Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik hat am 15. September 2020 den Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer in der nach den Änderungsvorschlägen des Senats angepassten Fassung verabschiedet, und zwar mit dem Ziel, den von der Coronavirus-Krise negativ beeinflussten Immobilienmarkt zu unterstützen und die Zugänglichkeit des Eigentumswohnens zu fördern. Die Aufhebung der Grunderwerbsteuer gilt rückwirkend. Der Grunderwerbsteuer wird lediglich der entgeltliche Erwerb von Immobilien unterliegen, bei denen die Frist für die Einreichung der Steuererklärung vor dem 31. März 2020 abgelaufen ist. Wenn die Frist erst nach dem 31. März 2020 abgelaufen ist oder ausläuft, entsteht keine Verpflichtung, die Grunderwerbsteuer zu zahlen. Dies bedeutet, dass keine Grunderwerbsteuer bereits bei einem Erwerb von Immobilien anfällt, bei dem die Eintragung ins Grundbuch ab Dezember 2019 erfolgte/erfolgt. Wenn der Steuerzahler die Grunderwerbsteuer bereits gezahlt hat, obwohl die Immobilienübertragung der Grunderwerbsteuer nicht mehr unterlag, kann er einen Antrag auf die Zurückzahlung der Überzahlung stellen.
Der ursprüngliche durch die Abgeordnetenkammer verabschiedete Entwurf ermöglicht es nicht, infolge der Aufhebung der Grunderwerbsteuer die steuerfreien Abzüge der Bausparzinsen oder der Hypothekenzinsen von der Besteuerungsgrundlage der natürlichen Personen geltend zu machen. Zum Schluss hat die Abgeordnetenkammer auf der Grundlage der Änderungsvorschläge des Senats die Fassung des Gesetzes verabschiedet, die den Abzug der Zinsen ermöglicht. Allerdings wurde der höchstmögliche Betrag des Zinsabzugs von den bisherigen 300 Tsd. CZK auf 150 Tsd. CZK gemindert. Nach den Übergangsbestimmungen wird sich auf die seitens des Steuerzahlers bis zum 1. Januar 2021 aufgenommenen Kredite für Wohnzwecke die bisherige höhere Obergrenze für die Geltendmachung des Zinsabzugs beziehen.
Gleichzeitig wird im Rahmen dieser Gesetzesänderung der sog. Zeittest für die steuerfreien Einnahmen vom Immobilienverkauf gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) EStG-cz verlängert, d.h. der Zeitraum, in dem die Einnahmen vom Verkauf von Immobilien, die nicht zum eigenen Wohnen dienen, nicht steuerfrei sind, wird von den bisherigen fünf auf zehn Jahre ab dem Erwerb der jeweiligen Immobilie mit Wirkung ab dem 1.1.2021 verlängert.
Der Präsident der Tschechischen Republik hat das Gesetz am 18.9.2020 unterzeichnet, daher folgt nun nur noch die formelle Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.