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Renata Dudášová | November 30, 2021
Den Begriff „Forderungen“ kennt wohl jeder oder hat zumindest eine Ahnung davon, was sich darunter verbirgt. Als solche stellt die Forderung erwartete Cashflow-Einnahmen für eine bestimmte erbrachte Leistung dar. Im ersten Teil des Artikels haben wir die Grundbegriffe, die Klassifizierung von Forderungen, deren Bewertung, Möglichkeiten der Auslöschung und den Umgang damit besprochen.
Heute geht es weiter mit folgenden Themen: Forderungseintreibung, Bildung von Wertberichtigungen oder ev. Forderungsabschreibung
Eintreibung von Forderungen
Wenn die Forderung überfällig ist und der Abnehmer sie ablehnt oder nicht bezahlen kann, muss man auf Eintreibungsmethoden übergehen. Der einfachste und gebräuchlichste Weg der Mahnung ist telefonischer Kontakt, persönliche Besprechung, schriftliche Mahnung.
Hat der Abnehmer trotz aller getätigten Aufforderungen (Mahnungen) die Forderung noch immer nicht beglichen, kann die Rechnungseinheit externe Kooperation mit Inkassounternehmen eingehen. In den meisten Fällen berechnen sie zu der Rechnung für die erbrachten Dienstleistungen eine Provision aus der eingezogenen Forderungshöhe (entweder einen Festwert oder einen Prozentsatz des eingezogenen Betrags). Beitreibungskosten sind für das Unternehmen steuerlich abzugsfähig.
Ein Unternehmen kann sich auch dafür entscheiden, rechtliche Schritte mit Hilfe eines Anwalts einzuleiten. Auf Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens kann eine angeordnete Zwangsvollstreckung des Schuldners (Kunden) erfolgen. Die gerichtliche Durchsetzung ist keine kurzfristige Angelegenheit, in den meisten Fällen dauert es mehrere Jahre, bis ein Gerichtsurteil bekannt ist. Dabei ist zu beachten, dass auch ein „Sieg“ in einer Prozesshandlung nicht zwingend die Befriedigung der Forderung bedeutet (z.B. wegen mangelnder Vermögenslage des Schuldners). Die gerichtliche Eintreibung ist jedoch eines der Beweismittel für die Möglichkeit, steuerliche, nach den Steuergesetzen gebildeten Wertberichtigungen zu bilden.
Weitere (manchmal nur extreme) Lösung ist die Beteiligung des Unternehmens an Insolvenzverfahren, bei denen jedoch die Entschädigungschancen oft gering sind, da zuerst Forderungen gegenüber Arbeitnehmern, dem Staat und erst dann die Forderungen der übrigen Gläubiger befriedigt werden. Wie bei Gerichtsverfahren ist auch ein Insolvenzverfahren keine Frage von Monaten.
Die Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist hat erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die Forderungseintreibung- Problematik, sondern auch auf die damit verbundene Buchführung/Buchaufzeichnungen (Wertberichtigungen, Abschreibung von Forderungen usw.).
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) ist die Verjährungsfrist definiert als ein Zeitraum, in dem ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht und seine Vollstreckbarkeit erreicht werden kann. § 629 BGB sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Gläubiger und Schuldner können jedoch eine eigene Verjährungsfrist vereinbaren, die jedoch nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als 15 Jahre beträgt. Obwohl der Gläubiger den Schuldner auch nach Ablauf der Verjährungsfrist verklagen kann, muss das Gericht, wenn der Schuldner Einspruch gegen die Verjährung erhebt, diesem nachkommen.
Wertberichtigungen
Oben haben wir die einzelnen Möglichkeiten aufgelistet, wie mit den Forderungen zu arbeiten, um den Wert der erbrachten Leistung vom Kunden zu erhalten. Gleichzeitig sind jedoch einzelne Schritte in der Rechnungslegung erforderlich, die einem der Grundsätze der Buchführung gerecht werden, nämlich dass der (Jahres-) Abschluss ein wahrheitsgetreues, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Rechnungslegung und der Finanzlage des Unternehmens vermittelt. Ein Unternehmen darf in seinem Rechnungsabschluss keine Vermögenswerte (Aktiva) überbewerten oder Verbindlichkeiten (Passiva) unterschätzen. Bei Vermögensgegenständen stellt die Wertberichtigung eine Möglichkeit zur Anpassung (Minderung) des Forderungswerts dar.
Auf Grundlage einer Inventarisierung des Forderungsbestands beurteilt das Unternehmen die Notwendigkeit, bestehende Wertberichtigungen zu bilden oder anzupassen. Die Bildung von Wertberichtigungen führt zu einer vorübergehenden Wertminderung der Forderungen.
Wertberichtigungen dürfen keinen aktiven Saldo aufweisen und dürfen nicht zur Wertsteigerung von Vermögenswerten gebildet werden.
