Alice Šrámková | 8.10.2024
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Roman Kůrka | | May 30, 2023
In letzter Zeit hören wir nicht nur in den Medien von der Notwendigkeit, wirtschaftlich Berechtigte (Eigentümer) bei juristischen Personen zu registrieren. Auch Berufsgruppen wie z.B. Wirtschaftsprüfer orientieren sich im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit an diesen Sachverhalt und überprüfen, ob die juristische Person die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten (nicht) erfüllt hat. Deshalb werden wir im heutigen Artikel dieses Thema vorstellen.
Die Evidenz von wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümerregister) ist ein Informationssystem, das von den Registergerichten geführt wird. Das Register wurde durch das Gesetz Nr. 37/2021 Slg., über die Aufzeichnung der wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümer) erstellt.
Unter wirtschaftlich Berechtigter wird jede natürliche Person verstanden, die eine juristische Person besitzt bzw. kontrolliert. Aus dem Register der wirtschaftlich Berechtigten geht hervor, ob es sich um einen direkten oder indirekten Eigentümer handelt und ob es sich bei diesem Eigentümer um einen materiell oder formell wirtschaftlich Berechtigten (tatsächlichen Eigentümer) handelt.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist mittelbar, wenn zwischen ihm und der registrierenden Person eine oder mehrere Vermittlerbeziehungen (Personen) bestehen. Seine Position basiert indirekt, d.h. ist bspw. Gesellschafter eines Unternehmens, das Gesellschafter der anmeldenden Person ist. Befindet sich eine Person gleichzeitig in der Stellung des unmittelbaren sowie mittelbaren wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümers), wird sie (im Rahmen der Eintragung) als indirekter wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist unmittelbar, wenn zwischen ihm und der registrierenden Person kein Vermittler besteht. Seine Position basiert direkt, d.h. er ist beispielsweise ein Gesellschafter der anmeldenden Person oder ein Mitglied von deren Organ.
Die Pflicht zur Eintragung der Daten in das Register gilt für alle juristischen Personen und Treuhandfonds mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Sie unterbreiten einen Entwurf zur Eintragung der Daten in das Register und legen anschließend die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vor. Die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten müssen vollständig und genau sein. Anschließend ist die juristische Person verpflichtet, diese Informationen regelmäßig zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgetreu sind und dem Iststand entsprechen.
Gemäß der Novelle des Gesetzes über die Registrierung wirtschaftlich Berechtigter (Gesetzesänderung Nr. 245/2022 Slg., in Kraft seit 1.10.2022) gilt als wirtschaftlich Berechtigte eine Person, die die folgenden Kriterien erfüllt:
Eine weitere Neuerung der genannten Novelle besteht darin, dass nun auch Bezirks- und Regionalkammern, politische Parteien oder Wohnungseigentümergemeinschaften wirtschaftliche Berechtigte (Eigentümer) registrieren bzw. eine Evidenz führen müssen.
Die Evidenz von wirtschaftlich Berechtigten dient hauptsächlich deren Überprüfung. Einer der Hauptgründe ist die Verhinderung von Geldwäsche, der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten oder der Finanzierung von Terrorismus. Es wird davon ausgegangen, dass der wirtschaftlich Berechtigte einen erheblichen Einfluss auf die juristische Person hat und häufig der Empfänger wirtschaftlicher Vorteile aus deren Tätigkeit ist.
Die Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten kann entweder durch ein Gericht (in einem Gerichtsverfahren) oder durch einen Notar erfolgen. Notar und Gericht sind im Hinblick auf die Eintragung von Daten in das Register der wirtschaftlichen Berechtigten grundsätzlich gleichberechtigte Instanzen. Notarielle Eintragungen unterliegen keiner unmittelbaren Kontrolle oder Überprüfung durch das Gericht.
Das Gesetz zur Registrierung wirtschaftlich Berechtigten (tatsächlicher Eigentümer) betrifft grundsätzlich alle juristischen Personen. Gleichzeitig kommt ihm eine besondere Bedeutung bei den Prozessen der Kundenidentifizierung und -kontrolle zu, die von den sogenannten
AML-Verpflichteten (typischerweise Banken, zunehmend aber auch andere Personen, z.B. Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) durchgeführt werden.
AML-Verpflichtete sind Personen im Sinne des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus, die verpflichtet sind, den Kunden beim Abschluss einer gemeinsamen Transaktion gemäß den festgelegten Bedingungen zu identifizieren. Die Abkürzung AML ist dem englischen Begriff – Anti Money Laundering/ Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche – entnommen.
