Petr Němec | 22.11.2024
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Jana Shumakova | July 23, 2021
In seiner jüngsten Entscheidung C-695/19 Rádio Popular hat der EuGH vorläufige Fragen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung und zu den Auswirkungen sogenannter erweiterter Garantien beantwortet. Im vorliegenden Fall verkaufte das portugiesische Unternehmen Rádio Popular Haushaltsgeräte und andere ähnliche Produkte und bot den Käufern eine Reihe zusätzlicher Dienstleistungen an, darunter eine erweiterte Garantie auf die gekauften Waren, die über die gesetzlich vorgeschriebene Standardgarantie hinausging. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Garantie schloss der Käufer den entsprechenden Versicherungsvertrag direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab, und die Gesellschaft stellte den Käufern dann die Kosten für den Abschluss in Rechnung.
Rádio Popular verzichtete auf den Abzug der Mehrwertsteuer auf die fraglichen Beträge, nahm aber gleichzeitig keine Kürzung der entsprechenden Steuerabzüge vor, da es diese Beträge als finanzielle Nebentätigkeiten ansah, die bei der Berechnung des Kürzungskoeffizienten nicht berücksichtigt werden (gemäß Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe b) der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes). Die Steuerverwaltung bestritt jedoch die Nichtberücksichtigung dieser Beträge bei der Berechnung des Kürzungskoeffizienten, und diese Diskrepanz war Gegenstand einer Vorabfrage beim Gerichtshof.
Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage prüfte der Gerichtshof zunächst, ob die Tätigkeiten von Rádio Popular tatsächlich nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. nach § 55 des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes befreit waren, und bewertete dies dahingehend, dass es sich tatsächlich um versicherungsbezogene Tätigkeiten handelte, die nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit waren. Gleichzeitig erfüllt Rádio Popular die notwendige Bedingung einer Beziehung sowohl zum Versicherungsunternehmen als auch zum Versicherten (Käufer), da diese Tätigkeit die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder -vertreters umfasst, d.h. die Suche nach Kunden und die Herstellung von Kontakten zwischen ihnen und dem Versicherungsunternehmen, um Versicherungsverträge abzuschließen. Was die Möglichkeit betrifft, die fraglichen Beträge nicht in die Berechnung des Kürzungskoeffizienten einzubeziehen, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur finanzielle Nebentätigkeiten von der Berechnung des Kürzungskoeffizienten ausgenommen sind, nicht aber Versicherungstätigkeiten, so dass die fraglichen Beträge für die Vermittlung der Bereitstellung der erweiterten Garantie nicht von der Berechnung des Kürzungskoeffizienten ausgeschlossen werden können.
Obwohl die Frage, ob die Gewährung einer verlängerten Garantie eine von der Mehrwertsteuer befreite Versicherungstätigkeit darstellt, im Verfahren nicht strittig war, ist diese Frage unseres Erachtens noch nicht eindeutig beantwortet. Aus dem Urteil des EuGH geht jedoch eindeutig hervor, dass die Gewährung einer erweiterten Garantie ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer befreit ist, vorausgesetzt natürlich, dass es sich dabei um eine gesonderte Leistung im Sinne der Mehrwertsteuer handelt und dass der entsprechende Umsatz in den Nenner des Kürzungskoeffizienten nach § 76 des Mehrwertsteuergesetzes einbezogen werden muss. Aus dieser Schlussfolgerung ergibt sich auch die Verpflichtung, zwischen den verschiedenen Arten von steuerpflichtigen Eingangsleistungen zu unterscheiden, d.h. ob sie in vollem Umfang abzugsfähig sind, ob sie nicht abzugsfähig sind oder ob sie mit einem reduzierten Koeffizienten abzugsfähig sind.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für alle Fragen zu der Entscheidung und ihrer möglichen Umsetzung gerne zur Verfügung.