Petr Němec | 22.11.2024
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| | November 16, 2021
Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass ausländische Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine Genehmigung für den steuerfreien Erwerb von Strom beantragen, der Zollverwaltung keinen Auszug aus dem tschechischen Handelsregister vorlegen müssen.
Die einschlägigen Vorschriften sehen vor, dass bei der Beantragung einer Genehmigung für den steuerfreien Strombezug unter anderem ein aktueller Handelsregisterauszug, ein Auszug aus dem Handelsregister oder ein Auszug aus einem anderen vergleichbaren Register vorzulegen ist, wenn der Antragsteller eine ausländische Person ist. Bisher erkannten die Zollbehörden bei der Erteilung einer Genehmigung keinen Auszug aus einem öffentlichen Register an, der von Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellt worden war. Ausländische Händler mussten daher einen Auszug aus dem tschechischen Handelsregister beantragen, was faktisch die Gründung einer Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik erforderlich machte.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Auszug aus einem anderen Handelsregister im Falle einer ausländischen Gesellschaft einem Auszug aus dem tschechischen Handelsregister gleichwertig ist. Die Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit im Elektrizitätssektor ist ebenfalls einer tschechischen Genehmigung gleichgestellt. Nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts ist es nicht mehr erforderlich, eine Zweigniederlassung (im Tsch.: odštěpný závod) zu errichten und einen Auszug aus dem tschechischen Handelsregister vorzulegen, um eine Genehmigung für den steuerfreien Erwerb von Strom zu erhalten.
In Anbetracht der ähnlichen Bestimmungen über die Genehmigung des steuerfreien Erwerbs von Gas sind die gleichen Schlussfolgerungen für ausländische Gashändler zu erwarten.