Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| March 18, 2020
Das Finanzministerium der Tschechischen Republik hat auf die Situation im Zusammenhang mit der neuen Art des Coronavirus reagiert und hat Maßnahmen (das sog. „Befreiungspaket“) erlassen, mittels deren es die Auswirkungen der nicht rechtzeitigen Einhaltung der Verpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen mildern will. In diesem Artikel werden wir uns auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer konzentrieren, und wir werden die Optionen der Begünstigung der Steuerpflichtigen zusammenfassen. Kurz werden wir uns auch mit der elektronischen Ertragserfassung befassen.
Umsatzsteuer
Standardverpflichtungen
Der Steuerzahler ist verpflichtet, die Steuererklärung, die Vorsteueranmeldung und die Sammelmeldung innerhalb von 25 Tagen ab dem Ende der Steuerperiode einzureichen. Wenn dieser Tag auf einen Wochenendtag oder Feiertag fällt, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Innerhalb derselben Frist ist auch die Steuer fällig.
Wenn der Steuerzahler in Verzug von mehr als 5 Werktagen mit der Einreichung der Steuererklärung oder der Sammelmeldung ist, wird ihm die Steuerverwaltung eine Geldstrafe für die verspätete Einreichung bemessen.
Beim Verzug mit der Zahlung der Steuer von mehr als 4 Werktagen, bemisst die Steuerverwaltung einen Verzugszins.
Beim Verzug mit der Einreichung der Vorsteueranmeldung bzw. bei deren Nichteinreichung kann die Steuerverwaltung eine Geldstrafe zwischen 1 000 und 50 000 CZK nach den konkreten Umständen verhängen. Hier entsteht der Verzug bereits am ersten Tag nach dem Ablauf der Frist, und es wird keine Toleranz-, d.h. 5-Tage-Frist angewandt.
Begünstigung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Das Befreiungspaket der Regierung, das diese Woche im Finanzblatt veröffentlicht wurde, hat die Liste der Fälle um die aktuelle Sonderlage, die durch den Coronavirus verursacht wurde, erweitert, in denen der Erlass des Steuerzubehörs beantragt werden kann.
Der Steuerzahler kann daher den Erlass des Verzugszinses und des Verzugszinses von der angegebenen Steuer beantragen, falls er den Zusammenhang mit dieser Sonderlage nachweist (z.B. einen Krankenhausaufenthalt, die Quarantänemaßnahmen, Arbeitsunfähigkeit des Buchhalters.). Wenn seinem Antrag stattgegeben wird (wenn auch nur teilweise), verzichtet die Steuerverwaltung automatisch auf die Geldstrafe für die verspätet eingereichte Steuererklärung, auf deren Grundlage diese Steuer bemessen wurde (falls die nach dem Fristablauf eingereicht wurde).
Die Steuerverwaltung wird weiter auf die Geldstrafe für die verspätete Einreichung der Vorsteueranmeldung in Höhe von 1 000 CZK verzichten (d.h. die Einreichung der Vorsteueranmeldung nach dem Fristablauf, jedoch noch vor der Aufforderung der Steuerverwaltung), wenn die Zahlungsverpflichtung dazu vom 1. März bis 31. Juli 2020 entsteht. Der Steuerzahler muss dann den Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht nachweisen. Der Verzicht auf andere Geldstrafen, die die Vorsteueranmeldung betreffen (Geldstrafen in Höhe von 10 000 bis 50 000 CZK), kann lediglich dann beantragt werden, wenn der Steuerzahler den Zusammenhang mit diesem Sonderereignis nachweist.
Gleichzeitig wird auf die Erhebung die Verwaltungsgebühren für die Einreichung des Antrags auf den Erlass des Verzugszinses und des Verzugszinses für die angegebene Steuer, die nicht gezahlt wurde, verzichtet.
Elektronische Ertragserfassung
Die Einführung der elektronischen Ertragserfassung für alle Geschäftsaktivitäten (ab dem 1. Mai 2020) kann nicht mehr rückgängig gemacht oder verschoben werden. Die Steuerverwaltung hat jedoch angekündigt, dass sie in den ersten 3 Monaten bei ihren Kontrollen tolerant sein wird und eher eine beratende Funktion ausüben wird. Aus den auf der Webseite des Finanzministeriums veröffentlichten Informationen kann der Schluss gefasst werden, dass diese Vorgehensweise lediglich die Steuerzahler betreffen wird, bei denen die elektronische Ertragserfassung ab dem 1. Mai eingeführt werden sollte und die von Coronavirus betroffen sind.
Wir werden die Situation weiterhin verfolgen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Michal Scholtz
Milan Kolář