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Jan Prošek | October 22, 2024

Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf

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Das Thema Diskriminierung bei der Entlohnung ist in letzter Zeit sehr aktuell und wird häufig diskutiert. Einer der aktuellen Beiträge in diesem Bereich ist ein Urteil des EuGH, der über eine Vorfrage zu einer möglichen Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts entschied.

Die Vorfrage wurde von dem Obersten Gerichtshof Spaniens in einem Streit zwischen den Hauptparteien, einer Gewerkschaft (als Klägerin) und der Fluggesellschaft Air Nostrum (als Beklagte) aufgeworfen. Gegenstand des Verfahrens war eine angebliche mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, die sich auf die Höhe der täglichen Reisekostenpauschalen, ausgenommen Reise- und Übernachtungskosten, bezog. Diese Beiträge (bzw. Erstattungen) wurden für Mitarbeiter in der Position von Flugbegleitern, in denen hauptsächlich weibliche Mitarbeiterinnen arbeiten, in geringerer Höhe gezahlt als Beiträge für eine andere Gruppe von Mitarbeitern (hauptsächlich Mitarbeiter in Position von Piloten), in denen hauptsächlich männliche Mitarbeiter beschäftigt sind. 

Neben der primären Frage der Diskriminierung wurde in diesem Fall geprüft, ob die genannten Erstattungen ein Teil der Vergütung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2006/54/EG, über die Einführung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf (im Folgenden „Richtlinie“ genannt), sind oder nicht. Nach der Auslegung des spanischen Gerichts fällt die pauschale Erstattung von Auslagen nicht unter die Vergütung, sondern ist es ein Teil des umfassenderen Begriffs der Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie.

Nach Ansicht des EuGH muss festgestellt werden, dass - auch wenn die im Verfahren vor dem spanischen Gericht in Rede stehenden Beiträge zwar nicht als Gegenleistung für eine geleistete Arbeits-/Zeiteinheit gezahlt werden -
es sich um einen wirtschaftlichen, direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlten Vorteil handelt, deren Ziel darin besteht, pauschal einige Aufwendungen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag entstehen konnten. Der bloße Umstand, dass Beiträge keine konkrete Arbeitsleistung belohnen, reicht nicht aus, dass solche Erstattung vom Begriff der Vergütung auszuschließen wäre. Aus diesem Grund stellt die genannte Erstattung einen Vorteil dar, den der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Beschäftigung gewährt, und unter den Begriff „Vergütung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie, nicht unter Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie fällt.

Im Fall von Diskriminierung urteilte der EuGH, dass der Artikel 4 der Richtlinie impliziert, dass eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Entlohnung von Arbeitnehmern nur dann eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen kann, wenn die Entlohnung „für die gleiche Arbeit oder für die Arbeit, die den gleichen Wert erhält, gezahlt wird“. Im vorliegenden Fall besteht zwischen Flugbegleitern und Piloten ein deutlicher Unterschied in der Art der Arbeit und dem ihr beigemessenen Wert. Der Unterschied liegt nicht nur in der Stufe der geforderten Qualifikation, sondern auch in den für die Berufsausübung notwendigen Fähigkeiten und der Verantwortung von Piloten, die deutlich über der Verantwortung von Flugbegleitern liegt. In Anbetracht der oben genannten Tatsachen entschied der EuGH, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handeln kann.