
Alice Šrámková | 25.2.2025
Serie: Neues Rechnungslegungsgesetz - Teil II.Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| | March 4, 2025
Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Senat am 26. Februar 2025 den seit langem erwarteten Gesetzentwurf zur Besteuerung von Einkünften aus Mitarbeiteraktien, -beteiligungen und -optionen verabschiedet hat. Die Novelle des Einkommensteuergesetzes sollte voraussichtlich ab 1. April 2025 in Kraft treten.
Die geltende Gesetzgebung verpflichtet den Arbeitgeber (oder den Steuerpflichtigen selbst, wenn seine Einkünfte aus motivierenden Mitarbeiterbesteuerungsplänen in der tschechischen Lohn- und Gehaltsabrechnung keiner Evidenz unterliegen) dazu, die Besteuerung dieser Einkünfte auf einen der gesetzlich festgelegten künftigen Zeitpunkte zu verschieben. Die neue rechtliche Regelung macht diese Verpflichtung zu einer Wahlmöglichkeit und überlässt die Wahl der Regelung dem Arbeitgeber. Beschließt ein Arbeitgeber, die Besteuerung dieser Einkünfte seines Arbeitnehmers aufzuschieben, muss er seine Absicht gegenüber der Steuerbehörde durch eine entsprechende Mitteilung offiziell bestätigen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Mitteilung an das Finanzamt gilt auch für Aktien oder Optionen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erworben wurden (d.h. die im Jahr 2024 oder im Zeitraum Januar - März 2025 entstandenen Einkünfte), und dies spätestens bis zum 1. Juni 2025. Erfolgt keine Meldung durch den Arbeitgeber, gelten die Einkünfte (auch wenn sie beispielsweise im September 2024 entstanden sind) als mit dem Lohn für Mai 2025 verrechnet. Dasselbe Verfahren gilt auch für Einkünfte, die über eine Steuererklärung versteuert werden – reicht ein ausländischer Arbeitgeber die oben genannte Mitteilung für einen Arbeitnehmer nicht ein, sind dessen Einkünfte für den Steuerzeitraum 2025 steuerpflichtig.
Die Besteuerung von im Jahr 2024 erworbenen Aktien, die jedoch erst im Besteuerungszeitraum 2025 besteuert werden, bringt in die Praxis erhebliche Probleme, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass manche Arbeitgeber diese Einkünfte abgerechnet haben bzw. einzelne Steuerzahler natürlicher Personen sie bereits für das Jahr 2024 versteuert haben. Wir erwarten daher, dass die Finanzverwaltung und die im Bereich der öffentlichen Versicherungsbeiträge zuständigen Ministerien methodische Informationen herausgeben werden, in denen sie ihr Vorgehen im Falle von Kontrollen betr. Einhaltung der neuen Regeln im Rahmen dieser ab 1. April 2025 wirksamen Gesetzesänderung klarstellen.
Wir werden Sie laufend über die weitere Entwicklung informieren und Sie bei Interesse gerne bei der Erstellung einer Mitteilung an das Finanzamt unterstützen.