Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Richard Knobloch | September 13, 2022
Neben der geplanten Umsatzsteigerung für die Registrierungspflicht von Umsatzsteuerpflichtigen, von einer auf zwei Millionen CZK, worüber wir Sie bereits informiert haben, möchten wir Sie auf weitere gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer aufmerksam machen, nämlich auf eine bereits geltende und eine geplante Änderung.
1. Änderung des Geltungsbereichs des Steuerübertragungssystems
Mit Wirkung ab 10. 8. 2022 kam es zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 261/2014 Slg., über die Bestimmung von Warenlieferung bzw. Leistungserbringung zur Anwendung des Steuerübertragungssystems, in der jeweils geltenden Fassung, und dies im Zusammenhang mit der Änderung der kombinierten Nomenklatur für ausgewählte Waren (Mobiltelefone und Metalle), die mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
Derzeit entsprechen somit die in der Regierungsverordnung verwendeten Codes für ausgewählte Produkte wieder der Nomenklatur des Zolltarifs in der jeweils gültigen Fassung.
Außerdem wurde die Steuerübertragungsregelung für Videospielkonsolen mit Wirkung ab 10. 8., aufgrund einer Änderung des verwendeten Zollnomenklaturcodes, eingeschränkt.
Gleichzeitig bestätigte dann die Generalfinanzdirektion, dass sie für die Waren - für die die Zollnomenklaturcodes durch die Novellierung der Regierungsverordnung geändert wurden, und die so im Zeitraum von 1. 1. bis 9. 8. 2022 dem Steuerübertragungssystem nicht unterlagen - die Nutzung einer rechtlichen Fiktion für die Anwendung der Steuerschuldübertragung-Regelung lt .§ 92 Abs. 7 des Mehrwertsteuergesetzes ermöglicht, ohne dass die angewandte Regelung korrigiert werden muss. Weitere Details, einschließlich aktualisierter Informationen der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zum Steuerübertragungssystem, finden Sie hier.
2. Erfassung grenzüberschreitender Zahlungen und deren Empfänger – Einführung einer Kontrolle für den elektronischen Handel
In Zusammenhang mit den neuen Regeln für den elektronischen Handel (Sonderregelung eines Verwaltungsortes) und zur Sicherung der derzeit unzureichenden Kontrolle und Aufdeckung von Steuerbetrug in diesem Bereich, legt die Richtlinie des EU-Rates (EU) 2020/284, zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/ES), neue Registrierungs- und Meldepflichten für Zahlungsdienstleister mit Wirkung ab 1. Januar 2024 fest. Zahlungsdienstleister müssen Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen und Empfänger, nämlich eingehende Zahlungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und ausgehende Zahlungen in Drittstaaten, sowie über Empfänger dieser Zahlungen führen. Die Verpflichtung zur Erfassung und gleichzeitig Bereitstellung relevanter Informationen an den Steuerverwalter entsteht dann bei Überschreitung von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen, bezogen auf eine Person pro Kalenderquartal. Das voraussichtliche Inkrafttreten der genannten Novelle des Umsatzsteuergesetzes ist daher ab Jahresbeginn 2024, wobei das Finanzministerium derzeit die Gesetzesänderung einem externen Stellungnahmeverfahren unterzieht.
Autor: Richard Knobloch