Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Petra Vaněčková | January 13, 2017
Obwohl das Jahr 2017 aus der Perspektive der Grundsteuer keine wesentlichen Änderungen gebracht hat, sollten die Unternehmer trotzdem wachsam sein.
Der Grund dafür ist die Tatsache, dass die Auslegung einiger Begriffe in der Praxis problematisch ist und der Unternehmer dann vor eine schwierige Aufgabe gestellt wird, dessen Stand in der Steuererklärung richtig zu berücksichtigen. Einer der problematischen Bereiche ist die richtige Definition der befestigten Fläche eines Grundstücks, und zwar in Bezug auf deren Verwendung im Rahmen der Geschäftstätigkeit.
Dabei handelt es sich nicht nur um eine technische Angelegenheit, sie hat eine Auswirkung auf die Höhe der Steuerschuld. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass dann, wenn die befestigte Fläche zur Geschäftstätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr verwendet wird, der Steuersatz im Falle der Geschäftstätigkeit in der Industrie, im Bauwesen, im Verkehrswesen, in der Energiewirtschaft und in der Landwirtschaft außer der Primärproduktion und im Rahmen weiterer Arten der Geschäftstätigkeit 5 CZK/m2, für die landwirtschaftliche Primärproduktion und die Wald- und Wasserwirtschaft 1 CZK/m2 beträgt. Wenn die Fläche jedoch zur Geschäftstätigkeit oder sie im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit nicht verwendet wurde, würde sie mit dem Satz 0,20 CZK/m2, wie die bebaute Fläche und Hof oder sonstiger Bau, besteuert.
Durch die letzte seit 2016 in Kraft getretene Novelle wurde der Begriff „befestigte Fläche“ um einige weiteren Bauten ergänzt, die Bauten nach dem Baugesetz sind, eine vertikale Tragkonstruktion haben, die jedoch kein besteuerbarer Bau sind. Es sind Bauten von Schwimmbädern und Stauseen. In der Praxis sind Fragen entstanden, wie zum Beispiel die Fläche des am Familienhaus ausgebauten Schwimmbads besteuert werden soll, wenn der Unternehmer einen Teil des Familienhauses zu seiner Geschäftstätigkeit nutzt (z.B. es befindet sich dort sein Büro). Die Finanzverwaltung hat sich zum genannten Thema derart geäußert, dass sie die befestigte Fläche des Grundstücks, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit genutzt wird, als eine befestigte Fläche des Grundstücks ansieht, auf der die Geschäftstätigkeit nicht betrieben wird. Die Fläche darf jedoch nicht anders genutzt werden, als gerade im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit (es kann sich zum Beispiel um einen Parkplatz der Gesellschaft, der für Arbeitnehmer oder Klienten bestimmt ist, handeln). In Bezug auf das oben genannte sollte das Schwimmbad, das als Beispiel erwähnt wurde, als „sonstige Fläche“ oder „bebaute Fläche und Hof“ besteuert werden, je nachdem, wie dieses Grundstück im Immobilienkataster eingetragen ist.
Ein weiterer umstrittener Punkt, der in der Praxis bei der Besteuerung der befestigten Flächen erscheinen kann, sind Parkplätze der heute häufig vertretenen Einkaufszentren. Laut Finanzverwaltung ist es notwendig, bei der Besteuerung der befestigten Flächen von deren Anwendungszweck und -Art auszugehen. Wenn der Parkplatz der Öffentlichkeit ohne Beschränkung auf bestimmte Personen/Benutzer dient (die zum Beispiel ein Lieferant oder ein Arbeitnehmer und andere sein können), sollte er als ein öffentlicher Parkplatz gemäß § 12, Abs. 6 des Gesetzes über die Verkehrswege, d.h. als eine zum Stehen eines Kraftfahrzeugs baulich und örtlich bestimmte Fläche, angesehen werden. Auf die gleiche Art und Weise sollten die befestigten Flächen und Verkehrswege an den Tankstellen, d.h. die für die Öffentlichkeit bestimmten Verkehrswege und Parkplätze, besteuert werden. Diese Flächen sollten in Übereinstimmung mit deren Bewertung der Befreiung von der Steuer im Sinne des § 4, Abs. 1, Ziff. o) des Grundsteuergesetzes unterliegen. Nach dieser Ziffer sind die mit einem Bau einer Autobahn, einer Straße, einer Ortsstraße, einer Straße für öffentliche Zwecke nach dem Baugesetz bebauten Grundstücke steuerfrei, wenn sie in Übereinstimmung mit der Bauabnahmeentscheidung oder mit der Bauabnahmezustimmung eines speziellen Bauamts zum öffentlichen Verkehr verwendet werden.
Vorsicht jedoch mit ähnlichen bebauten Flächen der Grundstücke, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und z. B. als eine Lagerfläche oder eine Straße für ein Einkaufszentrum oder eine Tankstelle dienen. Diese sollten in Übereinstimmung mit der Auslegung der Finanzverwaltung als eine der Geschäftstätigkeit dienende befestigte Fläche mit einem entsprechenden Steuersatz besteuert werden.