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| | January 30, 2025
Die hohe Steuerbelastung der Arbeit in der Tschechischen Republik - trotz der Tatsache, dass wir einen der niedrigsten Einkommensteuersätze natürlicher Personen in Europa haben - wird wiederholt durch die vergleichende Steuerstatistik der OECD bestätigt. Der Stolperstein des tschechischen Steuersystems ist die eingeführte Tradition hoher Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge (nachfolgend auch „Sozialbeiträge“ genannt). Die letzte bedeutende Senkung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgte vor 15 Jahren im Zusammenhang mit der sog. ökologische Steuerreform. Seitdem hat sich die Höhe der Beiträge aus Arbeitseinkommen auf der Arbeitgeberseite nur wenig verändert. Aktuell stehen uns eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage für Unternehmer bevor. Der große Nachteil dieser sog. versteckter Steuern besteht darin, dass sie keinerlei Möglichkeit haben, Abzüge oder Ermäßigungen von diesen Abgaben/Beiträgen geltend zu machen und dass sie keinem Progressionsvorbehalt unterliegen, was in der Praxis eine geringe Beitragsbelastung für Steuerzahler mit hohem Einkommen und umgekehrt eine hohe Beitragsbelastung für Steuerzahler mit niedrigem Einkommen bedeutet.
Die häufigste Erwerbsform in unserem Land ist die Beschäftigung oder das Gewerbe. Daher stellt sich vor dem Hintergrund der heutigen Zeit und der hohen Steuerbelastung die Frage, ob es sinnvoll ist, über eine Wahl zwischen diesen Tätigkeiten nachzudenken. In diesem Artikel werden wir daher versuchen, einige nützliche wirtschaftliche Überlegungen zusammenzufassen, einschließlich eines praktischen Vergleichs der Steuerbelastung des Einkommens bei beiden Varianten. Dies alles im Rahmen der geltenden Steuer und arbeitsrechtlichen Gesetzgebung.
Um zu vergleichen, ob es vorteilhafter ist, eine Anstellung zu suchen oder eine Unternehmung auszuüben, müssen wir von den schwierigen Zeiten der letzten vier Jahre ausgehen. Während dieser Zeit änderte sich aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Lage unseres Landes die Haushaltspolitik des Staates. Fiskalische und monetäre Konjunkturimpulse sowie eine Reihe von Steuermaßnahmen, die keinen Zusammenhang mit der Pandemie hatten, wirkten sich negativ auf die öffentliche Gesamtverschuldung aus. Zu den bedeutenden steuerlichen Maßnahmen zählten die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, die Abschaffung des Superbruttolohns, die Einführung einer Pauschalsteuer für Selbständige und die Abschaffung der Grunderwerbsteuer. Alle oben genannten Änderungen hatten Auswirkungen auf die Steuern ab 2021, zu einer Zeit, als unser Land mit der Covid-19-Pandemie zu kämpfen hatte. Diese Änderungen sollten einerseits den Bürgern in schwierigen Situationen helfen, führten andererseits jedoch zu gravierenden Einbußen bei den Staatseinnahmen. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine ließen die Staatsausgaben weiter steigen und die hohe Inflation führte wiederum zu einem Anstieg der Energie-, Nahrungsmittel- und Wohnungskosten. All dies zusammen führte schließlich zu einem Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität der Bevölkerung. Unsere Wirtschaft hatte mit Problemen auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen und auch die lange vernachlässigte Notwendigkeit einer Reform des Rentensystems geriet in Erinnerung. Hinzu kommen die erschöpften Gesundheitssysteme nach der turbulenten Covid-Zeit und die Frage nach der Nachhaltigkeit des derzeitigen Ausgabenniveaus der Sozialsysteme.
