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Martina Šumavská | | October 22, 2024
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) befasste sich in einem interessanten Urteil im Zusammenhang mit der GDPR-Regelung mit der Frage, ob auch ein finanzielles Interesse des Datenverwalters eine ausreichende Rechtfertigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des berechtigten Interesses des Datenverwalters sein kann. Konkret befasste sich der EuGH mit drei Vorfragen des Bezirksgerichts in Amsterdam.
Der niederländische Königliche Tennisverband hat das niederländische Amt für den Schutz personenbezogener Daten („ÚOOÚ“) verklagt, nachdem von dieser Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 525 000 EUR auferlegt wurde, für die Weitergabe von Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen und anderen Angaben über einzelne Mitglieder an ihre Sponsoren. Die niederländische ÚOOÚ-Behörde stellte auf Initiative einiger Mitglieder des Tennisverbandes dieses Vorgehen als einen Verstoß gegen Art. 6 GDPR fest, als er die Daten dieser Personen ohne deren Einwilligung und berechtigten Grund weitergegeben hat. Der Tennisverband behauptet jedoch, dass sein berechtigtes – finanzielles – Interesse, obwohl es in der GDPR-Verordnung nicht direkt definiert oder gesetzlich gegeben sei, diesen aber zugleich auch nicht widerspreche, daher legitim sei.
Uns was sagt dazu EuGH? Seiner Meinung nach sollte das Gericht das berechtigte Interesse so interpretieren, dass die GDPR-Verordnung diesen Begriff nicht definiert und keine Gesamtheit aller möglichen berechtigten Interessen nennt, sondern dass das dargelegte Interesse rechtmäßig (nicht widergesetzlich) sein muss. Zu der anderen Frage stellte der EuGH sogar fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten selbst zur Wahrung der finanziellen Interessen des Datenverwalters als notwendig für die Zwecke der berechtigten Interessen des Datenverwalters angesehen werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Datenverarbeitung zur Erfüllung eines berechtigten finanziellen Interesses unbedingt erforderlich ist.
Auch wenn es den Anschein haben mag, dass der EuGH damit dem Tennisverband mehr Anerkennung zollte, äußerte er in der Schlussfolgerung der Entscheidung die Auffassung, dass das Erfordernis der Notwendigkeit einer solchen Nutzung unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt sei. Über die Angelegenheit selbst muss allerdings das Gericht in Amsterdam bzw. andere niederländische nationale Gerichte müssen diesbezüglich entscheiden.