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Roman Burnus | | September 10, 2021

Einkommensteuernachlass bei eingestellten Zwangsvollstreckungen und eine neue Geldstrafhöhe für verspätete Zahlung der Sozial- und Krankenversicherung

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Die Novelle des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungs-tätigkeiten (Vollstreckungsordnung) bringt eine Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (EStG) mit sich, in das ein neuer Nachlass aus dem Titel eingestellter Zwangsvollstreckungen ergänzt wurde. Es handelt sich um Forderungen, die Gegenstand einer Zwangsvollstreckung waren, deren Wert jedoch (ohne Zubehör) höchstens 1.500 CZK betrug. Sollte eine Vollstreckung eingestellt werden, hat der Gläubiger nun Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 30% des ursprünglichen Schuldbetrags. Es handelt sich jedoch nicht um eine Schulderstattung, die der Gläubiger erhalten würde, sondern nur um einen, seitens des Gläubigers von der Einkommensteuer abzuziehenden Betrag. Der Anspruch auf Steuerabzug wird natürlichen sowie juristischen Personen zustehen.

Die Nachlass-Höhe für eine eingestellte Vollstreckung kann maximal 450 CZK betragen. Sollte der Gläubiger für das betreffende Jahr, in dem die Vollstreckung eingestellt wurde, keine Steuerpflicht/-schuld haben, wird ihm zwar eine Erstattung anerkannt, leider erhält er aber nichts. Die Novelle der Vollstreckungsordnung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft, man kann also erwarten, dass die ersten Aufforderungen durch die Vollstrecker an die Gläubiger voraussichtlich ab Anfang 2022 zugestellt werden.

Darüber hinaus wurde eine neue Strafbetragshöhe für die verspätete Zahlung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen verabschiedet. Die Geldstrafen werden sich nun neu nach der Höhe der Verzugszinsen lt. Bürgerlichem Gesetzbuch bemessen. Mit Wirksamkeit der Gesetzesänderung wird der neue Zinssatz ab 1. Januar 2022 die Höhe von 8 % + ČNB-Repo-Satz betragen (zum 6. August 2021 betrug dieser 0,75%).