Petr Němec | 17.12.2024
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| | December 19, 2023
Im Zusammenhang mit dem laufenden Advent, der üblicherweise die Zeit der Weihnachtsparties von Klienten und Mitarbeitern ist, möchten wir uns im heutigen Artikel auf das Thema gesellschaftliche Veranstaltungen aus lohnsteuerlicher Sicht konzentrieren.
Für die mit der Organisierung solcher Veranstaltungen verbundenen Kosten gilt grundsätzlich, dass die zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einkünfte des veranstaltenden Unternehmens anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind. Diese Kosten dürfen jedoch eindeutig keine Aufwendungen für Bewirtung, Erfrischung und Geschenke umfassen (mit Ausnahme gesetzlich festgelegter Werbe- oder Verkaufsförderungsartikel).
Bei der Beurteilung sonstiger damit verbundener Kosten ist zu unterscheiden, zu welchem Zweck und für wen die jeweilige Firmenveranstaltung stattgefunden hat. Schauen wir uns zunächst die Veranstaltungen für Mitarbeiter an. Handelt es sich um eine rein kulturelle Veranstaltung (z.B. eine Weihnachtsfeier, bei der keine Schulung oder Teambuilding stattfindet), sind die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber steuerlich nicht absetzbar. Organisiert der Arbeitgeber jedoch eine Schulung oder ein Teambildung mit der Absicht, die gegenseitigen zwischenpersonellen Bindungen zwischen Arbeitnehmern zu vertiefen und ihre Fähigkeit zur gegenseitigen Zusammenarbeit untereinander zu verbessern, kann die Teilnahme daran nach der Rechtsprechung als Teilnahme an Schulungen (d.h. der beruflichen Weiterentwicklung der Mitarbeiter) angesehen werden. Die mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Kosten, wie z.B. Raummiete, Miete von Vorführgeräten usw., können dann vom Arbeitgeber steuerlich abgesetzt werden. Für Mitarbeiter entsteht kein steuerpflichtiges Einkommen im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen oder Schulungen (bzw. diese Einkünfte sind für Mitarbeiter steuerfrei). Würde ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers als Begleitperson an der Weihnachtsfeier teilnehmen (bei der es sich lediglich um eine kulturelle Veranstaltung handelt), entsteht auch für ihn in diesem Fall kein steuerpflichtiges Einkommen.
In diesem Zusammenhang führt das Konsolidierungspaket ab 2024 eine neue Regelung in das Einkommensteuer-gesetz ein, wonach die Einkünfte aus der Teilnahme eines Arbeitnehmers oder seines Familienangehörigen an einer vom Arbeitgeber für einen begrenzten Teilnehmerkreis organisierten Sport- oder Kulturveranstaltung in zumutbarer Form und Umfang steuerfrei sein werden. Gemäß dem begründeten Bericht muss es sich hierbei um anlässlich organisierte Veranstaltungen nichtöffentlichen Charakters handeln (z.B. Weihnachtsfeier, Firmenjubiläumsfeier, Kindertag, Nikolausfeier, Feier zum Abschluss des Geschäftsjahres usw.). Auf der Arbeitgeberseite sind die Kosten für die Organisierung solcher Veranstaltungen steuerlich nicht absetzbar (sofern es sich beim Arbeitnehmer um ein steuerfreies Einkommen handelt). Nach unseren Informationen bereitet die Generalfinanzdirektion zu diesem Thema eine methodische Anweisung vor, die den Steuerzahlern bei der Anwendung der neuen Vorschriften helfen sollte. Hinsichtlich der Kosten für Schulung und Teambuilding (also die berufliche Weiterentwicklung der Mitarbeiter) bringt das Konsolidierungspaket keine grundsätzlichen Änderungen mit sich, weshalb die oben genannten Schlussfolgerungen weiterhin gelten sollten.
Wie bei Mitarbeiterveranstaltungen ist auch bei für Klienten organisierten Veranstaltungen zu bewerten, was ihr Hauptziel ist. Aus der aktuellen Rechtsprechung geht hervor, dass die damit verbundenen Kosten als steuerlich absetzbar angesehen werden können (mit Ausnahme von vorbezeichneten Aufwendungen für Bewirtung, Erfrischung und Geschenke und andere Repräsentationskosten), wenn das veranstaltende Unternehmen nachweisen kann, dass eine solche Veranstaltung zum Zweck des Aufbaus von Geschäftsbeziehungen, der Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen oder der Schulung durchgeführt wird. Handelt es sich eher um eine repräsentative gesellschaftliche Veranstaltung, deren Zweck vor allem die Unterhaltung der Gäste ist, sind die damit verbundenen Kosten steuerlich nicht wirksam. Allerdings wird in der Rechtsprechung betont, dass jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände individuell zu betrachten ist.
Bei etwaigen Fragen zur Organisierung gesellschaftlicher Veranstaltungen und den damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen steht Ihnen gerne Ihr Ansprechpartner in Grant Thornton zur Verfügung