Die Pflicht der Verpflichteten besteht darin, die Eintragungen der juristischen Person zu prüfen. Sollte sie diese Prüfung nicht durchführen, droht ihr ein Bußgeld von bis zu 10 000 000 CZK. Verstößt sie in schwerwiegender Weise, wiederholt oder regelmäßig gegen diese Pflicht,
droht ihr eine Geldstrafe von bis zu 130 000 000 CZK, möglicherweise sogar die Strafe eines Aktivitätsverbots.
Bei Feststellung von Unstimmigkeiten wendet sich die Verpflichtete zunächst mit ihren Feststellungen an den Kunden und gibt ihm Gelegenheit, zu dieser Unstimmigkeit eine Stellung zu nehmen. Wenn der Kunde diese Unstimmigkeiten nicht beseitigt oder nicht erklärt, muss die Verpflichtete diese Tatsache dem Gericht mitteilen. In einer Situation, in der sie den Kunden nicht über die festgestellten Unstimmigkeiten informiert, droht ihr eine Geldstrafe von bis zu
100 000 CZK. Bei unterlassener Mitteilung der Feststellungen an das Gericht beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 CZK.
Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Gesetz über die Registrierung wirtschaftlich Berechtigter drohen der juristischen Person mögliche Sanktionen. Die erste davon ist die Undurchsetzbarkeit/ Untreibbarkeit von Verbindlichkeiten aus den verschleierten Verträgen. Dabei geht es um die Undurchsetzbarkeit von Verbindlichkeiten aus den Klagen des verschleierenden wirtschaftlich Berechtigten, wenn dieser Eigentümer nicht im Register eingetragen wurde. Dabei kann es sich um eine Verbindlichkeit zwischen dem wirtschaftlichen Berechtigten und einem Dritten handeln, der in seiner Stellung handeln und die mit dem Anteilseigentum verbundenen Rechte ausüben soll. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Dienste zufälliger oder professioneller fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (weiße Pferde) zu verhindern.
Eine weitere Sanktion kann ein Verbot der Auszahlung eines Anteils am Gewinn der Handelskorporation an den wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümer) sein. Der entscheidende Zeitpunkt ist in diesem Fall die Entscheidung des satzungsmäßigen Organs über die Auszahlung des Gewinnanteils. Wenn diese Person nicht im Register der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen ist, ist das satzungsmäßige Organ verpflichtet, die Zahlung zu stoppen und bis zum Ende des Abrechnungszeitraums abzuwarten, um zu prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte im Register eingetragen ist. Dieser Umstand wird unter anderem von Wirtschaftsprüfern bei der Prüfung des Jahresabschlusses überprüft, da dieser Umstand Auswirkungen auf den Abschluss haben kann (die Richtigkeit der Darstellung des Beschlusses der Generalversammlung über die Auszahlung eines Gewinnanteils bzw. einer anderen Eigenkapitalquelle und die anschließende Genehmigung/Ablehnung der Auszahlung selbst durch das satzungsmäßige Organ).
Eine weitere mögliche Sanktion ist auch das Verbot der Ausübung des Stimmrechts in einer Generalversammlung der Handelskorporation. Der im Register nicht eingetragene wirtschaftlich Berechtigte kann daher kein Stimmrecht im Entscheidungsprozess des obersten Organs ausüben bzw. als Alleingesellschafter Entscheidungen treffen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot gilt der Beschluss des obersten Organs bzw. der Beschluss des Alleingesellschafters als ungültig.
Darüber hinaus ist die juristische Person auch für Ordnungswidrigkeiten bzw. Verstöße verantwortlich. Dazu gehört beispielsweise ein Verstoß gegen die Verpflichtung der registrierenden Person, dafür zu sorgen, dass die Daten innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung über die Unstimmigkeit in das Register der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. Darüber hinaus kann es sich um ein Versäumnis handeln, die erforderliche Mitwirkung gegenüber der registrierenden Person zu erbringen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens kann eine Geldbuße bis zu 500 000 CZK verhängt werden.
Das Register der wirtschaftlich Berechtigten stellt die Verpflichtung der rechtlichen Personen dar, einzelne Schritte zur Veröffentlichung und fortlaufenden Aktualisierung der nach dem einschlägigen Gesetz erforderlichen Informationen zu unternehmen. Die Aufzeichnungen der wirtschaftlich Berechtigten spiegeln sich unter anderem auch in der Arbeit von Personen wider, die nach dem AML-Gesetz der Identifizierungspflicht unterliegen.
Bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht drohen Risiken nicht nur für die juristische Person selbst (registrierende Körperschaft), sondern auch für deren Eigentümer oder Mitglieder des Körperschaftsorgans. Daher ist es wichtig, dass die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt werden.
Autor: Martina Janýrová, Roman Kůrka