Petr Němec | 22.11.2024
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Jana Shumakova | | February 9, 2021
Am 16. Dezember 2020 hat die Regierung den vorübergehenden Erlass (bis zum 31. Dezember 2022) der Umsatzsteuer für Folgendes genehmigt:
Im Falle der Impfstoffe bezieht sich der Erlass der Umsatzsteuer lediglich auf die Lieferung der Impfstoffe gegen die COVID-19-Erkrankung, die seitens der Europäischen Kommission oder seitens des Mitgliedstaats zugelassen sind.
Bei den medizinischen In-Vitro-Diagnostikmitteln für das Testen auf die COVID-19-Erkrankung handelt es sich um die Mittel, die den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates oder der jeweiligen Verordnung des Europäischen Parlaments oder des Rates entsprechen.
Detaillierte Informationen zum Beschluss finden Sie im Finanzblatt des Finanzministeriums Nr. 35/2020 vom 16. Dezember 2020 und in der jeweiligen Information der Generalfinanzdirektion.
Weiterhin hat die Regierung am 1. Februar 2021 den vorübergehenden Erlass der Umsatzsteuer bei den FFP2-Masken und Masken eines höheren Schutzgrades genehmigt, wenn der Verkauf dieser Masken im Zeitraum vom 3. Februar 2021 bis 3. April 2021 erfolgt. Der Beschluss über den Erlass der Steuer bezieht sich auf die partikelfiltrierenden Halbmasken oder Respiratoren und auf Respiratoren (ohne Atemventil), die vom Hersteller zum Schutz des Benutzers und seiner Umgebung bestimmt sind.
Der Erlass der Steuer bezieht sich daher nicht auf medizinische Gesichtsmasken, auf andere Gesichtsmasken für die Öffentlichkeit, einschließlich der hausgemachten oder anderen Gesichtsmasken aus Baumwolle, anderem Stoff oder aus Materialien wie Papier.
Der Steuerzahler ist berechtigt, die bezahlte Steuer von den erhaltenen besteuerbaren Leistungen (die z.B. mit der Herstellung, dem Transport, dem Verkauf der Respiratoren usw. verbunden sind), die er für die Lieferung der Respiratoren verwendet oder verwendet hat, abzuziehen. Wenn der Steuerzahler die Steuer in der Ausgangsrechnung, auf die sich dieser Erlass bezieht, angibt, muss er diese Steuer anmelden, wobei der Empfänger dieser Ware keinen Anspruch auf den Abzug der Steuer geltend machen kann. Der Steuerzahler ist berechtigt, diese angegebene Steuer beim Eintritt zu berichtigen.
Detaillierte Informationen zu dem Beschluss finden sie im aktuellen Finanzblatt des Finanzministeriums Nr. 8/2021 vom 1. Februar 2021 und in der Information der Generalfinanzdirektion. Wenn Sie sich mit diesem Thema gerade befassen, werden wir Sie gerne bei der richtigen Einstellung der USt. bei den genannten Schutzmitteln unterstützen.