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Die Regierung hat dem Abgeordnetenhaus einen Gesetzentwurf zur Erfassung von Umsätzen vorgelegt, der am 11. September 2018 im Abgeordnetenhaus diskutiert wird. Die Gesetzesnovelle bringt Veränderungen mit sich, die zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft tretensollten. Spätestens im 7. Monat nach Verkündung des Gesetzes tritt die Rechtswirkung der Paragraphen in Kraft, die die 3. und 4. Phase der EET einleiten. Diese Phasen betreffen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Buchhalter, Handwerker.
Gleichzeitig tritt ein Teil des Gesetzes zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft, in dem Änderungen zum zweiten ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10% vorgenommen werden, wenn neu ausgewählte Dienstleistungen und Waren hinzugefügt werden. Es betrifft beispielsweise folgende Dienstleistungen: Wasseraufbereitung und -verteilung über Leitungsnetze; häusliche Pflege für Kinder, alte, kranke und behinderte Bürger; kleinere Reparaturen von Fahrrädern, Schuhwaren und Lederwaren; Friseurdienste usw. Auch Trinkwasser, das über Wasserleitungen für die öffentliche Nutzung geliefert wird, wird dem Mehrwertsteuersatz von 10% unterliegen. Den siebten Monat nachder Verkündung des Gesetzes werden auch die Bestimmungen über die Erfassung von Umsätzen in der neu eingeführten Sonderregelung, dem sogenannten Offline-Modus, in Kraft treten. Ein Unternehmer muss die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, um diese Erfassung zu verwenden.
Spätestens 4 Monate nach der Verkündung des Gesetzes muss jeder, der die Sonderregelung beantragen möchte, nachweisen, dass er die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt.
Weitere Änderungen werden einen Monat nach der Verkündung des Gesetzes stattfinden. Zu den Änderungen gehört beispielsweise die Ausweitung der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfassung von Umsätzen für sehbehinderte Menschen oder für Umsätze aus dem Glücksspiel und aus dem gewerblichen Luftverkehr.
Wann genau die Neuigkeiten zu gelten anfangen, ist noch nicht klar. Aufgrund der Länge des Gesetzgebungsverfahrens ist zu erwarten, dass die Novelle nicht vor der ersten Hälfte des nächsten Jahres angenommen wird.