Die Reaktion der Regierung auf die wirtschaftliche Lage erfolgte bald in Form der sog. Konsolidierung der öffentlichen Finanzen. Die Lösung aller genannten Probleme bestand darin, beim bedeutendsten Einnahmeposten des Haushalts – den Steuern – einzugreifen. Die Frage war, ob die Änderungen genug rasant und hilfreich sein werden. Ziel des Steuerkonsolidierungspakets war es, die erhöhten Ausgaben abzudecken, aber auch unsere sog. Steuermix, also die Steuerstruktur abzuändern. Internationale Institutionen empfehlen uns schon seit langem, den Schwerpunkt auf die Besteuerung des Konsums oder des Immobilienbesitzes – als verdeckte bzw. besser öffentlich akzeptierte Instrumente zur Steigerung der Staatseinnahmen - zu legen. Die Konjunkturmaßnahmen führten zu einer Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes um 2 %, woraufhin es zu massiven Änderungen bei der Besteuerung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer kam. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden erhöht, und zwar sowohl durch eine Erhöhung der Versicherungsprämien für Arbeitnehmer als auch durch eine schrittweise jährliche Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage für Versicherungsprämien für Selbstständige bis 2026 auf angestrebte 40 % des Durchschnittslohns. Die Gesamtwirkung der Maßnahmen aus dem Konsolidierungspaket wird sich erst im Nachhinein beurteilen lassen, doch wir sollten uns darauf einstellen, dass die unpopuläre restriktive Politik unserer Regierung noch einige Zeit anhalten könnte.
In der Tschechischen Republik begegnet uns am häufigsten ein Arbeitnehmer oder Selbständiger mit einer 60%igen Spesenpauschale (im Artikel auch „Selbständiger/OSVČ“ oder „Unternehmer“). Die Beispieltabelle zeigt die Auswirkungen der Beiträge auf das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers und eines Selbständigen im Rahmen der Steueränderungen in den Jahren 2020, 2021 und mit Aussicht bis zum Jahr 2025. Aus der Tabelle können wir die Auswirkungen von drei wichtigen Steueränderungen erkennen. Die erste davon ist die Abschaffung der Solidaritätszuschlagserhöhung zugunsten der Einführung der zweiten Steuergrenze (Progression). Zweitens geht es um die Abschaffung des Superbruttolohns für Arbeitnehmer und drittens um die Einführung einer Pauschalsteuer für Selbständige/OSVČ.
Darüber hinaus spiegeln sich in den Zahlen auch Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge sowie Änderungen bei der Mindestbemessungsgrundlage für Krankenversicherungsbeiträge wider. Um die Auswirkungen auf Netto-Einkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen vergleichbar zu machen, betrachten wir das Einkommen auf Jahresbasis und auf 3 Ebenen. Wir erwähnen monatliche Beträge 50 Tsd. CZK, 80 Tsd. CZK und 160 Tsd. CZK.
Der Einfluss der Abgaben auf das Jahres-/Nettoeinkommen ist anhand der Zahlen auf den ersten Blick ersichtlich. Interessieren wir uns neben der Differenz der Nettoeinkommen auch für die Veränderung der Steuerbelastung der Einkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen, ist es sinnvoll, die Steuern und Abgaben der Gesamtsumme der Bruttoeinkommen (nachfolgend „Steuerbelastung“ genannt) gegenüberzustellen. Damit lässt sich die Frage besser beantworten, ob sich die Steuerbelastung beider Einkunftsarten durch die Änderungen im Zeitverlauf angenähert oder im Gegenteil voneinander entfernt hat.
Wir sehen, dass die Steuerbelastung des Arbeitnehmereinkommens infolge der Abschaffung des Super-bruttolohns und der Ersetzung der Solidaritätssteuererhöhung durch progressive Besteuerung mit zwei Stufen ist in den verfolgten Jahren um ca. 5 % gesungen. Aufgrund der Erhöhung des Versicherungsbeitragssatzes für 7,1 % und einer deutlichen Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage für Versicherungsbeiträge in den letzten beiden Jahren ist die Gesamtbeitragsbelastung der Arbeitnehmer leicht gestiegen. Der Anteil der Sozialbeiträge an der gesamten Steuerbelastung steigt.
