Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | | January 11, 2022
Am 5. 11. 2021 verabschiedete die Regierung eine Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 15 200 CZK auf den Betrag 16 200 CZK. Gleichzeitig steigen auch die niedrigsten garantierten Löhne in den acht, insbesondere nach der Komplexität und Verantwortung abgestuften Berufsgruppen.
Grenze für die Steuerbefreiung von Einkünften aus regelmäßig ausgezahlten Renten
Zum Beispiel werden die Renten- bzw. Pensionsempfänger die Auswirkungen der Anhebung des Mindestlohns spüren. Diese Einkünfte sind nur bis zum 36-Fachen des Mindestlohns steuerfrei. Im Jahr 2021 betrug die Steuerbefreiungsgrenze 547 200 CZK, die diese Grenze übersteigende Rente ist nicht steuerfrei und muss versteuert werden. Im Jahr 2022 kommt es zu einer Verbesserung für die Rentenempfänger, da die Steuerbefreiungsgrenze auf 583 200 CZK erhöht wird.
Abgaben für Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen ("OBZP")
Auch Personen ohne steuerpflichtige Einkommen sind von dieser Änderung betroffen. Diese Personen zahlen nämlich einen Krankenversicherungsvorschuss in Höhe von 13,5 % des Mindestlohns. Im Jahr 2022 werden OBZP einen Betrag von 2 187 CZK pro Monat zahlen.
"Kindergartenbetrag"
Ein weiterer Vorteil für Steuerpflichtige ist, dass die Grenze für den Nachlass für Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung erhöht wurde. Der sog. "Kindergartenbetrag" wird bei der Berechnung der Einkommensteuer natürlicher Personen geltend gemacht, und aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns wird somit im Folgejahr ein Betrag von 16 200 CZK angesetzt.
Grenze für die Auszahlung von Steuerboni
Als Voraussetzung für die Anwendung eines Steuerbonus gilt seit 2018 das Einkommen des Steuerpflichtigen lt. § 6 und § 7 des Einkommensteuergesetzes (d.h. aus Beschäftigung und Unternehmung/unselbständiger und gewerblicher Tätigkeit) in Höhe von mindestens 6-Fachen des Mindestlohns. Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, muss 2021 mindestens ein Jahreseinkommen von 91 200 CZK erreicht werden. Ab 2022 wird diese Grenze auf den Betrag von 97 200 CZK erhöht.
Aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 356/2021 Slg. erhöht sich ab dem 1. Januar 2022 der Durchschnittslohn auf den Betrag von 38 911 CZK. Die Höhe des Durchschnittslohns beeinflusst die Ermittlung der Höhe des monatlichen Vorschusses für Selbständige im Pauschalbesteuerungssystem, die Höhe der Mindestbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung sowie die Anwendung des progressiven Steuersatzes für natürliche Personen.
Progressiver Steuersatz
Nach der Abschaffung des Superbruttolohns wird nun auf die Einkommensteuer natürlicher Personen ein progressiver Steuersatz angewendet. Zur Anwendung dieses Satzes ist das 48-Fache des Durchschnittslohns maßgebend, der für 2022 die Summe von 1 867 728 CZK beträgt - d.h. der Steuersatz von 23 % gilt im Jahr 2022 für diejenigen Arbeitnehmer, deren Einkommen den Betrag von 155 644 CZK pro Monat übersteigt.
Höchstbemessungsgrundlage und Vorschüsse im Pauschalsteuerregime
Darüber hinaus wird sich die Erhöhung des Durchschnittslohns bei der Berechnung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, sowohl für Selbständige als auch für Arbeitnehmer niederschlagen. Die Grenze für die maximale Bemessungsgrundlage wird ebenfalls auf das 48-Fache des Durchschnittslohns festgelegt, so dass der Betrag für 2022 den genannten Betrag von 1 867 728 CZK beträgt. Bei den diese Grenze überschreitenden Einkommen werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt.
Was die Höhe der monatlichen Vorschüsse für Selbständige im Pauschalbesteuerungssystem betrifft, so erhöhten sich die Vorschüsse für diese Verpflichtung auf 5 994 CZK pro Monat (für 2021 betrugen die Vorschüsse 5 469 CZK pro Monat).
Mindestbemessungsgrundlagen
Der Durchschnittslohn wirkt sich auch auf die Mindestbemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige aus. Die Berechnung der Vorschüsse richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn, wobei der Versicherungssatz 13,5 % beträgt. Somit erhöht sich der monatliche Betrag für das Jahr 2022 auf 2 627 CZK (statt derzeit 2 393 CZK).
Die Erhöhung der Vorschüsse betrifft auch die Beiträge zur Sozialversicherung für Selbständige.
Der Mindestbetrag des Prämienvorschusses wird neu auf 2.841 CZK für die Haupttätigkeit und auf 1.137 CZK für die Nebentätigkeit pro Monat erhöht.