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Richard Knobloch | Jana Kolářová | December 2, 2022

Erhöhung der Grenze für die Mehrwertsteuerzahlung auf 2 Mio. CZK – Möglichkeiten zur An- und Abmeldung von MwSt.-Zahlern unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung des MwSt.-Gesetzes

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Durch die verabschiedete Änderung des Umsatzsteuergesetzes, über die wir Sie laufend informiert haben und die am 2. Dezember 2022 in der Gesetzessammlung unter der Nummer 366/2022 Slg. veröffentlicht wurde („Gesetzesänderung“) wird die Grenze, ab der ein Steuerpflichtiger gesetzlich zum Mehrwertsteuerpflichtiger wird, von 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate erhöht. Gerade der Tag der Veröffentlichung der Gesetzesänderung kann für diejenigen von Bedeutung sein, deren Umsatz innerhalb der angegebenen Bandbreite liegt.

Die gesamte Gesetzesänderung sollte ab 1. 1. 2023 in Kraft treten, mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen des Art. II Pkt. 2 - 5 und 8 - 10, die den Übergang zu einer höheren Grenze für die Steuerzahlung gesetzlich regeln. Sie sollten am Tag nach der Veröffentlichung der Gesetzesänderung in der Gesetzessammlung in Kraft treten.

Die folgenden Situationen verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  1. Hat ein Steuerpflichtiger den Umsatz von 1 Mio. CZK für den dem Datum 1. 12. 2022 vorangehenden Zeitraum überschritten, jedoch überschreitet er nicht 2 Mio. CZK, ist er nicht verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen und wird zum Mehrwertsteuerzahler ab 1. 1. 2023 nicht (Übergangsbestimmungen von Artikel II Pkt. 2).

Im Gegenteil, diese Person wird Mehrwertsteuerzahler, wenn sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der Änderung in der Gesetzessammlung einen Antrag auf Registrierung als Umsatzsteuerzahler stellt und die Absicht bestätigt, Mehrwertsteuerzahler zu werden, indem sie dies dem Steuerverwalter bis zum 15. 12. 2022 mitteilt (Übergangsbestimmungen von Artikel II Pkt. 3).

  1. Ähnliche Regeln gelten für diejenigen, deren Umsatz für den dem 1. 1. 2023 vorangegangenen Zeitraum höher als 1 Mio. CZK, jedoch niedriger als 2 Mio. CZK sein wird. Sie werden ab dem 1. Februar 2023 keine Mehrwertsteuerzahler (Übergangsbestimmungen von Artikel II Pkt. 4), es sei denn, sie stellen spätestens am Tag der Veröffentlichung der Gesetzesänderung in der Gesetzessammlung einen Anmeldungsantrag zur Registrierung und bestätigen die Absicht, Mehrwertsteuerzahler zu werden, bis zum 16. 1. 2023 (Übergangsbestimmungen von Artikel II Pkt. 5).
  2. Bereits registrierte Mehrwertsteuerzahler mit Sitz in der Tschechischen Republik - keine umsatzsteuerliche Gruppe - können im Gegenteil um die Stornierung der Registrierung ersuchen (Art. II Pkt. 8 der Novelle), wenn sie Umsatz über 1 Mio. CZK, jedoch unter 2 Mio. CZK für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung haben.

Der Antrag auf Stornierung der Registrierung ist bis 5 Kalendertage ab dem Tag nach Veröffentlichung der verabschiedeten Änderung in der Gesetzessammlung, d.h. bis 8. 12. 2022 einzureichen, elektronisch über das Formular „Antrag auf Stornierung der Registrierung“ („Žádost o zrušení registrace“). In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Zahler, die ihre Registrierung nicht innerhalb dieser Frist kündigen, können die Pauschalregelung für Einkommensteuern für 2023 nicht nutzen.

Mit der Stornierung der Steuerregistrierung entsteht die Verpflichtung, den bisher geltend gemachten Steuerabzug für Vermögensgegenstände zu mindern, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Registrierung gewerbliches Eigentum des Steuerpflichtigen sind (§ 79a MwStG).

  1. Ausnahmsweise haben auch Einzelpersonen die Möglichkeit, Steuerzahlung-Stornierung zu beantragen, wenn sie Zahler aufgrund Erwerbs eines Geschäftsbetriebs oder der Übertragung von Vermögenswerten sind (Gründe lt. § 6b MwStG.) oder Personen, die nach einem verstorbenen Zahler eine wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen (Gründe lt. § 6e MwStG.). Auch in diesem Fall ist erforderlich, bis zum 8. 12. 2022 einen Antrag auf Stornierung der Registrierung zu stellen (Art. II Pkt 9 der Novelle).

Über weitere Details zu Fristen, praktischer Umsetzung oder Auswirkungen der An-/Abmeldung informieren wir Sie gerne, ggf. sind diese auch in der aktuell veröffentlichten Information der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung ab 1.1.2023 – Regeln für die Übergangszeit im Zusammenhang mit der Erhöhung des Umsatzwertes für die Entstehung der Steuerzahlungspflicht – zu finden (https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/Informace-k-novele-ZDPH-zvyseni-limitu-obratu-pro-registraci.pdf). Die Novelle enthält auch einige Änderungen in Bezug auf die Abgabe von Kontrollberichten, nämlich die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Folgekontrollberichts auf 17 Kalendertage nach der Aufforderung des Finanzamtes mittels Datenfelds des Steuerpflichtigen, sowie die Ermäßigung von Bußgeldern für verspätete Einreichung, bzw. Nichtabgabe eines Kontrollberichts für natürliche Personen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter (natürlicher Person).

Autor: Richard Knobloch, Jana Kolářová