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Michal Kováč | | July 25, 2023

Finanzierungs- und operatives Leasing

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Rechnungseinheiten überprüfen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kontinuierlich unter anderem die „Gesundheit“ ihrer Finanzen, die Cashflows-Bewegungen und suchen nach neuen Finanzierungsquellen, sei es eigene oder externe. Es gibt viele Finanzierungsarten auf dem Markt, eine davon ist das Leasing, das wir Ihnen heute vorstellen.

Definition der Begriffe

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Leasing findet man im Rechnungslegungsgesetz Nr. 563/1991 Slg.
(im Folgenden „RLG/ZoÚ“ genannt); Leasing wird auch durch das Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Slg.
(im Folgenden „EStG/ZDP“) geregelt; es ist auch in den tschechischen Rechnungslegungsstandards erfasst.
Auf das operative Leasing findet auch § 2201 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg.,Bürgerliches Gesetzbuch, Anwendung; dahingegen für das Finanzierungsleasing ist im Bürgerlichen Gesetzbuch kein Vertragstyp definiert und wird daher als unbenannt abgeschlossen.

Wir müssen den Begriff „Leasing“ nicht lange vorstellen. Hierbei handelt es sich um eine Form der Finanzierung durch ausländisches Kapital. Vereinfacht ausgedrückt können wir sagen, dass es sich um eine bestimmte Art von Miete handelt, mit oder ohne Option/Verpflichtung zum Abkauf am Ende der vereinbarten Leasingdauer. Es hilft uns insbesondere, die Kapitalintensität der Investition aufgrund geringer Kosten zu Beginn des Leasingverhältnisses zu reduzieren. Am häufigsten werden Firmenwagen, Produktionslinien, Maschinen, Geräte/Ausrüstung usw. geleast. In der Tschechischen Republik gehören das Finanzierungs- und das operative Leasing zu den am weitesten verbreiteten Leasingarten. Es gibt jedoch auch andere Arten des Leasings, beispielsweise das sog. Reverse Leasing, über das wir beim nächsten Mal ausführlicher sprechen werden.

Unter Finanzierungsleasing versteht man gemäß § 28 Abs. 3 RLG „die Überlassung einer Sache gegen Entgelt in Nutzung, wenn der Nutzer berechtigt oder verpflichtet ist, während der Nutzung oder nach deren Beendigung das Eigentumsrecht an der überlassenen Sache zu erwerben.“ Ein typisches Beispiel ist der Kauf eines Neuwagens, der in regelmäßigen Raten über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 3 Jahre) abbezahlt wird und danach werden wir den Wagen zum vereinbarten Preis zurückkaufen (wir werden dessen Eigentümer). Im EStG ist die Definition von Finanzierungsleasing wie folgt: „Finanzierungsleasing ist die Überlassung materieller Sachen zur Nutzung
durch den Eigentümer an den Nutzer gegen Entgelt.“

Zu den grundlegenden Merkmalen des Finanzierungsleasings gehören:

  • nach Beendigung des Leasingverhältnisses die Möglichkeit/Verpflichtung,
    den Mietgegenstand abzukaufen,
  • Übernahme sämtlicher Verantwortung und Pflichten für den Leasinggegenstand.

Laut EStG muss ein Finanzierungsleasing unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die Dauer des Leasingverhältnisses darf nicht kürzer sein als die Mindestabschreibungsdauer
    des jeweiligen Sachanlagevermögens.
  • der Kaufpreis muss höher sein als der steuerliche Restwert des Vermögens bei linearer Abschreibung.

Spezifische Bedingungen sind in § 21 EStG angeführt. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Leistung als Standardmiete klassifiziert.

Beim operativen Leasing handelt es sich um die entgeltliche Überlassung eines Vermögenswerts zur Nutzung, ohne die Annahme eines späteren Kaufs. Mit anderen Worten: Nach Beendigung des Leasingvertrages geht der Vermögenswert an die Leasinggesellschaft zurück, sodass als Eigentümer der erbrachten Leistung stets nur die Leasinggesellschaft ist. Der wesentliche Vorteil für den Mieter/Leasingnehmer besteht darin, dass er nur den tatsächlich amortisierten Teil des Leasingpreises, also die Differenz zwischen Anschaffungs- und Restpreis, zahlt.

Zu den grundlegenden Merkmalen des operativen Leasings gehören:

  • nach Ende des Leasingverhältnisses ist kein Erwerb des Leasinggegenstandes möglich,
  • das Leasingverhältnis wird um angebotene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand – Service, Wartung, Lagerung, Versicherung, Verwaltung (jeweils im unterzeichneten Vertrag definiert) – „bereichert“.

Leasing und Buchhaltung

Ein Vermögenswert, den wir durch ein Leasingverhältnis in der Tschechischen Republik nach tschechischen Rechnungslegungsstandards finanziert haben, wird nur bei seinem Eigentümer eingereiht und abgeschrieben,
in diesem Fall bei der Leasinggesellschaft, auch unter Berücksichtigung, dass alle mit Nutzung des Vermögenswerts verbundene Verantwortung und Verpflichtungen an den Nutzer (bei Finanzierungsleasing) übertragbar sind.