Unser anschauliches Beispiel zeigt, dass das erklärte Ziel, einkommensstarke Unternehmen mit einer solidarischen Steuererhöhung, bzw. einer progressiven Besteuerung zu treffen, für Unternehmer mit relativ hohen Einnahmen keine nennenswerten Auswirkungen hat. Die niedrige Steuerbemessungsgrundlage bleibt dank der Möglichkeit, hohe Pauschalausgaben geltend zu machen, ein unschlagbarer Vorteil für die Unternehmung. Deutlich werden die Auswirkungen auf die Erhöhung der Gesamtbeitragslast des Unternehmers im Jahr 2025 markant sein, wenn sein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb infolge des Konsolidierungspakets geringer ausfallen wird. Das Beispiel zeigt Auswirkungen aus der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung, von historischen 50 % auf 55 % der Steuerbemessungsgrundlage. Diese Erhöhung hat zur Folge, dass ein Unternehmer mit verhältnismäßig geringem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge aus einer wesentlich höheren Bemessungsgrundlage als seiner tatsächlichen Bemessungsgrundlage zahlen muss. Der starke Anstieg des Durchschnittslohns in den Jahren 2021–2022 und 2023–2024 führte auch zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Mindestbemessungsgrundlage sowie die Krankenversicherungs-beiträge. Dies wirkt sich vor allem auf die Jahreseinkommen auf der Ebene bis 600 Tsd. CZK, wo die Mindestbemessungsgrundlage für die Krankenversicherung die Unternehmer oft dazu zwingt, von einer höheren Grundlage als ihrem tatsächlichen Einkommen zu zahlen.
Im Vergleich zu einer Anstellung bzw. einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ist die Steuerbelastung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit bei OSVC deutlich geringer, nähert sich jedoch im Lauf der Jahre leicht der Steuerbelastung bei Einkünften der Angestellten an. Ein Unternehmer mit Jahreseinkommen 600 Tsd. CZK wird sogar tatsächlich seine Einkommensteuerlast im Jahr 2025 um knapp 5 % geringer haben als ein Arbeitnehmer. Bei höheren Einkommen beträgt die Differenz der Steuerbelastung im Durchschnitt etwa 11–12 %.
Was die Pauschalsteuer betrifft, so war dieses Regime im Jahr 2021, als es eingeführt wurde, im Vergleich zum regulären Regime sehr vorteilhaft - die Grafik zeigt, dass Selbständige mit einem Einkommen in Höhe von 960 Tsd. CZK jährlich davon meist profitieren konnten. Dieser Vorteil wurde durch die Novelle später wieder abgeschwächt, indem drei Grenzen für Pauschalvorschüsse eingeführt wurden. Dennoch liegt die Steuerbelastung von Selbständigen im Pauschalierungsverfahren ca. um 2-5 % niedriger als bei Selbständigen im regulären System, insbesondere bei höheren Einkommen.
Allerdings fällt die Differenz bei der Steuerbelastung markant auf, wenn man das Pauschalierungsverfahren mit der abhängigen Beschäftigung vergleicht. Ein Unternehmer mit einem Jahreseinkommen von 1 920 Tsd. CZK, was einem monatlichen Einkommen 180 Tsd. CZK entspricht, kann eine Einkommensteuerbelastung im Jahr 2025 von bis zu 15 % niedriger, als wenn er angestellt wäre.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Unternehmer im Jahr 2025 eine Pauschalsteuer in Betracht ziehen sollte, wenn er wenig Kapazität für komplexe Verwaltung hat, nur minimale oder keine Steuerabzüge oder Steuervergünstigungen hat und sein Bruttojahreseinkommen zwischen 680 Tsd. CZK – 2 Mio. CZK liegt. In einem solchen Fall bietet die Pauschalregelung dem Unternehmer hinsichtlich der Gesamtbeiträge erhebliche Vorteile. Beachten Sie jedoch die Auswirkungen auf Ihre Rente, die bei einer Pauschalbesteuerung geringer ausfallen wird, da die Bemessungsgrundlage im Pauschalierungsverfahren in den meisten Fällen niedriger ist als die tatsächliche Bemessungsgrundlage.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Steuerbelastung betr. Einkünfte von Arbeitnehmern und Unternehmern im Laufe der Jahre einander angenähert hat, wobei Unternehmer aufgrund steuerlicher Instrumente immer noch einen deutlichen Vorteil gegenüber Arbeitnehmern haben. Allerdings geht die Schere zwischen den beiden Kategorien erwerbstätiger Bürger nicht weiter auseinander, im Gegenteil, die Spitzen der Klingen rücken etwas näher zusammen. Die Berechnung zeigt, dass ein Unternehmer mit einem Einkommen von 80 Tsd. CZK bzw. 160 Tsd. CZK monatlich eine deutlich geringere Steuerbelastung hat als ein Arbeitnehmer mit dem gleichen Bruttoeinkommen, und daher ist es nicht verwunderlich, dass Arbeitnehmer darüber nachdenken, ihre einkommensschaffende Tätigkeit zugunsten eines Unternehmens zu ändern und in die Schwarzsystem-Zone zu ziehen.
