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Richard Knobloch | Jana Kolářová | December 2, 2022
Durch die verabschiedete Änderung des Umsatzsteuergesetzes, über die wir Sie laufend informiert haben und die am 2. Dezember 2022 in der Gesetzessammlung unter der Nummer 366/2022 Slg. veröffentlicht wurde („Gesetzesänderung“) wird die Grenze, ab der ein Steuerpflichtiger gesetzlich zum Mehrwertsteuerpflichtiger wird, von 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate erhöht. Gerade der Tag der Veröffentlichung der Gesetzesänderung kann für diejenigen von Bedeutung sein, deren Umsatz innerhalb der angegebenen Bandbreite liegt.
Die gesamte Gesetzesänderung sollte ab 1. 1. 2023 in Kraft treten, mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen des Art. II Pkt. 2 - 5 und 8 - 10, die den Übergang zu einer höheren Grenze für die Steuerzahlung gesetzlich regeln. Sie sollten am Tag nach der Veröffentlichung der Gesetzesänderung in der Gesetzessammlung in Kraft treten.
Die folgenden Situationen verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Im Gegenteil, diese Person wird Mehrwertsteuerzahler, wenn sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der Änderung in der Gesetzessammlung einen Antrag auf Registrierung als Umsatzsteuerzahler stellt und die Absicht bestätigt, Mehrwertsteuerzahler zu werden, indem sie dies dem Steuerverwalter bis zum 15. 12. 2022 mitteilt (Übergangsbestimmungen von Artikel II Pkt. 3).
Der Antrag auf Stornierung der Registrierung ist bis 5 Kalendertage ab dem Tag nach Veröffentlichung der verabschiedeten Änderung in der Gesetzessammlung, d.h. bis 8. 12. 2022 einzureichen, elektronisch über das Formular „Antrag auf Stornierung der Registrierung“ („Žádost o zrušení registrace“). In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Zahler, die ihre Registrierung nicht innerhalb dieser Frist kündigen, können die Pauschalregelung für Einkommensteuern für 2023 nicht nutzen.
Mit der Stornierung der Steuerregistrierung entsteht die Verpflichtung, den bisher geltend gemachten Steuerabzug für Vermögensgegenstände zu mindern, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Registrierung gewerbliches Eigentum des Steuerpflichtigen sind (§ 79a MwStG).
Über weitere Details zu Fristen, praktischer Umsetzung oder Auswirkungen der An-/Abmeldung informieren wir Sie gerne, ggf. sind diese auch in der aktuell veröffentlichten Information der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung ab 1.1.2023 – Regeln für die Übergangszeit im Zusammenhang mit der Erhöhung des Umsatzwertes für die Entstehung der Steuerzahlungspflicht – zu finden (https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/Informace-k-novele-ZDPH-zvyseni-limitu-obratu-pro-registraci.pdf). Die Novelle enthält auch einige Änderungen in Bezug auf die Abgabe von Kontrollberichten, nämlich die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Folgekontrollberichts auf 17 Kalendertage nach der Aufforderung des Finanzamtes mittels Datenfelds des Steuerpflichtigen, sowie die Ermäßigung von Bußgeldern für verspätete Einreichung, bzw. Nichtabgabe eines Kontrollberichts für natürliche Personen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter (natürlicher Person).
Autor: Richard Knobloch, Jana Kolářová