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| | January 24, 2023

Fernarbeit und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherung der Beschäftigten

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Einschränkungen der Personenfreizügigkeit durch die Covid-19-Pandemie betraf praktisch alle Länder der Welt und hatte Auswirkungen auch auf Verfahren, die ansonsten für die Anwendung der EU- Koordinierungsverordnungen verwendet werden. Aus diesem Grund haben sich alle Mitgliedsstaaten darauf verständigt, wie Telearbeit (telework) in einer grenzüberschreitenden Situation vorübergehend zu bewerten ist. Die Kommission für die Sozialversicherungskoordinierung hat im Mai 2020 eine Weisung erlassen, wonach eine vorübergehende Änderung der Tätigkeitsausübung in einem anderen Mitgliedstaat (als dem üblichen Beschäftigungsmitgliedstaat) aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zu einer Änderung des geltenden Sozialversicherungsrechts führen würde. Ab 1. Juli 2022 gilt diese Weisung nur für die grenzüberschreitenden Beschäftigten, und zwar bis 31. Dezember 2022.

Die Verwaltungskommission veröffentlichte ferner eine Empfehlung, die in der Note AC 125/22 REV2 betr. Telearbeit (telework) enthalten ist. Diese Note regelt die aktuellen Verfahren zur Bestimmung des Staates, in dem der betreffende Arbeitnehmer versichert wird, nach Verordnung Nr. 883/2004,  über die Koordinierung der sozialen Versicherung.

Was ist Fernarbeit?

Definition grenzüberschreitender Fernarbeit (Telearbeit/telework):

  • Arbeit, die außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder der Räumlichkeiten ausgeführt wird, in denen die gleiche Arbeit normalerweise ausgeführt wird;
  • Arbeit, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird als in dem, in dem sich
    die Betriebsstelle des Arbeitgebers oder des Selbständigen (OSVČ) befindet,
  • Der Arbeitnehmer bleibt mit Hilfe der Informationstechnologien mit dem Arbeitsumfeld des Arbeitgebers bzw. Unternehmens sowie mit interessierten Parteien/Klienten verbunden, um seine vom Arbeitgeber oder gegebenenfalls von Klienten auferlegten Aufgaben (Selbständige/OSVČ) zu erfüllen.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Definition nur solche Fernarbeit umfasst, die der Arbeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. Unternehmens entspricht. Im Falle einer Beschäftigung wird die Fernarbeit immer auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht angewandt.

Obwohl sich die Note nur auf die Arbeitnehmer konzentriert, stellt die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (im Folgenden „ČSSZ“ genannt) klar, dass die empfohlenen Verfahren gemäß den entsprechenden Artikeln der Verordnung auch für Selbständige (OSVČ) gelten.

Um eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Sozialversicherungs-system eines bestimmten Staates zu vermeiden, wurde nun Material zur richtigen Anwendung der einzelnen Bestimmungen veröffentlicht:

Entsendung

  • Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, um eine einmalige und vorübergehende Arbeitstätigkeit auszuüben, gilt Artikel 12 der EU-Verordnung für ihn. Der Arbeitnehmer nimmt für einen Zeitraum von 24 Monaten am Sozialversicherungssystem des Entsendestaats teil (sofern alle anderen in Artikel 12 genannten Bedingungen erfüllt sind).

Beispiel:

  • Ein in Tschechien wohnhafter Arbeitnehmer arbeitet am Sitz seines österreichischen Arbeitgebers, schließt nachfolgend eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab, dass er/AN für die Dauer eines plötzlichen Bedarfs (vorher z.B. wegen Regierungs-verordnungen infolge der Covid-19-Krankheit) von Hause arbeiten wird. Während der Fernarbeit vom Wohnort in der Tschechischen Republik unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 12, wenn alle Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sind (die Arbeit wird im Auftrag/Name des österreichischen Arbeitgebers ausgeführt usw.).

Parallelverlauf von Tätigkeiten

  • Übt ein Arbeitnehmer Arbeit für einen Arbeitgeber in mehr als einem Mitgliedsstaat, gilt für diese Situation Artikel 13 der EU-Verordnung. Die Weisung der Kommission empfiehlt den Institutionen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 13 ein flexibleres Vorgehen, insbesondere wenn es um die Auslegung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im Wohnsitzstaat geht.
  • Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der Arbeit nicht in seinem Wohnsitzstaat erbringt (die auf die Fernarbeit im Wohnsitzstaat entfallenden Arbeitsstunden und Entgelte betragen weniger als 25 % der Gesamtleistung der Tätigkeit), können die Rechtsvorschriften des Staates des Sitzes des Arbeitgebers gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung angewendet werden

Beispiel:

  • Ein Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik und arbeitet für einen österreichischen Arbeitgeber. Er verrichtet seine Arbeit teilweise am Arbeitsplatz des Arbeitgebers in Österreich und teilweise fern von seinem Wohnort in der Tschechischen Republik. Der erwartete Umfang der Tätigkeitsausübung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für Fernarbeit beträgt mehr als 25 % der Arbeitszeit und des Entgelts.

Gemäß den Standardregeln für die Bestimmung von Artikel 13 unterliegt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, wo er in erheblichem Umfang aus der Ferne arbeitet. Um die Rechtssicherheit für Wanderarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber zu wahren, kann in diesem Fall gemäß der Note auf einen flexiblen Ansatz gemäß der Note AC 122/25 REV2 verwiesen werden und eine Ausnahme von der Gerichtsbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats gemäß Art. 16 zu beantragen. Der Ausnahmeantrag muss im Interesse der wandernden Person liegen und ist bei der zuständigen Institution des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegen möchte.

Autor: Marek Toráč, Vladimír Toráč

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