Daher werden sowohl die geleistete Anzahlung (falls vereinbart) als auch die regelmäßigen Monatsraten in unserer Buchhaltung berücksichtigt. Die im Voraus gezahlten Vergütungen (Akontozahlungen) werden über das Konto 381 – Aufwendungen künftiger Perioden – zeitlich abgegrenzt. Regelmäßige monatliche Leasingraten gehören zu den Aufwendungen des Zeitraums, auf den sie zeitlich und sachlich bezogen sind. Andere Leasingunterlagen befinden sich nur auf außerbilanziellen Konten (Unterbilanz).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen des Finanzierungsleasings gleichmäßig über die Laufzeit des Leasingvertrags zu erfassen/abzurechnen sind. Sollten sich daher während der Laufzeit des Leasingvertrages die Vertragsbedingungen ändern, ist eine Neuberechnung der einzelnen Posten (Höhe der Akontozahlung sowie der Zwischenraten) erforderlich, um weiterhin eine gleichmäßige Erfassung der Leasingkosten in der Buchhaltung in den einzelnen Perioden zu gewährleisten.

In der Praxis kann es unter anderem vorkommen, dass die Laufzeit des Leasingvertrags vom Tilgungsplan abweicht. Ein Beispiel kann ein abgeschlossener Leasingvertrag für eine Produktionsmaschine sein, bei dem Zahlungsraten (gemäß Tilgungsplan) für einen Zeitraum von 60 Monaten, mit einer geringen Akontozahlung festgelegt sind,
der Leasingvertrag jedoch für 120 Monate abgeschlossen wird. Zu Beginn des Leasingverhältnisses kann es daher zu einer Situation kommen, in der die Rechnungseinheit (der Leasingnehmer) verpflichtet ist, die Aufwendungen künftiger Perioden (Konto 383) zu buchen, um die Gleichmäßigkeit der Kosten des Finanzierungsleasings in den einzelnen Abrechnungsperioden der Nutzung des jeweiligen Leasingverhältnisses sicherzustellen.

Die Aufwendungen des operativen Leasings werden entsprechend den „seitens der Leasinggesellschaft erbrachten Dienstleistungen“ in der jeweiligen Periode abgerechnet und direkt in den Aufwendungen der aktuellen Periode der Rechnungseinheit erfasst. In der Regel wird das Aufwandskonto 518 verwendet.

Bei der Bilanzierung von Finanzierungsleasing wird, wie oben bereits erwähnt, aufgrund der Notwendigkeit einer Vorauszahlung (Akontozahlung) auch das Konto Aufwendungen künftiger Perioden  (Akontozahlungen) verwendet. Nachfolgend finden Sie ein Abrechnungsbeispiel:

 

Soll

Haben

1.     Akontozahlung

MwSt. (falls Steuerzahler)

 

381 – Aufwendungen
          künftiger Perioden

343 - MwSt.

321 - Lieferanten

2.     Zahlungsvorschrift
für die Leasingrate

             MwSt.

518 – Sonstige Dienstleistungen

343 - MwSt.

321 - Lieferanten

3.     Stufenweise Abrechnung der Rechnungsabgrenzung

518 – Sonstige Dienstleistungen

381    Aufwendungen
          künftiger Perioden

4.     Ratenzahlung

321 - Lieferanten

221 – Bankkonten

* Die Punkte 2 bis 4 werden entsprechend den vereinbarten Leasingraten regelmäßig (monatlich/vierteljährlich) in der Buchhaltung erfasst.

Obwohl der Gegenstand eines (operativen/finanziellen) Leasings kein Teil der Bilanz (kein Vermögenswert/  Verbindlichkeit bzw. Aktiva/Passiva) der Rechnungseinheit ist, sollten dessen Aufzeichnungen und zugehörigen Informationen (z.B. die Höhe der Leasingrate – insgesamt erfasst/bezahlt/künftig zahlbar) in einem Anhang zum Jahresabschluss aufgeführt werden.

Was kann man abschließend sagen?

Leasingverträge werden in Geschäftsbeziehungen häufig eingesetzt, vor allem aufgrund der Reduzierung
der Kapitalbelastung durch Investitionen und der Milderung der Ausgaben während einzelner Perioden. Im Vergleich zu Krediten sind sie zwar an einen bestimmten Vermögenswert gebunden, es ist jedoch viel einfacher und verwaltungstechnisch weniger aufwändig, einen Leasingvertrag abzuschließen. Obwohl sich Operating- und Finanzierungsleasing aus rechtlicher Sicht unterscheiden, gibt es aus buchhalterischer Sicht (tschechische Rechnungslegungsvorschriften) keinen wesentlichen Unterschied zwischen ihnen. Andererseits sind im Bereich der Einkommensteuer Unterschiede zu verzeichnen, vor allem weil das operative Leasing als eine erhaltene Standard-Leistung angesehen wird, das Finanzierungsleasing hingegen im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten vorgegebene Voraussetzungen erfüllen muss.

Die Leasing-Problematik in jeglicher Form ist eine komplexe Angelegenheit. Sind Sie als Leasinggesellschaft oder als Leasingnutzer ratlos oder unsicher, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Autor:Michal Kováč, Petra Stumpfová