Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Im vergangenen Jahr verhängte die Datenschutzbehörde eine Geldbuße in Höhe von 180.000 CZK für eine unnötige Aufbewahrung von Kopien von Arbeitnehmerdokumenten.
Wofür genau wurde die Geldbuße seitens der Datenschutzbehörde verhängt? In seinen Akten erfasste der Arbeitgeber Kopien von Personalausweisen, dies ist lediglich bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen, einschließlich der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers, möglich. Darüber hinaus bewahrte er Kopien von Krankenversicherungskarten, Auszüge aus dem Strafregister oder Karten mit Bankkontonummern, Kopien der Geburtsurkunden von Kindern und Fotos von Arbeitnehmern auf. Die Behörde führte an, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, sämtliche geforderten Informationen mit Kopien der Dokumente zu belegen und diese Kopien in den Personalakten aufzubewahren.
Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7| 3.12.2024
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