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Lenka Kočerová | | October 25, 2022
Wir möchten Sie über den derzeit besprochenen Gesetzentwurf zum außerordentlichen Erlass und Aufhebung bestimmter Steuerschulden informieren, dessen Entwurfssteller das Finanzministerium ist. Dieser Entwurf ist eine Fortsetzung der vorangegangenen Projekte "Gnädiger Sommer I und Gnädiger Sommer II" in den Jahren 2021 und 2022, die sich auf den Erlass von Nebenschulden gegenüber bestimmten öffentlichen Behörden bezogen, die von Gerichtsvollziehern vollstreckt wurden, wenn der Hauptbetrag/die Kapitalschuld zu den angegebenen Bedingungen bezahlt wurde. Schuldner, die einer Steuervollstreckung unterzogen wurden oder ihre Schulden freiwillig zurückgezahlt haben, konnten jedoch das „Gnädiger Sommer“- Projekt nicht nutzen, und diese Situation sollte durch den vorgeschlagenen Entwurf geändert werden.
Der Gesetzentwurf regelt Folgendes:
1. Außerordentlicher Erlass der Nebensteuer (Zubehör)
2. Außerordentliche Streichung einiger Steuerrückstände und Steuernebenkosten (dies sind sogenannte geringfügige Steuerschulden, deren Beitreibung nicht effektiv und unwirtschaftlich ist).
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass er für Rückstände (Steuern, Gebühren oder andere ähnliche Geldzahlungen) gelten wird, die von den Organen der Finanz- oder Zollverwaltung der Tschechischen Republik oder vom Finanzministerium verwaltet werden. Der Gesetzentwurf sollte dahingegen nicht für Zollrückstände und deren Zubehör gelten.
Der sogenannte "Erlasszeitraum" wird der Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 2. Oktober 2023 sein.
Der außerordentliche Erlass der Nebensteuer ist nur für natürliche Personen bestimmt, unabhängig davon, ob sie Unternehmer sind oder nicht.
Der vorgeschlagene Erlass gilt nur für ausgewählte Zubehörteile der Steuer, nämlich:
So soll nur das Steuerzubehör erlassen werden, dessen Entstehung auf Nichtbezahlung der Steuer zurückzuführen ist. Andererseits ist es nicht wünschenswert, Zubehör mit Strafcharakter (Pönale, Bußgelder usw.) zu erlassen.
Zum Erlöschen des ausgewählten Steuerzubehörs aufgrund von Erlass kommt es, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alternativ zur Zahlung des Rückstands bis zum Ablauf der Erlassfrist wird es möglich sein, die Rückzahlung des Rückstands in vier festen Raten zu verlangen (Fälligkeit am 2. Oktober 2023, 2. Januar 2024, 1. April 2024 und
1. Juli 2024). Die erste bis dritte Rate sollten ¼ des Rückstands, die vierte Rate dann den verbleibenden Teil des Rückstands betragen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Ratenzahlung ist:
Die Vollstreckungskosten fallen laut Vorschlag erst dann weg, wenn alle Rückstände, für die die Steuervollstreckung angeordnet wurde, beglichen oder erloschen sind.
Die außerordentliche Aufhebung einiger Steuerrückstände und Steuernebenkosten betrifft alle Steuersubjekte (natürliche und juristische Personen).
Nur geringfügige, bis zum Stichtag 30. Juni 2022 entstandenen Rückstände werden erlöschen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs sollte Folgendes erlöschen:
Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Autor: Jaroslava Půtová, Lenka Kočerová