Petr Němec | 22.11.2024
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| March 5, 2018
Wie jedes Jahr nähern sich auch dieses Jahr bereits die Fristen für die jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung natürlicher Personen. Daher möchten wir Sie auf die wichtigsten Fristen nicht nur für die einzelnen Abgaben, sondern auch für die Zahlung von Steuern hinweisen. Neben der Verpflichtung, die Einkommensteuererklärung abzugeben, sind bestimmte natürliche Personen verpflichtet, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben bei ihrer Krankenkasse und bei der Verwaltung der Sozialversicherung einzureichen. Im Folgenden finden Sie auch die mit diesen Einreichungen verbundenen Fristen.
Abgabe der Steuererklärung
Auch als Arbeitnehmer können Sie verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ohne dass Sie Ihren Arbeitgeber um eine Jahresabrechnung der Steuer bitten können. Dies kann zum Beispiel der folgende Fall sein:
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung endet spätestens drei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Konkret läuft die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung natürlicher Personen für 2017 am 3. April 2018 ab. Da der 1. April auf einen Sonntag und der 2. April auf einen nationalen Feiertag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, also auf den 3. April 2018.
Wenn Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater bearbeitet wird, verlängert sich die Frist bis zum 2. Juli 2018. Um die Frist zu verlängern, ist es erforderlich, dass die entsprechende Vollmacht bis zum 3. April 2018 beim Steuerverwalter hinterlegt wird. Ebenso kann man bei dem Steuerverwalter eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung von bis zu drei Monaten beantragen. Dieser Antrag erfordert jedoch eine Angabe des Grundes für die Verlängerung, unterliegt einer Genehmigung des Finanzamtes und ist gebührenpflichtig. Ähnlich wie die Vollmacht muss dieser Antrag vor Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht werden. Wenn unter Ihren Einnahmen auch im Ausland steuerpflichtige Einnahmen sind, kann die Frist aufgrund eines Antrags sogar um zehn Monate verlängert werden. Diese Verlängerung muss wieder vom Steuerverwalter genehmigt werden und ist gebührenpflichtig. Die maximale Frist für die Abgabe einer Steuererklärung wäre dann der 1. November 2018.
Steuerzahlung
Die Frist für die Steuerzahlung ist die gleiche wie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Konkret, wenn der natürlichen Person die Steuererklärung nicht der Steuerberater bearbeitet und die Frist nicht einmal anders verlängert wurde, ist die Steuer spätestens am 3. April 2018 fällig. Wenn Ihre Steuererklärung von Ihrem Steuerberater bearbeitet wird, ist die Frist für die Zahlung der Einkommensteuer natürlicher Personen am 2. Juli 2018. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei allen bargeldlosen Überweisungen (z. B. Zahlungen per Bankkonto) die Frist eingehalten wird, wenn an dem genannten Tag die Zahlung auf dem Konto des Steuerverwalters gutgeschrieben wird.
Sanktionen
Wenn Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben, wird Ihnen der Steuerverwalter höchstwahrscheinlich eine Strafe für eine verspätete Steuererklärung auferlegen. Diese Strafe ist zu verhängen, wenn die Verspätung länger als fünf Werktage beträgt. Es wird berechnet als 0,05% der festgesetzten Steuer für jeden Verzugstag, höchstens jedoch 5% der festgesetzten Steuer und maximal 300.000,- CZK.
Bei einer verspäteten Zahlung der Steuer wird der Steuerverwalter Verzugszinsen vorschreiben. Der Steuerverwalter wird die Verzugszinsen vorschreiben, wenn der Zahlungsverzug länger als fünf Werktage beträgt. Die Höhe der Zinsen entspricht dem von der ČNB (Tschechische Nationalbank) angekündigten REPO-Satz (gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres), erhöht um 14%. Für das erste Halbjahr 2018 sind die Verzugszinsen auf 14,5% festgesetzt.
Stundung
In bestimmten Fällen kann der Steuerverwalter die Steuerstundung oder die Zahlung der Ratenzahlungen zulassen. Wenn der Steuerpflichtige diese Entlastung bei dem Steuerverwalter beantragen möchte, ist es notwendig, einen Antrag auf Genehmigung der Steuerstundung einzureichen. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig. Wenn der Steuerverwalter dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgibt, erlegt der Steuerverwalter dem Steuerpflichtigen keine Zinsen in Höhe von 14% + Repo-Satz, der für den ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültig ist, auf, sondern berechnet den Zinssatz aus dem gestundeten Betrag in Höhe von 7% + Repo-Satz. In begründeten Fällen ist es auch möglich, einen Verzicht oder Teilverzicht auf Verzugszinsen oder auf den gestundeten Betrag bei dem Steuerverwalter zu beantragen.
