Petr Němec | 17.12.2024
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Als Reaktion auf die Einführung einer zu niedrigen Grenze für die Befreiung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer von der Einkommensteuer natürlicher Personen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. d) des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden „EStG“ genannt) wird derzeit von der Abgeordnetenkammer in der Parlamentspresse Nr. 743 ein Änderungsvorschlag verhandelt, der eine gesonderte Grenze für die Befreiung der Sonderleistungen für Arbeitnehmer betr. Gesundheitswesen (sog. Gesundheitssonderleistungen) einführen würde. Die Gesetzes-änderung sollte ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Der neu vorgeschlagene Grenzwert ersetzt nicht den bestehenden lt. § 6 Abs. 9 Buchst. d) EStG, wird jedoch zusätzlich zur Grenze für die Befreiung von Freizeitleistungen gesondert überwacht. Dies bedeutet, dass für einzelne Mitarbeiter folgende Grenzwerte erfasst werden müssen:
Gesonderte Grenze für Gesundheitssonderleistungen an Arbeitnehmer (bis zur Grenze des Durchschnitts-gehalts für den Steuerzeitraum – für das Jahr 2025 ist dies der Betrag von 46 557 CZK). Die Steuerbefreiung gilt für folgende Umsätze:
Ursprüngliche Grenze für die Befreiung von Freizeitsonderleistungen (bis zur Grenze der Hälfte des Durchschnittsgehalts für den Steuerzeitraum – für das Jahr 2025 ist dies der Betrag von 23 279 CZK). Die Steuerbefreiung gilt z.B. für folgende Leistungen:
Da sich die ursprüngliche Gesamtgrenze als unzureichend erwiesen hat, begrüßen wir die Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung zumindest für Gesundheitsleistungen. Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass die Novelle einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Überwachung verschiedener Grenzwerte mit sich bringt.