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Seit Januar 2021 ermöglicht die tschechischen Gesetzgebung neben der steuerlich günstigeren Verpflegung für Arbeitnehmer in Form von Kantinen und Essensgutscheinen auch die direkte Geldform. Dies ist eine relativ revolutionäre Änderung, die den Arbeitgebern, die von den Essensgutscheinen zur Verpflegungspauschale wechseln möchten, einen wesentlich kleineren administrativen Aufwand bringt, da früher der Anspruch der einzelnen Arbeitnehmer auf die Gutscheine berechnet, die Essensgutscheine bestellt und diese dann den einzelnen Arbeitnehmern übergeben werden mussten. Die Arbeitgeber müssen nicht mehr die Kosten für die Gebühren und Provisionen, die mit der Bestellung dieser Gutscheine verbunden waren, zahlen. Viele kleinere Gesellschaften haben ihren Arbeitnehmern infolge des administrativen Aufwands und der Notwendigkeit der Provisionszahlung an die Gesellschaften, die die Essensgutscheine verkauft haben, die Essensgutscheine als Benefit überhaupt nicht mehr angeboten. Es wird allgemein erwartet, dass jetzt mehr Arbeitgeber die Verpflegungspauschale als eine Leistung an Mitarbeiter verwenden werden. Dadurch wird die steuerliche Begünstigung der Verpflegung mehr Mitarbeitern, d.h. auch denen, die sie früher nicht nutzen konnten, zugänglich.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Mitarbeiter nicht mehr suchen müssen, wo sie ihre Gutscheine verwenden können, da bis zu 1/3 der Restaurants die Gutscheine nicht annehmen. Gleichzeitig werden die Restaurants einen kleineren administrativen Aufwand und auch niedrigere Kosten haben, da die Provisionen 5 bis 7 % des Nominalwertes eines Gutscheins darstellen. Ein zweifelsfreier Vorteil ist auch die Tatsache, dass die Restaurants die Zahlung für ihr Essen sofort erhalten und nicht mehr Tage oder Wochen auf die Abrechnung von den Gesellschaften, die die Verpflegungsgutscheine verwalten, warten müssen.
Die Pauschale werden auch diejenigen Selbstständigen/Kleinunternehmer willkommen heißen, die von der Zwangsvollstreckung oder von der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung betroffen sind. Die Verpflegungspauschale kann nämlich kein Gegenstand der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung oder der Zwangsvollstreckung sein, und daher bezieht sich auf sie nach der Auszahlung an die Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Entrichtung der angeführten Abgaben.
Ein anderer Vorteil ist auch, dass ein Arbeitnehmer die Gültigkeit der Essensgutscheine nicht verfolgen muss, denn früher ist es oft passiert, dass ein Teil der nicht verwendeten Gutscheine vom Vorjahr nicht mehr gültig war und daher im neuen Jahr nicht verwendet werden konnte. Offizielle Schätzungen sprechen über nicht verwendete abgelaufene Essensgutscheine im Wert von 100 Mill. CZK jährlich, die daher einen netto-Gewinn der Gesellschaften, die mit Essensgutscheinen handeln, dargestellt haben.
Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für Essensgutscheine und die Verpflegungspauschale
Von der Einkommensteuerpauschale ist die Verpflegungspauschale in Höhe von 70 % der Obergrenze des Verpflegungsgeldes, die einem Arbeitnehmer mit einem Gehalt bei einer Dienstreise, die 5 bis 12 Stunden am Tag dauert, zusteht, befreit. Der Höchstbetrag des Zuschusses des Arbeitgebers im Jahr 2021 waren 75,60 CZK pro Schicht. Bei manchen Arbeitgebern, die den Arbeitnehmern zwei Essensgutscheine bei Schichten von mehr als 11 Stunden gewährt haben,
könnte dies schwierig sein. Wenn die Schicht z.B. länger als 11 Stunden andauert und dem Arbeitnehmer der doppelte Zuschuss in Höhe von 151,20 CZK gewährt ist, wird beim Arbeitnehmer lediglich ein Betrag von 75,60 CZK steuerfrei sein. Der Restbetrag stellt dann ein besteuerbares Einkommen dar. Im Falle der Gewährung einer Sachleistung (der Essensgutscheine) für die Schicht, die länger als 11 Stunden andauert, kann der Arbeitnehmer zwei (2) Essensgutscheine erhalten, ohne sie versteuern zu müssen. Beim Arbeitgeber stellt die Verpflegungspauschale einen steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Arbeitnehmer in der jeweiligen Schicht in der Arbeit mindestens drei (3) Stunden war.
Im Vergleich zur Obergrenze der Verpflegungspauschale (die Obergrenze von 70% des Verpflegungsgeldes, das demjenigen Arbeitnehmer mit einem Gehalt bei einer Dienstreise, die 5 bis 12 Stunden am Tag dauert, gewährt werden kann) muss festgestellt werden, dass die geldlose Form des Verpflegungszuschusses (d.h. der Essensgutschein) beim Arbeitnehmer in unbegrenzter Höhe steuerfrei ist. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Essensgutschein z.B. in Höhe von 130 CZK gewähren, der vollständig vom Arbeitgeber bezahlt wird und bei dem kein Abzug beim Arbeitnehmer durchgeführt werden muss. Die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer Sachleistung ist jedoch beim Arbeitgeber gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. j) Punkt 4 EStG-cz beschränkt.
Vorsichtig muss auch im Falle der Verpflegungspauschale, die dem Geschäftsführer, der auf der Grundlage des Vertrags über die Ausführung seines Amtes arbeitet, vorgegangen werden. In diesem Fall würde es sich im Falle der Verpflegungspauschale um ein besteuerbares Einkommen handeln, da der Geschäftsführer keinen Schichtenplan hat, auf dessen Grundlage die Befreiung von der Steuer bei der Verpflegungspauschale definiert wird.
Aufrundung des Zuschusses in Geldform
Der Zuschuss in Geldform, der für den ganzen jeweiligen Monat nicht in ganzen Kronen angegeben ist, muss stets nach unten auf ganze Kronen aufgerundet werden. Der Grund dafür ist die Grenze für die Befreiung von der Steuer, die pro Schicht 75,60 CZK nicht überschreiten darf. Bei der Aufrundung nach oben müsste die obligatorische Besteuerung erfolgen. Obwohl bei der Berechnung der Vorauszahlung der Steuer die Steuerbemessungsgrundlage, die 100 CZK übersteigt, auf 100 CZK nach oben aufgerundet wird, wäre die Auswirkung auf die Vorauszahlungen der Steuer gering, es gäbe jedoch Situationen, in denen 20 Heller eine höhere Vorauszahlung bedeuteten.
Aus dem oben genannten folgt, dass der Übergang auf die Verpflegungspauschale für die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber einen großen Vorteil angesichts der finanziellen und administrativen Ersparungen darstellen wird. Wie oben geschildert, gibt es jedoch Fälle, in denen es notwendig ist zu überlegen, wann es für die Gesellschaften günstiger ist (z.B. bei 12 Stunden-Schichten usw.), bei der geldlosen Form der Leistungen an die Arbeitnehmer, d.h. bei den Verpflegungsgutscheinen, zu bleiben oder eventuell einem Teil der Arbeitnehmer die Verpflegungsgutscheine und einem anderen die Verpflegungspauschale zu gewähren. Dies muss jedoch stets eine innerbetriebliche Richtlinie des Arbeitgebers regeln.