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Es nähert sich das Ende der Frist für die Erfüllung der Verpflichtung, in die Erfassung der Angaben über die tatsächlichen Eigentümer der Gesellschaften die tatsächlichen Eigentümer einzutragen. Über diese Verpflichtung haben wir Sie bereits früher Informiert.
Die Änderung des Gesetzes Nr. 304/2013 Sb., über die öffentlichen Register der juristischen und der natürlichen Personen, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, hat die Erfassung der Angaben über die tatsächlichen Eigentümer eingeführt. Alle juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihre tatsächlichen Eigentümer in diese Erfassung bis zum 1. Januar 2019 eintragen. Andere juristische Personen, die in anderen öffentlichen Registern eingetragen sind, sind dazu bis zum 1. Januar 2021 verpflichtet. Die Erfassung der genannten Angaben ist nicht öffentlich.
Wie sollte beurteilt werden, wer eigentlich der tatsächliche Eigentümer ist, regelt das Gesetz Nr. 253/2008 Sb., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung der Einkünfte aus Straftaten und gegen die Finanzierung des Terrorismus (sog. AML-Gesetz). Bei dem tatsächlichen Eigentümer handelt es sich um eine natürliche Person, die tatsächlich oder rechtlich die Möglichkeit hat, ihren bestimmenden Einfluss in einer juristischen Person, in einem Treuhandfonds oder in einer anderen juristischen Gestaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit auszuüben.
Die Gesellschaft muss den tatsächlichen Eigentümer identifizieren und die aktuellen Angaben zur Feststellung und Überprüfung seiner Identität aufzeichnen. Bei fehlender Mitteilung und Belegen der Informationen drohen derzeit keine Sanktionen. Die jeweiligen Subjekte können jedoch in Schwierigkeiten beim Stellen der Anträge für Finanzleistungen oder Zuschüssen oder bei der Teilnahme in öffentlichen Ausschreibungen.