Petr Němec | 17.12.2024
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| June 18, 2024
Wie wir Sie bereits im Februar dieses Jahres informiert haben (Link hier), hat das Finanzministerium eine umfangreiche Novelle des Umsatzsteuergesetzes mit voraussichtlicher Wirksamkeit ab 1. Januar 2025 vorbereitet (in einigen Punkten jedoch später). Am 12. Juni 2024 verabschiedete die Regierung den Gesetzesänderungs-entwurf und übergab ihn damit an die Abgeordnetenkammer, wo er auf seine erste Lesung wartet.
Die wohl bedeutendste bevorstehende Änderung ist die Umsetzung der EU-Richtlinie im Bereich der Regelung für Kleinunternehmen. Kleine Unternehmen mit Sitz in der EU außerhalb des Inlandes müssen sich bis zu einem Umsatz von 2 Millionen CZK pro Kalenderjahr nicht für die Umsatzsteuer registrieren. Eine ähnliche Regelung gilt auch für tschechische Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geschäftlich tätig sind.
Daran anknüpfend kommt es zu einer weiteren, relativ grundlegenden Änderung bei der Umsatzberechnung für die Umsatzsteuer-Registrierungspflicht. Der Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten wird durch ein Kalenderjahr ersetzt, wobei die Zahlungspflicht für diese Unternehmen jeweils erst ab 1. Januar des folgenden Jahres erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Überschreitung des Umsatzäquivalents des Betrags 100 000 EUR (2 536 500 CZK), wenn die Zahlungspflicht am Tag nach Überschreitung dieser Grenze erfolgt. Allerdings bringt die Novelle eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, etwa eine neue Regelung zur Bestimmung des Leistungsortes für Bildungs- und vergleichbare Fernleistungen (Online-Schulung/Training), wie sie in der einschlägigen EU-Richtlinie gefordert wird, sowie spiegelt die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Gesetzestext wider. Wir werden die Gesetzesänderung im Herbst ausführlicher behandeln und dann auch entsprechende Präsenzschulungen für Sie vorbereiten.