Die Frage der Folgen einer Pflichtverletzung bei der Steuerverwaltung (Folgen verspäteter Abgaben und Fristenüberschreitungen) ist viel komplizierter und geht über den Inhalt dieses Artikels hinaus. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2017
Selbständige sind verpflichtet, zwei Übersichten über Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Eine bei ihrer Krankenkasse und die zweite bei der Tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung.
Die Frist für die Einreichung der Übersicht bei der Verwaltung der Sozialversicherung endet am 2. Mai 2018. Die Übersicht für die Krankenkasse muss spätestens bis zum 3. Mai 2018 eingereicht werden.
Auch hier verlängert sich die Einreichungsfrist, wenn der Steuerberater die Steuererklärung bearbeitet. Diese Tatsache muss bis zum 30. April 2018 der Krankenkasse und der Verwaltung der Sozialversicherung belegt (gemeldet) werden. In diesem Fall ist die Frist für die Einreichung der Übersicht bei der Verwaltung der Sozialversicherung der 1. August 2018. Der Krankenkasse muss man die Übersicht bis zum 2. August 2018 zustellen.
Auch Selbständige, die keine Steuererklärung abgeben müssen, müssen die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bis zum 9. April 2018 bei der Krankenkasse und bis zum 31. Juli 2018 bei der Verwaltung der Sozialversicherung einreichen.
Zahlung von rückständigen Versicherungsbeiträgen
Die Frist für die Zahlung möglicher rückständiger Versicherungsbeiträge für das Jahr 2017 beträgt acht Tage nach dem Tag, an dem die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben eingereicht wurde oder werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% des ausstehenden Versicherungsbeitrags für jeden Verzugstag.
Es muss hier erwähnt werden, dass die Bankkonten aller Krankenkassen und Sozialversicherungen bereits seit 2016 bei der ČNB (Tschechische Nationalbank) geführt werden. Daher empfehlen wir nicht, die Versicherungsbeiträge auf die ursprünglichen Bankkonten zu überweisen, obwohl sie mittlerweile in der Regel auf die aktuellen Konten bei der ČNB automatisch übergeleitet werden.
Elektronisch oder per Post?
Wenn Sie Zugriff auf eine Datenbox haben, sind Sie verpflichtet, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Andernfalls droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu 50.000 CZK. Wenn Sie keine Datenbox haben, können Sie die Steuererklärung auf einem vorgeschriebenen Formular in Papierform persönlich oder auf dem Postweg oder über das Finanzverwaltungsportal mit einer anerkannten elektronischen Signatur abgeben.
Die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben an die Verwaltung der Sozialversicherung kann bei der entsprechenden OSSZ (Kreisverwaltung der Sozialversicherung) auf einem Papierformular über das Portal der Tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung elektronisch (wenn Sie eine anerkannte elektronische Signatur besitzen), in die angegebene Datenbox der ČSSZ (wenn Sie Besitzer einer Datenbox sind), eventuell über die E-Annahmestelle in die Datenbox der entsprechenden OSSZ, wenn Sie eine elektronische Signatur besitzen oder Besitzer einer Datenbox sind, eingereicht werden.
Ein ausgefülltes und unterschriebenes Papierformular der Übersicht für die Krankenkasse kann bei einer Zweigstelle eingereicht oder per Post versandt werden. Sie können das ausgefüllte Formular auch über eine Datenbox oder auf eine andere Weise elektronisch versenden, was Ihnen Ihre Krankenkasse zulässt.
Meldung über steuerfreie Einnahmen
Nicht zuletzt möchten wir Sie auf die Meldepflicht für natürliche Personen ab dem Jahr 2015 hinweisen. Die Meldepflicht betrifft steuerfreie Einnahmen, die bei der jeweiligen Transaktion einen Betrag von 5.000.000 CZK überstiegen haben. Zu den steuerfreien Einnahmen gehören beispielsweise Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren, Erbschaften, Schenkungen usw. Die Meldepflicht entsteht jedoch nicht bei steuerfreien Veräußerungen von unbeweglichen Sachen, die ins Grundbuch in der Tschechischen Republik eingetragen werden.
Für diese Meldung wurde kein Formular festgelegt. Ein empfohlenes Muster ist jedoch auf der Seite der Finanzverwaltung verfügbar.
Die späteste Frist für die Einreichung einer Meldung über steuerfreie Einnahmen ist dieselbe wie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung, d. h. der 3. April 2018.
Falls die Meldung nicht eingereicht wird, drohen Sanktionen. Diese Sanktion kann bis zu 15% des Betrags der nicht gemeldeten Einnahmen betragen, wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung, auch nachträglich nach einer Aufforderung des Steuerverwalters, nicht nachkommt.