Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| May 4, 2021
Am 27. April 2021 wurde im Finanzanzeiger Nr. 20/2021 der Beschluss über den Erlass der Einkommen-/Körperschaftsteuer infolge der Sonderereignisse, die durch die Verbreitung des Coronavirus verursacht wurden, gefasst, der die Körperschaft- und die Einkommensteuer betrifft, die infolge der Verletzung der Verpflichtung der Einhaltung des Zeitraums der Verwendung der Vermögenswerte für fachliche Bildung gemäß § 34g Abs. 1 Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der Fassung späterer Vorschriften, angefallen ist.
Die Körperschaftsteuer (juristische Personen) wird für die Perioden, die mit dem 1.4.2019 und mit dem 30.4.2014 beginnen, erlassen, und die Einkommensteuer (natürliche Personen) wird für die Steuerperioden 2020 und 2021 erlassen.
Der Erlass wird lediglich dann verwendet, wenn der Steuerpflichtige in der jeweiligen Steuerperiode eine Steuer (keinen Verlust) ausweist. Der Erlass ist durch die nachträgliche Erfüllung der Voraussetzung des Umfangs der Verwendung bedingt, so dass diese gesetzliche Voraussetzung in drei nacheinander folgenden Zeiträumen erfüllt wird, der Erlass ist auch durch die Mitteilung des Steuerzahlers über seinen Anspruch auf den Erlass bedingt. Die Mitteilung muss seitens des Steuerzahlers innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum, für den die Steuer erlassen werden soll, eingereicht werden. Wenn diese Frist für die jeweilige Steuerperiode abgelaufen ist oder wenn sie vor dem 1.7.2021 abläuft, muss die Mitteilung bei der Steuerverwaltung bis 1.7.2021 eingereicht werden.
Gleichzeitig wird die Novelle des Einkommensteuergesetzes vorbereitet, die für die jeweiligen Steuerperioden, auf die sich der Erlass bezieht, die Fiktion der Einhaltung der Voraussetzung der Verwendung der Vermögenswerte für die fachliche Bildung festlegt. Die entworfene Novelle wird Auswirkungen auch auf die Fälle haben, die kein Gegenstand des Erlasses sind, d.h. wenn der Steuerpflichtige keine Steuer ausweist oder wenn er Vermögenswerte für die Zwecke der fachlichen Bildung im Zeitraum erworben hat, auf den sich dieser Erlass nicht bezieht und er daher den Abzug bei diesen Vermögenswerten nicht geltend machen konnte.