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Ab dem 1.10.2021 wird die Agenda der Beglaubigung von öffentlichen Dokumenten, die von Notaren ausgestellt oder beglaubigt wurden, an die Notarkammer der Tschechischen Republik übertragen. Die so genannte Apostille-Klausel wird somit nicht nur am Hauptsitz der Kammer, sondern auch in allen Regionalbüros in Prag, Ústí nad Labem, Plzeň, České Budějovice, Hradec Králové, Brno und Ostrava verfügbar sein. Diese Änderung wurde durch die Novelle des Gesetzes Nr. 358/1992 Sb., über Notare und ihre Tätigkeit (Notariatsgesetzbuch) herbeigeführt. Das Justizministerium wird auch weiterhin die Apostille für andere tschechische öffentliche Dokumente zur Verfügung stellen.
Ab dem 1. September 2021 wurde die Gebühr für die Ausstellung einer Apostille durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Sb., über Verwaltungsgebühren ebenfalls erhöht. Die neue Gebühr für die Ausstellung einer Apostille wird 300 CZK betragen. Dieser Anstieg dürfte jedoch durch die Einsparung von Zeit und Reisekosten ausgeglichen werden, da viele Personen nicht mehr nur zum Justizministerium in Prag fahren müssen, um die Bescheinigung zu erhalten.
Wann wird die Apostille benötigt?
Eine Apostille wird benötigt, wenn eine öffentliche Urkunde im Ausland anerkannt werden soll, um nachzuweisen, dass die Urkunde von einer zuständigen Behörde der Tschechischen Republik ausgestellt oder beglaubigt bzw. vor ihr unterzeichnet wurde. Die Apostille selbst bezeugt dann die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf dem Dokument.
Apostille oder Superlegalisierung?
Die komplexere Superlegalisierung oder höhere Beglaubigung gilt für Dokumente, die in Staaten anerkannt werden sollen, die nicht dem Haager Apostille-Übereinkommen angehören. Zunächst muss die Urkunde von einer zentralen Behörde beglaubigt werden, die der Behörde übergeordnet ist, die die Urkunde ausgestellt hat (das zuständige Ministerium). Anschließend muss das Dokument von der Konsularabteilung des Außenministeriums beglaubigt werden, und eine endgültige Bescheinigung muss von der Botschaft des Staates eingeholt werden, in dem das Dokument verwendet werden soll. China, Kanada oder die Vereinigten Arabischen Emirate sind zum Beispiel keine Vertragsparteien des Haager Apostille-Übereinkommens.