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Roman Burnus | | March 22, 2022

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage einer mitwirkenden Person

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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“) beurteilte im Urteil 4 Afs 490/2019-34 vom 22. 11. 2021 den Rechtsstreit zwischen dem Kreisgericht in České Budějovice (im Folgenden das „Kreisgericht“) und einem Kläger. Dies war ein Fall, wo das Finanzamt für die Region Südmähren mit einem Zahlungsbescheid dem Kläger die Einkommensteuer natürlicher Personen aufgrund eines Zweifelsbeseitigungsverfahrens nachbemessen hat. Gegen diesen Umstand wehrte sich der Kläger in einer Klage vor dem Kreisgericht, die in der Folge abgewiesen wurde; auf dieser Grundlage legte der Kläger eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht (NSS) ein.

In diesem Streitfall wurde die Steuerpflicht einer mitwirkenden Person i.S.d. § 13 des Einkommensteuergesetzes gelöst. Der Kläger (im Folgenden „Beschwerdeführer“ genannt) hat die Rechtsvorschriften auf seine Weise ausgelegt und einen Teil der Einkünfte auf die mitwirkende Person in der Steuererklärung übertragen, wobei sowohl der „Hauptsteuerpflichtige“ als auch die mitwirkende Person die Kostenpauschalen für ihre solchermaßen verteilten Einnahmen nachträglich ermittelt haben. Nach dem Gesetz sollte der Beschwerdeführer die Kosten zunächst als „Hauptunternehmer“ geltend machen und erst dann diese zwischen sich und die mitwirkende Person aufteilen.   

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Verfahren nicht einverstanden und fügt hinzu, dass, wenn eine mitwirkende Person bei der Geschäftstätigkeit hilft, Einkünfte erzielt und zum Steuerzahler der persönlichen Einkommensteuer wird, sollte sie selbst auch für Richtigkeit der Steuererklärung und die Zahlung der Einkommensteuer verantwortlich sein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich eine absurde Konsequenz, wenn die mitwirkende Person nur an das gebunden ist, was ihr der „Hauptsteuerpflichtige“ insoweit auferlegt. 

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter damit, dass das Kreisgericht nicht berücksichtigt hat, dass nach § 7 Abs. 4. und 5 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise das Verfahren für die Geschäfte gemeinsam tätigenden Personen (z.B. Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft) genau umgekehrt ist. Bei diesen Personen wird - anstelle der Einnahmen und Ausgaben des „Hauptsteuerpflichtigen“ und der anschließenden Aufteilung - zunächst die Aufteilung der Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit auf die einzelnen Gesellschafter vorgenommen und anschließend werden die Einnahmen und Ausgaben ermittelt. 

NSS-Schlussfolgerungen

Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hat sich mit der Frage der Steuerpflicht von mitwirkenden Personen sich in der Vergangenheit schon mehrfach befasst und ist stets zu dem Schluss gekommen, dass die Steuerpflicht der mitwirkenden Person in engem Zusammenhang mit der Steuerpflicht des sog. „Hauptsteuerpflichtigen“ ist (d.h. in diesem Fall der Beschwerdeführer). Laut Gesetz sollte er Einnahmen und Ausgaben nur nach den gesetzlich vorgeschriebenen Anteilen verteilen. Außerdem muss die Höhe des Anteils an Einnahmen und Ausgaben für diese Personen immer gleich sein. Nach NSS-Ansicht hat das Kreisgericht richtig entschieden, da aus der Auslegung hervorgeht, dass die mitwirkende Person zunächst die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des „Haupt-steuersubjekts“ und davon nach den Regeln § 13 des Einkommensteuergesetzes einen Anteil von Einkünften und Aufwendungen der mitwirkenden Person festzulegen hat und anschließend die Steuerschuld selbst für diese Person zu ermitteln ist. NSS fügt hinzu, dass die derzeitige Gesetzgebung keine Unklarheiten aufkommen lässt, die Anlass zu einer Erwägung einer anderen als der vom Kreisgericht akzeptierten Auslegung geben würden.

NSS führt weiter aus, dass dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen werden könne, dass der mitwirkenden Person das Recht auf ihre unabhängige Verfahrensstellung im Steuerverfahren einschließlich der Möglichkeit zur Ausübung aller Rechte aus dem „Hauptsteuerpflichtigen“-Verfahren nicht abgesprochen werden könne, dies jedoch ändert nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die Steuerschuld der mitwirkenden Person vollständig vom Ergebnis der (zusätzlich) veranlagten Steuer des „Hauptsteuersubjekts“ abhängt.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Besteuerung der Hauptgesellschaft und der mitwirkenden Person in der Gesellschaft (ohne Rechtspersönlichkeit) i.S.d. § 12 des Einkommensteuergesetzes hat das Kreisgericht diese Argumentation für die Beurteilung des Falles als völlig unerheblich angesehen, da sie an den getroffenen Feststellungen nichts ändern können. 
Abschließend fügt das NSS-Gericht hinzu, dass die Kassationsbeschwerde aus den oben genannten Gründen unbegründet sei und weist sie daher zurück.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč

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