Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Roman Burnus | March 8, 2022
Der Zeitpunkt für die Abgabe einer Steuererklärung für 2021 rückt näher, daher möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben, die 2021 für natürliche Personen mit sich gebracht hat.
Eine grundlegende Änderung 2021 sind die Abschaffung des Super-Bruttolohns gemäß § 6 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes („EStG“) und die Erhöhung des Solidaritätszuschlags. Gleichzeitig wurden zwei progressive Steuersätze in Höhe von 15 % und 23 % eingeführt. All dies mit Wirkung ab 1. Januar 2021.
Bei Arbeitnehmern wird nur der Bruttolohn mit dem Steuersatz von 15 % besteuert. Allerdings, wenn die Gesamtsteuerbemessungsgrundlage (unabhängig von den erzielten Einkünften) das 48-Fache des Durchschnittslohns (1 701 168 CZK im Jahr 2021) übersteigt, dann wird auf diesen Teil ein progressiver Satz von 23 % angewendet. Da die Solidaritätszuschlagserhöhung bis zum 31. Dezember 2020 nur Einkünfte aus unselbständiger oder selbstständiger Tätigkeit betraf, kann sich die daraus resultierende Besteuerung nun negativ auf Steuerpflichtige mit hohem Einkommen auswirken.
Für das Jahr 2022 ändern sich die Grenzen für die Anwendung des progressiven Steuersatzes von 23 %
auf die Summe von 1 867 728 CZK (155 644 CZK monatlich).
1) Erhöhung des Steuernachlasses pro Steuerpflichtigen
- Ab 1. 1. 2021 erhöht sich gemäß § 35 ba Abs. 1 Buchst. a) EStG. der Steuernachlass pro Steuerpflichtigen von 24 840 CZK auf 27 840 CZK p.a. (von 2 070 CZK auf 2 320 CZK p.M.).
Im Jahr 2022 steht eine weitere Erhöhung auf 30 840 CZK p.a. an.
2) Erhöhung der Steuerbegünstigung für Kinder
- Ab Juli 2021 gilt eine Erhöhung der Steuerbegünstigung für Kinder. Bei einem Beschäftigungsverhältnis ist es erst ab Januar 2022 im Rahmen der monatlichen Vorschussberechnung anzuwenden. Höhere Steuerbegünstigungsbeträge werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2021, erst bei der jährlichen Steuerabrechnung für 2021, oder in der Steuererklärung für das Jahr 2021 geltend gemacht.
3) Abschaffung der Höchstgrenze für die Auszahlung eines Steuerbonus
- Bis 31. 12. 2020 konnte der Steuerpflichtige einen Steuerbonus in Maximalhöhe bis 60 300 CZK p.a. (5 025 CZK p.M.) geltend machen. Ein Bestandteil der Steueränderungen 2021 ist die Abschaffung der Jahresobergrenze. Ab 2022 tritt auch die Abschaffung der Höchsthöhe des monatlichen Bonus in Kraft.
4) Erhöhung des maximalen Schenkungsabzugs
- Der minimale Gesamtbetrag für den Abzug blieb bei 1 000 CZK, aber die Grenze des maximalen Abzugs von Spenden für natürliche Personen wurde von ursprünglich 15 % auf 30 % der Steuerbemessungs-grundlage erhöht. Diese Erhöhung gilt nur für die Steuerzeiträume 2020 und 2021.
5) Neuer Nachlass für gestoppte Vollstreckungen
- Dieser Nachlass kann für Forderungen verwendet werden, die 1 500 CZK nicht überstiegen und am 1. Januar 2021 länger als drei Jahre bestehen (sie sind nicht eintreibbar). Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer pauschalen Einstellung nicht eingetrieben wurden, können einen Nachlass von 30 % der ausstehenden Forderung verlangen. Der Höchstnachlass für eine gestoppte Vollstreckung beträgt 450 CZK.
