für die steuerfreie Einnahme des Arbeitnehmers erfüllen wird, den der Arbeitnehmer selbst für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt und wenn der Arbeitgeber ihm zweckgebundene Finanzmittel gegen nachweislich entstandene Aufwendungen oder als Vorauszahlung gewährt. Für den Fall wird derzeit eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht eingereicht. Wir werden die weitere Entwicklung für Sie verfolgen.
Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová