Petr Němec | 22.11.2024
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Das Finanzministerium hat den Entwurf des Gesetzes über die digitale Steuer in das Anmerkungsverfahren übersandt. Mehr zum erwarteten Gesetzesentwurf finden Sie z.B. hier. Auf diese Weise soll eine einheitliche digitale Steuer von 7% auf ausgewählte Internetleistungen, die in der Tschechischen Republik erbracht werden, eingeführt werden. Der digitalen Steuer sollen Gesellschaften mit dem globalen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro jährlich unterliegen, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in einem Kalenderjahr einen Umsatz von mindestens 50 Mio. CZK für die erbrachten besteuerbaren Dienstleistungen erzielen.
Die steuerliche Verpflichtung sollte in drei näher definierten Bereichen entstehen:
Es handelt sich um das sog. DST-Modell, das früher von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde. Somit werden der Steuer auch bestimmte Plattformen der digitalen Wirtschaft unterliegen, die den Benutzern die Erbringung von bezahlten Leistungen (Dienstleistungen und Waren) ermöglichen, wie z.B. Facebook, Google, Airbnb oder Uber.
Auf der EU-Ebene wurde dieses digitale Steuermodell jedoch noch nicht durchgesetzt, aber kürzlich hat Frankreich eine entsprechende Steuer eingeführt. "Die Verhandlungen in der EU und in der OECD werden noch eine bestimmte Zeit dauern, wir können jedoch nicht mehr warten und dem ungleichen Wettbewerb der globalen Giganten und unserer Unternehmer zusehen. Daher haben wir beschlossen, eine vorübergehende inländische Regelung der digitalen Steuer einzuführen, solange kein Kompromiss auf der internationalen Ebene gefunden wird,“ äußerte sich zum vorgelegten Gesetzesentwurf die Finanzministerin.
Die digitale Steuer sollte in der Tschechische Republik von den Erträgen für die in der jeweiligen Steuerperiode erbrachten Dienstleistungen abgeleitet werden, und zwar von dem Teil, der sich auf tschechische Benutzer bezieht. Die Steuerperiode sollte das Kalenderjahr sein. Die Steuer sollte in monatlichen Vorauszahlungen gezahlt werden, und sie wird innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Steuerperiode fällig.
Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für Mitte 2020 vorgesehen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.