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Martina Šumavská | December 5, 2023

EuGH zur anteiligen Reduzierung der Bonuserreichungsgrenzen für Teilzeitbeschäftigte

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Im Oktober dieses Jahres erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) ein Urteil in der Rechtssache AZ.: C‑660/20, in dem er sich mit einer Vorfrage deutscher Gerichte befasste. In diesem Fall beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob eine Regelung, die Teilzeitpiloten benachteiligen könnte, im Einklang mit dem EU-Recht steht bzw. damit vereinbar ist.

Ein deutscher Pilot der Luftfahrtgesellschaft Lufthansa verlangte von dieser Gesellschaft die Zahlung von Prämien für die geflogenen Stunden. Für diese Sonderleistungen/Zuschläge wurden im Tarifvertrag maßgebliche Obergrenzen für die Anzahl der geflogenen Überstunden festgelegt. Der oben erwähnte Pilot mit einer 90-% Teilbeschäftigung glaubte, dass er, genau wie seine Vollzeitkollegen, den Bonus erreichen sollte, wenn er 90 % dieser Bonus-Erreichungsgrenzen erreicht. Da Lufthansa jedoch nicht seiner Meinung war, ging der Streit über die deutschen Gerichte bis zum EuGH.

Gemäß der Rahmenvereinbarung, die ein Anhang zur Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union über Teilzeitarbeit war, dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht nur deshalb benachteiligt werden, weil sie Teilzeitbeschäftigte sind, es sei denn, dies ist durch sachliche begründete Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch für das deutsche Recht, das diesen Rechtsstreit regelt. Allerdings sieht der für Piloten der Fluggesellschaft Lufthansa geltende Tarifvertrag 3 Grenzwerte (für Kurz- und Langstreckenflüge) für die Auszahlung von Prämien vor, die für Teilzeitpiloten in keiner Weise reduziert werden.

Interessant an dem Verfahren war, dass der EuGH auch die Stellungnahme des Generalanwalts einholte, wonach keine Rechtsverletzung vorliege, ebenso wie nach den Regierungen Polens, Norwegens und Dänemarks, die ebenfalls an dem Verfahren beteiligt waren.

Der EuGH entschied jedoch letztlich, dass die Rechte des Piloten verletzt worden seien, und befand damit die Bundesregierung und die Europäische Kommission, die am Verfahren ähnlich wie die zuvor genannten Regierungen beteiligt waren, im Recht. Laut EuGH üben sowohl Teilzeitpiloten als auch Vollzeitpiloten die gleiche Tätigkeit aus und ihre Situationen sind daher vergleichbar. In diesem Zusammenhang stellen die so festgelegten Grenzen für die Erreichung von Prämien im Hinblick auf das Verhältnis zur Grundarbeitszeit eine größere Belastung für Teilzeitpiloten dar. Nach Ansicht des EuGHs verstößt dies daher sowohl gegen das EU-Recht als auch gegen deutsches Recht.

Die deutschen Gerichte werden daher dieser Entscheidung im laufenden Streit des Piloten folgen müssen, ebenso muss wahrscheinlich der Tarifvertrag des Unternehmens aller Voraussicht nach geändert werden. Und da es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die nur deutsche Unternehmen und Gerichte binden würde, wird die Entscheidung sicherlich auch in Tschechien Auswirkungen haben.