Für ab 2021 erworbene Liegenschaften wurde lt. § 4 Abs. 1 Buchst. b) EStG der Zeittest auf 10 Jahre (vorher 5 Jahre) verlängert. Damit der Verkaufsbetrag von der Einkommensteuer befreit werden kann, muss die Immobilie am 1. 1. 2021 oder später erworben werden, wobei gleichzeitig die Zeitdauer zwischen dem Erwerb des Eigentumsrechts an dieser Immobilie und derer Verkauf die Dauer von 10 Jahren überschreiten muss. Werden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erworbene Grundstücke veräußert, gilt für die Einkünfte aus deren Veräußerung die ursprüngliche Frist zur Steuerbefreiung. Darüber hinaus wurde in § 4 Abs. 1 Buchst. b) ESTG. die Möglichkeit ergänzt, die Einkünfte aus dem Immobilienverkauf aufgrund der Verwendung der einkassierten Mittel zur Beschaffung eines eigenen Wohnungsbedarfs zu befreien.
Ab dem 1. Januar 2021 wurde die Grenze für gezahlte Zinsen im Zusammenhang mit einem Wohnungsbaukredit herabgesetzt (§ 15 Abs. 3 EStG.), um die eine natürliche Person ihre Steuerbemessungsgrundlage verringern darf, nämlich von 300 000 CZK auf 150 000 CZK. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 386/2020 Slg., ist die neue Grenze für ab dem 1. Januar 2021 erworbene Kreditfinanzierungsinstrumente zur Finanzierung von Wohnbedarf anzuwenden. Für Zinsen bzgl. der vor dem 1. 1. 2021 verwendeten Kreditfinanzierungsinstrumente ist weiterhin die Grenze von 300 000 CZK anzuwenden.
Die grundsätzliche Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen beträgt auch weiterhin 3 Kalendermonate. Die Steuererklärung ist daher bis 1. 4. 2022 einzureichen. Wird die Erklärung nicht bis zum 1. 4. 2022, sondern nachträglich durch das Steuersubjekt elektronisch eingereicht, verlängert sich die Grundfrist von drei Monaten auf 4 Monate. Zweck dieser Änderung ist die Unterstützung der elektronischen Steuerverwaltung. Mit der Fristverlängerung verlängert sich jedoch auch die Fälligkeitsfrist und gleichzeitig verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung einer rückzahlbaren Überzahlung. Im Falle einer Fristverlängerung wird die Überzahlung bis zum letzten Tag der 4-monatigen Frist festgesetzt, sodass der Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Rückerstattung des rückzahlbaren Guthabens läuft, ebenfalls verschoben wird.
Unter der Annahme, dass die Steuererklärung nicht innerhalb der Grundfrist abgegeben wurde, sondern nachträglich von einem Steuerberater abgegeben wird, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf sechs Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Neu ist nicht mehr maßgeblich, wann die Vollmacht beim Finanzverwalter geltend gemacht wird; sie kann nun auch nach Ablauf der Grundfrist zur Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden. Darüber hinaus verlängert sich die Frist auf sechs Monate bei natürlichen Personen (Bilanzeinheiten) mit gesetzlicher Prüfungspflicht.
Die Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung hat auch eine Verschiebung des Zeitpunkts zur Folge, ab dem die Frist für die Steuerermittlung gemäß § 148 der Abgabenordnung, bzw. lt. § 38r EStG. läuft, wenn ein steuerlicher Verlust während des Besteuerungszeitraums entstanden ist.
Die Pflicht - eine Steuererklärung ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich elektronisch abzugeben – gilt nur für Inhaber von gesetzlich errichteten Datenboxen, für Steuerpflichtige, für welche die Abgabe der Steuererklärung durch einen professionellen zugelassenen Vertreter (Steuerberater oder Rechtsanwalt) erfolgt, der über eine gesetzlich vorgeschriebene Datenbox verfügt, und für Steuerpflichtige, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Im Fall von etwaigen Fragen zu den oben genannten Punkten zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová