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Die kürzlich verabschiedete Änderung des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., das Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden „Arbeitsgesetzbuch“ genannt), brachte eine Reihe von Änderungen mit sich, eine davon war auch eine Änderung der Regeln für die Nutzung von sog. Homeoffice. Durch die Novelle wird der schon lange gebräuchliche Begriff Homeoffice nun durch den Begriff „Fernarbeit“ (Remote Work) ersetzt.
Mit Wirksamkeit der Änderung des Arbeitsgesetzbuches ab 1. 10. 2023 ist die Fernarbeit nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber möglich. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bilden Fälle, in denen der Arbeitgeber aufgrund einer behördlichen Entscheidung den Arbeitnehmern die Fernarbeit anordnet. Es ist erforderlich, eine Vereinbarung über die Ausübung von Fernarbeit auch für bestehende Arbeitnehmer abzuschließen, die bereits vor der Verabschiedung der Novelle im Fernarbeitsregime arbeiteten, in der Frist bis zum 1. 11. 2023, es sei denn, eine solche Vereinbarung wurde schriftlich getroffen.
Im Gegensatz zu den ursprünglichen Vorschlägen berechtigt die Änderung des Arbeitsgesetzbuchs nicht irgendeine Kategorie von Arbeitnehmern, eine Fernarbeit auszuüben; wohl aber bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (z.B. eine schwangere Arbeitnehmerin oder ein/e Arbeitnehmer/in, die/der sich um ein minderjähriges Kind unter 9 Jahre kümmert) haben jedoch Anspruch auf eine Begründung, weshalb ihnen die Arbeitserbringung aus der Ferne nicht ermöglicht wurde.
Für Vereinbarungen über die Erbringung von Fernarbeit gibt es keine zwingenden gesetzlichen Anforderungen, außer in schriftlicher Form. Es ist jedoch sinnvoll, in der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zumindest die Grundbedingungen der Fernarbeit festzulegen, wie z.B. die Regelung für die Fernarbeit des Arbeitnehmers, die Erstattung der bei der Fernarbeit anfallenden Kosten, den Schutz von Daten und des anvertrauten Eigentums und nicht zuletzt auch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Durchführung von Fernarbeit und ggf. auch die Kündigungsbedingungen der Vereinbarung zu regeln. Weitere Regelungen können dann durch arbeitgeberinterne Vorschriften getroffen werden.
Für eine Fernarbeitet ausübende Mitarbeiter besteht die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Modi zu wählen, nämlich einem Modus, bei dem der Mitarbeiter die Arbeitszeit ausschließlich selbst plant, einem Modus, bei dem der Arbeitgeber die Arbeitszeit für den Mitarbeiter plant, und einer Kombination der beiden beschriebenen Modi.
Wenn der Arbeitszeitplan dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, gelten einige Bestimmungen des Arbeitsgesetz-buchs bezüglich des Arbeitszeitplans, Ausfallzeiten und Arbeitsunterbrechungen aufgrund ungünstiger Wetter-bedingungen nicht. Allerdings darf die Schichtdauer eines solchen Mitarbeiters 12 Stunden nicht überschreiten.
Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit im Fernarbeitsmodus selbst einteilt, hat nun Anspruch auf einen Lohn oder ein Gehalt für Überstunden oder einen Freizeitausgleich sowie auf eine Lohnerstattung und einen Zuschlag für die Arbeit an Feiertagen.
Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuches wurde auch die Kostenerstattung bei der Fernarbeit geändert.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nun auf drei verschiedene Arten die ihm bei der Fernarbeit entstehenden Kosten erstatten. Somit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (i) tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten, (ii) Kosten, die auf der Grundlage eines Pauschalbetrags berechnet werden, der durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt wird, erstatten (iii) oder alternativ kann er mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass ihm keine Kosten erstattet werden.
Die auf der Grundlage von Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Erstattung der ihnen bei der Ausübung der Fernarbeit entstehenden Kosten, wenn sie diesen Anspruch ausdrücklich mit dem Arbeitgeber aushandeln.
Die Fernarbeitsvereinbarung kann aus beliebigem Grund oder ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen gekündigt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine andere Länge der Kündigungsfrist.
Die Parteien können in der Vereinbarung auch vereinbaren, dass keine der Vertragsparteien die Verpflichtung aus dieser Vereinbarung kündigen kann, was insbesondere dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer seines arbeitsrechtlichen Verhältnisses Fernarbeit leisten sollte.
Die Vereinbarung über die Ausübung der Fernarbeit kann sowohl sehr minimalistisch als auch sehr komplex konzipiert werden, es kommt auf den Einzelfall an, jedoch sollte die angemessene Ausgestaltung der Vereinbarung von Arbeitgebern nicht unterschätzt werden.
Wenn Sie an weiteren Details zur Durchführung von Fernarbeit interessiert sind oder direkt an der Erstellung einer individuellen „maßgeschneiderten“ Fernarbeitsvereinbarung interessiert sind, zögern Sie nicht, unser Expertenteam zu kontaktieren.
Autor: Martina Šumavská, Jessica Vaculíková