Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Jitka Pešičková | March 22, 2022
Vor der Erstellung des Jahresabschlusses 2021 müssen physische und Beleginventuren durchgeführt und die Abschlussvorgänge erfasst werden. Die letzten Buchungseinträge sind die Bilanzierung von fälligen und latenten Steuern, auf die wir heute eingehen werden.
In unserem Artikel machen wir Sie mit grundlegenden Informationen über die fällige und latente Steuer, mit den Bilanzierungs- und Berichterstattungsgrundsätzen (gemäß Verordnung Nr. 500/2002 Slg., für Unternehmer - im Folgenden als „Verordnung“ genannt) und erinnern Sie an die Neuigkeit aus dem Vorjahr bezüglich der rückwirkenden Geltendmachung eines steuerlichen Verlusts.
Die fällige Körperschaftsteuer basiert auf dem Wirtschaftsergebnis (Gewinn oder Verlust) für den Steuerzeitraum, der in den meisten Fällen auch der Buchungszeitraum ist. Dieser Wirtschaftsergebnis wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern, um einzelne Posten angepasst, die unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit bewertet werden, durch einzelne Zeilen der Steuererklärung (die Steuerbemessungsgrundlage erhöhende/verringernde Posten). Als Ergebnis kann entweder ein Steuerverlust oder nach Abzug gezahlter Einkommensteuer-vorauszahlungen die daraus resultierende Steuerschuld/-pflicht (Steuerrückstand /Nachzahlung) oder eine Steuerüberzahlung sein. Wenn bei der Erstellung des Abschlusses nur eine vorläufige Steuerberechnung vorliegt (d.h. die Steuererklärung selbst wird erst nach dem Datum der Abschlusserstellung erstellt und beim Finanzamt eingereicht), weist das Unternehmen im Rahmen des Jahresabschlusses die sogenannte Einkommensteuerrückstellung.
Fällige Einkommensteuer (die sich aus der eingereichten Steuererklärung ergibt) wird dem Konto 591 – Fällige Einkommensteuer – belastet und zu Gunsten des Kontos 341 – Einkommensteuer – erfasst. Der Kontosaldo 341 selbst stellt in der Buchhaltung eine Überzahlung oder einen Steuerrückstand dar, d.h. die gesamte Steuerschuld, reduziert um gezahlte Steuervorauszahlungen. Dieses Konto ist, wie die anderen Bilanzkonten, zum Bilanzstichtag zu inventarisieren. Die Einkommensteuerüberzahlung wird in der Bilanz unter den Aktiven im Posten C.II.2.4.3. Staat – Steuerforderungen –, der Steuerrückstand unter den Passiva im Posten C.II.8.5. Staat – Steuerverbindlichkeiten und Subventionen – erfasst.
Die Einkommensteuerrückstellung wird dem Konto 591 – Fällige Steuer – belastet und zu Gunsten des Kontos 453 – Einkommensteuerrückstellung – erfasst. Übersteigen die gezahlten Vorschüsse die errechnete Rückstellung, wird die geschätzte Überzahlung (gezahlte Vorschüsse abzüglich der Rückstellung) unter den Aktiva im Posten C.II.2.4.3. Staat – Steuerforderungen – ausgewiesen. Ist die Einkommensteuerrückstellung höher als die geleisteten Vorauszahlungen, wird die Rückstellung abzüglich geleisteter Vorauszahlungen unter den Passiva im Posten B.2. Einkommensteuerrückstellung erfasst. In der Folgeperiode wird die fällige Steuer verbucht und die Einkommensteuerrückstellung aufgelöst.
Den steuerlichen Verlust weist das Unternehmen nicht aus, er ist jedoch einer der Posten, der in die Berechnung der latenten Steuer einbezogen wird.
Latente Steuer entsteht aus vorübergehenden/temporären Differenzen zwischen den Bilanzierungs- und Steuerkonzepten von Bilanzierungsfällen. Die typischsten Beispiele sind die Berechnung latenter Steuern aus der Differenz zwischen steuerlichen und buchhalterischen Restpreisen des Anlagevermögens, aus künftig zu versteuernden Rückstellungen (z.B. aus Resturlaub) und nicht geltend gemachten steuerlichen Verlusten. Als Ergebnis der Berechnung der latenten Steuer kann entweder eine latente Steuerverbindlichkeit oder eine latente Steuerforderung sein.