Wertberichtigungen in der Rechnungslegung (und damit auch in Steuern) gliedern sich wie folgt:
Die Höhe der Bildung von buchhalterischen Wertberichtigungen sollte durch eine interne risikobasierte Richtlinie bestimmt werden, die sich aus der Zeit nach Fälligkeit und der Zahlungswahrscheinlichkeit ergibt. Ein weiteres Kriterium kann auch die Risikobereitschaft des Abnehmers sein. Am häufigsten begegnen wir der Bildung von 50% Wertberichtigungen für Forderungen mit einer Überfälligkeit von einem halben Jahr und von 100% Wertberichtigungen für Forderungen mit einer Überfälligkeit von mehr als einem Jahr. Insbesondere große Unternehmen, die Teil eines Konsolidierungskreises sind, haben ihre Regeln über die Konzernunternehmen hinweg vereinheitlicht. Allerdings sollte auch hier der Grundsatz der Wahrung eines wahrheitsgetreuen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Rechnungslegungsgegenstandes gelten.
Gleichzeitig mit der Forderung entsteht meistens ein Ertrag, aus dem das Unternehmen auch dann steuerpflichtig ist, wenn die Forderung unbezahlt bleibt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, steuerliche Wertberichtigungen gemäß dem Gesetz über Rücklagen (Nr. 593/1992 Slg.) zu bilden,
das die Regeln für die Bildung /Auflösung von Wertberichtigungen je nach Art der angemeldeten Forderung und der zurückliegenden Überfälligkeitszeit festlegt. Steuerliche Wertberichtigungen sind daher streng definiert und können nicht abgewichen werden.
Abschreibungen auf Forderungen
Bei überfälligen und uneinbringlichen Forderungen sollte das Unternehmen den Wert der Forderung durch die Abschreibung dauerhaft mindern. Dies ist einer der letzten Arbeitsschritte mit Forderungen, aber unbeliebt, da wir durch die abgeschriebene Forderung keine Zahlung für unsere Leistung erhalten haben.
Gemäß § 28 der Verordnung sind die Forderungsabschreibungen in der Verlust- und Gewinnrechnung als Teil des Kontos „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ zu erfassen. Die Abschreibungen gliedern sich wie die Wertberichtigungen in einen buchhalterischen Teil (Sonstige) und einen steuerlichen Teil. Es wird empfohlen, bei der Rechnungslegung eine analytische Unterteilung in einen steuergünstigen/ absetzbaren Teil (steuerliche Abschreibung) und einen steuerlich unwirksamen Teil (buchhalterische Abschreibung) beizubehalten.
Eine buchhalterische Abschreibung wird vom Unternehmen beispielsweise beschlossen, wenn die Eintreibungskosten die Erträge übersteigen oder wenn dem Unternehmen bekannt ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und ein Rechtsstreit/Insolvenzverfahren nicht mehr möglich ist.
Die steuerliche Abschreibung einer Forderung ist komplizierter, da die Möglichkeiten ihrer Ausführung durch § 24 Abs. y) des Einkommensteuergesetzes (Nr. 586/1992 Slg.) strikt geregelt sind. Die steuerliche Abschreibung darf die gebildete steuerliche Wertberichtigung nicht übersteigen.
Abgeschriebene Forderungen sollten vom Unternehmen weiterhin in den außerbilanziellen Konten erfasst werden, für den Fall, dass ein Teil der abgeschriebenen Forderung zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. In diesem Fall wird der erhaltene Betrag in die „sonstigen betrieblichen Erträge“ aufgenommen und wirkt sich auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlage aus.
Schlussfolgerung
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stellen in den meisten Unternehmen einen wesentlichen Aktivposten. Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind nicht nur die Erlöse/ Umsätze selbst, sondern auch die damit verbundene Begleichung der Forderungen für die erbrachte Leistung, sowohl vollständig als auch innerhalb der vereinbarten Frist. Jedes Unternehmen erwartet für seine Leistungen/Lieferungen die vereinbarte Vergütung (Zahlung).
Die korrekte Einstellung eines internen forderungsbezogenen Kontrollsystems – insbesondere die Festlegung von Fälligkeiten, Überwachung von Zahlungen/Zahlungsfähigkeit von Kunden/ Einstellung von Regeln für Wertberichtigungen, aber auch aktive Beitreibung von Forderungen – sind wichtige Voraussetzungen für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zukunft.
Der Bereich Forderungen ist vielfältig und jeder Buchhaltungsfall (Arbeiten mit Forderungen) kann mehrere Lösungsmöglichkeiten haben. Treffen Sie derzeit Entscheidungen bezüglich Forderungen und sind sich über die richtige/effektive Lösung nicht sicher? Unser Unternehmen bietet für Sie nicht nur buchhalterische und steuerliche Beratung, sondern auch rechtliche Analysen und die Suche nach der optimalen Lösung.