Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 23, 2017
Einigen tschechischen Gesellschaften, die Teil einer übernationalen Unternehmensgruppe sind (weiter nur „Gruppe“) und deren konsolidierte Erträge für die ganze Gruppe einen Betrag von 750 Mill. EURO übersteigen, lief Ende Oktober die Frist ab für die Eingabe der Meldung. Diejenigen tschechischen Gesellschaften waren zur Einreichung einer Anzeige bei dem spezialisierten Finanzamt spätestens bis zum 31.10.2017 verpflichtet, die Teil einer Gruppe sind, deren konsolidierte Buchhaltungsperiode, für die die Gruppe den Bericht je nach Land einreichen muss (Country – by – Country Reporting) und wo gleichzeitig in der vorhergehenden konsolidierten Buchhaltungsperiode die Gruppe konsolidierte Erträge hatte, die das oben erwähnte Limit überstiegen. Am häufigsten handelte es sich um folgenden Fall: die Gruppe hat eine konsolidierte, dem Kalenderjahr entsprechende Buchhaltungsperiode, wobei die konsolidierten Erträge der Gruppe einen Betrag von 750 Mill. EURO schon für das Jahr 2015 überstiegen, wodurch der Gruppe die Pflicht entstand, den Bericht dem Land entsprechend schon für die Periode des Jahres 2016 einzureichen. Gleichzeitig entstand der tschechischen Gesellschaft, die Teil einer solchen Gruppe ist, die Verpflichtung, eine Anzeige einzureichen, bis zum 31.10.2017.
Es kann somit behauptet werden, dass mit Ende Oktober für die Eingabe der sog. „ersten Welle“ der Anzeigen die Frist abgelaufen. Die zweite Welle für die Einreichung der Anzeigen erwartet uns jedoch in diesem Jahr noch einmal, auch wenn vorausgesetzt werden kann, dass das nicht mehr in so großem Umfang sein muss. Die zweite Welle wird die tschechischen Gesellschaften betreffen, die ihre Meldung spätestens bis zum 31.12.2017 einreichen sollen. Konkret geht es um Gesellschaften der Gruppen, bei denen die konsolidierten Erträge das Limit von 750 Mill. EURO zum ersten Mal erst in der Periode 2016 überschritten haben. Solche Gruppen sind verpflichtet, die erste Anzeige je nach Land erst für das Jahr 2017 einzureichen.
Unsere Erfahrungen mit der Bearbeitung und Eingabe der Anzeigen
Das Ausfüllen der Formulare für die Anzeige ist hinsichtlich der geforderten Informationen unkompliziert. Dafür sind folgende Angaben notwendig:
Obwohl das Ausfüllen des Formulars unkompliziert ist, stellt die Ermittlung aller notwendigen Informationen für das richtige Ausfüllen nach unseren Erfahrungen große Zeitansprüche, denn in vielen Fällen stehen der tschechischen Gesellschaft nicht alle geforderten Informationen zur Verfügung. Vor allem disponieren sie nicht über Angaben, für welche Periode die Gruppe die Anzeige je nach Land einreicht oder wer die Anzeige je nach Land für die Gruppe einreichen wird. Weiter hatten wir Fälle, wo uns die Finanzabteilung der Gruppe ungenau die Periode angab, für welche die Gruppe die Anzeige je nach Land einreichen soll. Diese Periode korrespondierte somit nicht mit der Gesetzesfassung bzw. mit der Periode, für welche die Gruppe einen Umsatz von 750 Mill. EURO überschritten hat.
Die Finanzverwaltung gab im Zusammenhang mit dem Ende der ersten Welle eingereichter Anzeigen einen Pressebericht heraus, in dem sie auf häufige Fehler hinwies. Laut der Finanzverwaltung wurden in der ersten Welle insgesamt 3,5 Tsd. Anzeigen eingereicht, wobei überwiegend zwei Fehlertypen auftraten. Der erste Fehlertyp war, dass die Anzeige nicht mittels der EPO-Anwendung (sog. Steuerportal) eingereicht wurde. Der zweite Fehlertyp war, dass mehrere Gesellschaften, die in eine Gruppe gehören anführten, die Anzeige je nach Land einreichen.
Die Finanzverwaltung führt in dem Bericht ferner an, dass sie bis zum Jahresende 2017 keine infolge Unklarheiten später eingereichten Anzeigen bestrafen wird, wo bisher nicht das definitive Verzeichnis der Jurisdiktionen veröffentlicht ist, die sich zum Country – by Country Reporting melden, und es somit nicht klar sein muss, welche der Entität im Rahmen der Unternehmensgruppe eine Anzeigepflicht hat (reportieren wird). Ebenso wird der Steuerverwalter auch im Fall der Korrektur bereits eingereichter Anzeigen vorgehen.
Abschließend möchten wir zu unseren Erfahrungen mit den Anzeigen noch bemerken, dass die Pflicht der Eingabe von Anzeigen nur mittels der elektronischen EPO-Anwendung uns etwas unglücklich erscheint. Man kann voraussetzen, dass ein Steuersubjekt, das in allen übrigen Fällen mit dem Steuerverwalter mit Hilfe der Datenbox (elektronischen Form) kommuniziert, weil es die Möglichkeit dazu hat, auch so im Fall der Einreichung der Anzeige vorgehen wird. Wir sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber hauptsächlich zur Erleichterung der Kommunikation mit dem Steuerverwalter beitragen und er sie den Steuersubjekten nicht noch komplizieren sollte.