Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Die Europäische Kommission arbeitet seit dem Jahr 2006 an der neuen legislativen Regelung der Wirtschaftsprüfung. Zu Ende des Jahres 2011 wurde der Entwurf der Richtlinie herausgegeben, welcher die geplanten Änderungen präsentiert. Im Artikel konzentrieren wir uns auf die bedeutendsten Änderungen, welche im Falle der Abstimmung der Richtlinie erfolgen.
Der Grund zu Änderungen, welche die Europäische Kommission plant, sind die Mängel im Wirtschaftsprüfungssystem, welche die Finanzkrise zeigte, und zwar vor allem mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer und die hohe Konzentrierung des Wirtschaftsprüfermarktes.
Unter die Hauptänderungen, welche in dem Entwurf der Richtlinie enthalten sind, gehören:
Die auditierte Gesellschaft wird verpflichtet sein, den Wirtschaftsprüfer spätestens nach 6 Jahren auszutauschen. In dem Fall, dass die Gesellschaft von mehreren Wirtschaftsprüfern gemeinsam geprüft wird, verlängert sich die Frist für den Austausch des Wirtschaftsprüfers auf 9 Jahre.
Die Subjekte öffentlichen Interesses werden verpflichtet sein, einen neuen Wirtschaftsprüfer im transparenten Auswahltenderverfahren zu wählen, welches für wenigstens eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft außer der „Großen Vier“ eröffnet wird.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden berechtigt sein, die zusammenhängenden Wirtschaftsprüfungsdienste zu gewähren, welche in dem Entwurf der Richtlinie taxativ genannt sind (z.B. die Wirtschaftsprüfung oder Überprüfung des zwischenzeitlichen Jahresabschlusses), nur bis zum Limit von 10% der Gesamtvergütung, die von der auditierten Gesellschaft öffentlichen Interesses empfangen wird.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden nicht mehr berechtigt sein, ihren Klienten die Nichtprüfungsdienstleistungen zu gewähren. Große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden darüber hinaus verpflichtet sein, die Wirtschaftsprüfungstätigkeit von ihren anderen Tätigkeiten abzutrennen, so dass man das Risiko des Interessenkonfliktes minimiert. Dies betrifft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche mehr als ein Drittel ihrer Prüfungserlöse von den Gesellschaften öffentlichen Interesses oder von den Gesellschaften generieren, deren Marktbewertung 1 Milliarde EUR übersteigt, und welche in das Netz gehören, dessen Mitglieder die Prüfungserlöse in der EU in Gesamthöhe von mehr als 1,5 Milliarden EUR generieren.
Der Entwurf der Richtlinie gewährt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit die Mindestanzahl der statutarischen Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu bestimmen, welche die Gesellschaft öffentlichen Interesses unter bestimmten Umständen zu ernennen hat, und die Bedingungen festzusetzen, nach welchen sich die Beziehungen zwischen den genannten statutarischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften richten werden.
Die Frage ist, in welcher Form die vorgeschlagenen Änderungen schließlich angenommen werden. Der Entwurf der Richtlinie steht nun als Gegenstand der Bemerkungen, Diskussionen und dann der Abstimmung. Dieser Prozess sollte bis Ende des Jahres 2013 beendet sein. Dann erfolgt die Implementierung der Richtlinie in die nationalen Regelungen. Über die Entwicklung der vorgeschlagenen Änderungen werden wir Sie in mancher der nächsten Ausgaben informieren.