Die grundlegenden Verfahren zur Bilanzierung latenter Steuern werden durch die Verordnung (§ 59) und den tschechischen Rechnungslegungsstandard Nr. 003 – Latente Steuer – geregelt. Die latente Steuerverbindlichkeit stellt den Einkommensteuerbetrag dar, den das Unternehmen in zukünftigen Perioden aufgrund dieser temporären Differenzen zahlen muss. Im Gegensatz dazu stellt eine latente Steuerforderung einen Einkommensteuerbetrag dar, um den sich die Einkommensteuer künftig wahrscheinlich verringern wird. Eine latente Steuerforderung wird nur in dem Fall erfasst, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage, gegen die die temporären Differenzen angewendet werden können, verfügbar ist, d.h. dass diese Forderung mit einer Ersparnis auf der fälligen Steuer gedeckt sein wird. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, wird von der Bilanzierung einer latenten Steuerforderung abgeraten, da dies einem der Grundprinzipien der Buchführung, nämlich dem Vorsichtigkeitsprinzip, widersprechen würde.
Wir bilanzieren latente Steuern über das Konto 481 – Latente Steuerverbindlichkeit und -forderung – und über das Konto 592 – Einkommensteuer - latent. Wenn man latente Steuern zum ersten Mal bilanziert (ihre Berechnung basiert auf temporären Differenzen aus Vorjahren), dann bilanzieren wir die erste latente Steuer über das Bilanzkonto Sonstiges Wirtschaftsergebnis aus Vorjahren; d.h. nicht in das Wirtschaftsergebnis der laufenden Rechnungsperiode (d.h. über das Konto 592). In diesem Zusammenhang empfehlen wir, die Interpretation des Nationalen Buchungsrats I-9 Latente Steuer – erste Ausweisung - zu lesen, die unter www.nur.cz vorhanden ist.
Latente Steuerforderungen werden in Aktiva unter den langfristigen Forderungen, nämlich in C.II.1.4. Latente Steuerforderung, ausgewiesen. Latente Steuerverbindlichkeiten werden unter den langfristigen Verbindlichkeiten, in C.I.8 ausgewiesen.
Die COVID-19-Pandemie hat unser Leben sehr geändert. In Bezug auf Coronavirus hat die Regierung Maßnahmen als Reaktion auf die Coronavirus-Situation genehmigt, die dazu beitragen sollten, die diesbezüglichen negativen Auswirkungen zumindest teilweise zu überwinden.
Eine der im Jahr 2020 beschlossenen Änderungen war die Novelle des Einkommensteuergesetzes, die eine wesentliche Neuerung in Form der Möglichkeit brachte, einen steuerlichen Verlust nicht nur wie bisher in Folgeperioden, sondern (als ein neu eingeführtes Institut) diesen in zwei unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeiträumen geltend zu machen.
Für den Fall, dass für das Jahr 2021 ein steuerlicher Verlust ermittelt wird, besteht die Möglichkeit, diesen gleich durch eine zusätzliche Steuererklärung für das Jahr 2020 und/oder 2019 geltend zu machen, wenn für diese Zeiträume eine Steuerpflicht gemeldet wurde. Die Antragsmöglichkeit ist für beide Zeiträume auf den Wert des steuerlichen Verlusts im Höchstbetrag von 30 Mio. CZK begrenzt, d.h. die sofortige Einsparung kann bis zu 5,7 Mio. CZK. sein.
Die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit wird sich nicht nur auf die Höhe der fälligen Steuerverbindlichkeit selbst, sondern auch auf die damit zusammenhängende Berechnung der latenten Steuern auswirken, da sich der Wert des steuerlichen Verlusts für ev. künftige Nutzung verändern (verringern) wird.
Die fällige und die latente Steuer sind zwei unterschiedliche Begriffe, die jedoch viele Gemeinsamkeiten haben und daher immer im Kontext zu verstehen sind (es ist immer mit ihnen zusammen zu arbeiten). Wenn Sie sich derzeit mit diesem Thema beschäftigen und Ihre Verfahren überprüfen möchten oder Unterstützung bei der Berechnung selbst benötigen, wenden Sie sich an uns. Wir werden Sie gerne, nicht nur in diesem Bereich, unterstützen.
Autor: Jitka Pešičková, Ivana Kůtová