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| March 25, 2025

Für Kredite der Wohnungsbaugenossenschaften eingezahlte Zinsen können im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden

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Die Abgeordnetenkammer berät derzeit über einen Gesetzentwurf zur Wohnraumförderung, der es Steuerzahlern ab dem 1. Januar 2026 ermöglichen sollte, auch gezahlte Zinsen auf Krediten von Wohnungsbaugenossenschaften von der Steuerbemessungsgrundlage steuerlich geltend zu machen. Die Verabschiedung des Gesetzes würde auch den Mitgliedern der Wohnungsbaugenossenschaften erhebliche Steuererleichterungen bringen und zudem die Verfügbarkeit von Genossenschaftswohnungen fördern.

In der Praxis wird der Bau von Genossenschaftswohnungen durch Kredite der Genossenschaften selbst finanziert, die anschließend eine individuelle Verbindlichkeit eines Kreditteils zuweist, der dem Anteil des Steuerzahlers an der Wohnungsbaugenossenschaft entspricht. Anschließend zahlen die einzelnen Genossenschaftsmitglieder die errechnete Annuität zurück, die auch die Zinsen für den Kredit enthält.

Der Gesetzesentwurf würde es somit den Steuerpflichtigen ermöglichen, diesen anteiligen Zinsbetrag, der ihrem genossenschaftlichen Anteil am gesamten Genossenschaftskredit entspricht, als steuerlich absetzbar anzusehen, was nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht möglich ist.

Der Gesetzentwurf legt folgende Bedingungen für die Anwendung des Abzugs fest:

  • der Steuerpflichtige muss Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft sein,
  • der Steuerpflichtige muss Zinsen für den Kredit der Wohnungsbaugenossenschaft zahlen,
  • die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen oder seinen nahen Angehörigen als ständiger Wohnsitz dienen,
  • die maximale Abzugsgrenze für den Steuerzeitraum beträgt 150 000 CZK.

Wenn das Gesetz verabschiedet wird, können Steuerzahler ab dem Steuerzeitraum 2026 gezahlte Kreditzinsen der Wohnungsbaugenossenschaften von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen.