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Alice Šrámková | January 28, 2025

Gegenstand, Zielsetzung und Grundsätze der Finanzberichterstattung, konzeptioneller Rahmen

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Předmět úpravy, cíl a zásady účetního výkaznictví, koncepční rámec

Mit diesem Artikel starten wir eine Artikelserie zum neuen Rechnungslegungsgesetz. Obwohl nach den derzeitigen Entwicklungen nicht wahrscheinlich ist, dass das neue Rechnungslegungsgesetz im Jahr 2027 in Kraft tritt, halten wir es angesichts des Umfangs der bevorstehenden Änderungen für angebracht, bereits im Voraus über deren mögliche Auswirkungen auf die Rechnungseinheiten zu informieren.

Gegenstand der Anpassung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ist:

  • Berichterstattung über finanzielle und nichtfinanzielle Informationen,
  • Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards,
  • Überprüfung der gemeldeten Informationen sowie deren Bekanntgabe und Veröffentlichung
  • Verwendung der gemeldeten Informationen für die Zwecke der staatlichen Finanzberichterstattung und
  • Buchführung.

Das neue Rechnungslegungsgesetz bringt eine grundlegende Änderung in der Sichtweise auf die Buchführung und Finanzberichterstattung mit sich. Während das geltende Rechnungslegungsgesetz einen größeren Schwerpunkt auf die Buchführung legt (die auch den Hauptgegenstand der Änderung des geltenden Rechnungslegungsgesetzes darstellt), wird im neuen Rechnungslegungsgesetz die Berichterstattung über finanzielle und nicht-finanzielle Informationen gegenüber der Buchführung priorisiert. Die Buchhaltung wird als Mittel zur korrekten Erstellung von Jahresabschlüssen verstanden, mit dem eine Rechnungseinheit externen Nutzern Buchhaltungsinformationen zur Verfügung stellt, die für ihre wirtschaftlichen Entscheidungen und Prognose zukünftiger Cashflows nützlich sind.

Im ersten Teil bietet das neue Rechnungslegungsgesetz einen umfassenden konzeptionellen Rahmen betreffend:

  • Anforderungen an die Qualität von Rechnungsinformationen wie Relevanz,
    getreue Darstellung der Realität, Aktualität, Klarheit, Überprüfbarkeit, Vergleichbarkeit
  • Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen, einschließlich wahrheitsgetreuer Darstellung, Annahme der Unternehmensfortführung, Aktualität, Wesentlichkeit, Aufrechnungsverbot, Bilanzkontinuität, Konsistenz
  • Rechnungsmethoden – einschließlich der Darstellung von Änderungen der Rechnungsmethoden, Schätzungen und Fehlerkorrekturen, die derzeit nur in einer Verordnung enthalten sind
  • Elemente von Rechnungsabschlüssen, die wir weiter unten ausführlicher besprechen.

Das Rechnungslegungsgesetz enthält erstmals Definitionen und Regeln für die Berichterstattung
einzelner Elemente des (Jahres-)Abschlusses. Dabei handelt es sich um Folgendes:

  1. Vermögenswert (Aktivum),
  2. Schulden,
  3. Eigenkapital,
  4. Ertrag und
  5. Aufwand

Durch diese Bestimmungen bringt das neue Rechnungslegungsgesetz auch eine neue Sicht auf das Perioden-Abgrenzungsprinzip, wonach die Erfüllung der Definition für die Bilanzierung eines Vermögenswerts oder einer Schuld Vorrang vor dem „scheinbaren“ Zusammenhang mit einem bestimmten Zeitraum hat. Darüber hinaus ändert sich die Sicht auf die Berichterstattung über Rückstellungen grundlegend.

Der Vollständigkeit halber fügen wir hinzu, dass nicht gewerbliche Rechnungseinheiten die folgenden Definitionen auf ihre Bedürfnisse angepasst haben.

Aktivum - Vermögenswerte sind bestehende wirtschaftliche Ressourcen, über die ein Unternehmen aufgrund einer vergangenen Transaktion oder eines anderen Ereignisses kontrolliert verfügt. Wirtschaftliche Ressourcen sind jene Ressourcen, die das Potenzial haben, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Eine Rechnungseinheit kontrolliert wirtschaftliche Ressourcen, wenn sie die Möglichkeit hat, Folgendes zu beeinflussen:

  1. die Ressourcen zu nutzen und andere daran zu hindern, diese zu nutzen, und
  2. aus diesen Ressourcen einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und andere daran zu hindern,
    diesen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Schuld - für Buchhaltungszwecke ist eine Schuld eine bestehende Verpflichtung zur Aufgabe einer wirtschaftlichen Ressource, die aufgrund einer vergangenen Transaktion oder eines anderen Ereignisses entstanden ist und von der sich das Unternehmen nicht einseitig befreien kann, ohne dass dies mindestens dieselben wirtschaftlichen Folgen hätte wie die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung.

Eine Schuld aus einem Vertrag über gegenseitige Leistungserbringung (Forderung) entsteht nur insoweit bzw.
in solchem Umfang, in dem der Vertrag von der anderen Partei erfüllt wurde, es sei denn, dass die gegenseitige Leistung für die Rechnungseinheit zu einem Verlust führt; in einem solchen Fall entsteht die Schuld in Höhe des dem betreffenden Schaden entsprechenden Betrages.

Rückstellung - eine Rückstellung ist eine Schuld, bei der es ungewiss ist, ob, wann und in welchem ​​Ausmaß
die zur Deckung der Schuld erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen sinken werden. Handelt es sich bei einer Rückstellung um eine Schuld, musste in der Vergangenheit ein Ereignis eingetreten sein, das zu einem Abfluss wirtschaftlicher Ressourcen des Unternehmens geführt hat. Diese Definition erlaubt es Rechnungseinheiten daher nicht mehr, beispielsweise Rückstellungen für Immobilienreparaturen auszuweisen, da in der Vergangenheit kein Ereignis eingetreten ist, das eine Verringerung der wirtschaftlichen Ressourcen darstellen würde. Dies schließt allerdings eine mögliche steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für künftige Immobilienreparaturen nicht aus, sofern das Rückstellungsgesetz in diesem Zusammenhang nicht geändert wird. Dieser Posten würde dann voraussichtlich in der Steuererklärung lediglich als ein die Steuerbemessungsgrundlage mindernder Posten berücksichtigt.

Ein weiterer Bilanzposten, der durch das neue Rechnungslegungsgesetz definiert wird, ist das Nutzungsrecht –
ein entgeltliches Recht, einen materiellen Vermögenswert, der nicht Eigentum der Rechnungseinheit ist, für einen vereinbarten Zeitraum zu nutzen oder zu genießen, wenn dieser Zeitraum länger als ein Jahr ist. Diese Bestimmung betrifft die Verpflichtung zur Bilanzierung von Vermögenswerten, die von der Rechnungseinheit im Rahmen eines Miet-/Leasingvertrags genutzt werden.

Ein Vermögenswert und eine Schuld können erfasst werden, wenn:

  1. sie sind verlässlich bewertbar,
  2. die Schaffung künftiger wirtschaftlicher Vorteile bzw. Nutzens oder
    sein Rückgang im Falle der Verschuldung ist wahrscheinlich und
  3. die in einer Rechnungsvorschrift festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

Ertrag - Erträge sind Veränderungen der Finanzlage bzw. einer Bilanzposition, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen, mit Ausnahme von:

  1. der Erhalt von Kapital von einer Person mit einer Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens,
    oder einer Person in einer vergleichbaren Position und
  2. Änderungen der Finanzlage, die aufgrund von Rechnungsvorschriften nicht als Ertrag auszuweisen sind.

Aufwand - als Aufwand gilt jede Änderung der Vermögenslage oder eines Bilanzpostens, die zu einer Verringerung des Eigenkapitals führt, mit Ausnahme von:

  1. Kapitalzahlungen an eine Person mit einer Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens,
    oder an eine Person in einer vergleichbaren Position und
  2. Änderungen der Finanzlage, die nach den Rechnungsvorschriften nicht als Aufwand zu werten sind.

In diesem Zusammenhang enthält das neue Rechnungslegungsgesetz eine Ermächtigung für das Finanzministerium, durch eine Rechtsverordnung festzulegen, welche Veränderungen von Bilanzwerten nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern über das Eigenkapital erfasst werden.

Für die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen sind darüber hinaus folgende Vorschriften wesentlich:

Erträge können erfasst werden, wenn zusammenhängende:

  • Vermögenswerte ausweisfähig werden oder deren Buchwert sich erhöht, oder
  • Schulden nicht mehr bilanzierungsfähig sind oder ihr Buchwert sich verringert.

Aufwendungen können erfasst werden, wenn zusammenhängende:

  • Vermögenswerte nicht mehr bilanzierungsfähig sind oder deren Buchwert gemindert ist, oder
  • Schulden ausweisfähig werden oder ihr Buchwert sich erhöht.

Diese Bestimmungen haben grundsätzliche Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Erfassung/Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen. Neu reicht es nicht mehr aus, Erträge oder Aufwendungen. lediglich auf ihren zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Periode zu prüfen, sondern es müssen auch die Voraussetzungen für die Ausweisung des zugehörigen Vermögenswertes oder der zugehörigen Schuld erfüllt sein. Wir dürfen diese Bestimmungen anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen:

Zur Erstellung der Steuererklärung bedient sich eine Rechnungseinheit der Dienstleistungen eines Steuerberaters. Bisher hat die Rechnungseinheit - für den mit der Erstellung der Steuererklärung zusammenhängenden Aufwand -
einen Schätzungsposten im Abschluss ausgewiesen, da sie davon ausging, dass dieser Aufwand zeitlich mit dem betreffenden Zeitraum zusammenhängt. Aus der Perspektive der neuen Bestimmungen wird die Definition der Schuld jedoch zum Abschlussbilanzstichtag nicht erfüllt sein, da der Steuerberater zum Abschlussbilanzstichtag keine Dienstleistungen für die Rechnungseinheit erbracht hat und die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung somit als Aufwand erst in der Folgeperiode anfallen.

Wir sind davon überzeugt, dass korrekte Anwendung der oben genannten Definitionen den Zeitpunkt der Erfassung/ Ausweisung der Vermögens- und Schuldenentwicklung sowie der Erträge und Aufwendungen der berichtenden Unternehmen beeinflussen kann. In einigen Fällen kann auch die Ausweisung von komplexen Aufwendungen künftiger Perioden interessant sein, die nicht mehr als separater Posten existieren und entweder als separater Vermögenswert (z. B. immateriell) gemeldet werden oder nicht die Definition eines Vermögenswerts erfüllen und aus der Bilanz (wahrscheinlich über das sonstige Betriebs-/Wirtschaftsergebnis) auszubuchen sind.

Im nächsten Artikel besprechen wir die Definition einer Rechnungseinheit.