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Veronika Odrobinová | | February 21, 2023
Am 15. Januar 2023 trat das Gesetz Nr. 416/2022 Slg. in Kraft. Ziel dieser Novellierung mehrerer handelsrechtlicher Vorschriften ist es, die vollelektronische Gründung von Handelsgesellschaften, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s.r.o.), zu ermöglichen. Die Novelle knüpft an die letztjährige Novelle der Notarordnung an, die die Gründung einer Gesellschaft durch einen Notar per Videokonferenz und damit auch ohne persönliche Anwesenheit der Gründer ermöglichte.
Durch die Novelle wurde die Pflicht zur Vorlage der sog. vorläufigen Gewerbeberechtigung beim Registergericht zum Zweck der Eintragung von Daten über den Geschäftsgegenstand in das Handelsregister abgeschafft. In dem Begründungsbericht zur Gesetzesänderung wird argumentiert, dass die notwendige Beschleunigung der Unternehmensgründung stattfinden wird und dass ev. Fehlen der Gewerbeerlaubnis des Unternehmens keine negativen Auswirkungen auf die Rechte Dritter haben wird, da das Gesetz sie vor den unberechtigt als Sachverständige tätigen Personen schützt.
Auch müssen einige Unterlagen (sowohl bei der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister als auch bei der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt) nicht mehr doppelt eingereicht werden, beispielsweise der rechtliche Grund für die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen die Gesellschaft ihren Sitz haben wird.
Die Novelle verankerte ferner die Verpflichtung des Justizministeriums, ein offizielles Muster für die Rechtshandlung betr. Gründungsverfahren zu schaffen und das Muster auf seiner Website (verfügbar HIER) zu veröffentlichen; das Muster enthält auch einen kurzen Kommentar. Wenn Sie ein Gesellschaftsvertragsmuster nutzen, ist die Eintragung der entstehenden Gesellschaft in das Handelsregister durch einen Notar von der Gerichtsgebühr befreit, die ansonsten für die s.r.o. (GmbH) 2 700 CZK betragen würde.
Die Verwendung eines Muster-Gesellschaftsvertrags ist auch mit einer geringeren Vergütung des Notars für die Erstellung des notariellen Gründungsprotokolls der Gesellschaft verbunden, die statt 4 000 CZK (und je nach Höhe des Stammkapitals auch mehr) auf 2 000 CZK reduziert wird.
Die Gesetzesänderung führt auch mit Wirkung ab 1. 7. 2023 ein Verzeichnis der ausgeschlossenen Personen ein, das alle Personen enthält, bei denen ein Hindernis lt. § 47 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handels-gesellschaften und Genossenschaften, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausübung der Funktion im Wege steht. Diese Evidenz wird jedoch nicht öffentlich sein und wird nur einem Gericht, einem Notar bzw. einer anderen Person nur im Falle eines erfolgreichen Auskunftsantrags betr. Auskunftserteilung aus der Evidenz zugänglich sein.
Autor: Veronika Odrobinová, Petr Berdych