Doch was ist mit anderen wirtschaftlichen Faktoren, die die Entscheidung, welche Variante vorteilhafter ist, beeinflussen können? Über die effektive Steuerbelastung hinaus müssen zahlreiche weitere Bereiche berücksichtigt werden. Nachfolgend listen wir zumindest die Wichtigsten auf, wobei es auch hier stark auf subjektive Faktoren ankommt, die in ihrer Komplexität nicht vollständig erfasst werden können.
In der Praxis stoßen wir auf eine Reihe von Faktoren, die Bürger letztlich dazu bewegen, sich für die Selbstständigkeit zu entscheiden bzw. als Selbstständige/ OSVČ zu arbeiten. Dabei kann es sich nicht nur um innere Beweggründe des Arbeitnehmers handeln, sondern auch um den Einfluss des Arbeitgebers selbst, der den Arbeitnehmer aufgrund der hohen Arbeitskosten dazu zwingt, außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu arbeiten und sog. Arbeiten "auf sich selbst" auszuführen.
Unter Schwarzarbeit/-system versteht man die illegale Beschäftigung in Form der Verschleierung eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses durch einen anderen Vertrag. Schwarzarbeit wird im Gesetz Nr. 435/2004 Slg., zur Beschäftigung, als Ausübung einer unselbständigen Arbeit durch eine natürliche Person außerhalb eines Arbeitsverhältnisses definiert.
Die Arbeitsverrichtung auf Grundlage von Verträgen, die nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen wurden, ist unter tschechischen Bedingungen nicht völlig ausgeschlossen. Wenn die Arbeitsverrichtung jedoch die Merkmale und Bedingungen einer abhängigen Tätigkeit erfüllt oder typische Berufe beinhaltet, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, besteht gemäß dem Arbeitsgesetz das Risiko einer Umklassifizierung eines solchen Verhältnisses in eine abhängige Tätigkeit mit Sanktionsfolgen, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Tätigkeit für die Beurteilung, ob es sich um illegale Arbeit handelt, keine Rolle mehr spielt. Damit wird eines der häufigsten Argumente der Arbeitgeber bezüglich der Kurzzeitigkeit der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers entkräftet, was die Arbeitsinspektion bei ihren Kontrollen oft zu hören bekam.
In der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts wird auch erwähnt, dass für die Beurteilung einer Rechtsbeziehung zwischen zwei Subjekten als Geschäftstätigkeit nicht nur die Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Tätigkeit erfüllt sein muss (d.h. die Arbeit ist nicht rein abhängig, sondern weist auch Anzeichen einer Unabhängigkeit auf), sondern auch die Voraussetzung der Freiwilligkeit, d.h. Abwesenheit von Zwang. Sollte sich daher herausstellen, dass ein Arbeitnehmer zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Selbständige/OSVČ gezwungen wurde, würde die Arbeitsinspektion einen solchen Sachverhalt als Ausübung einer illegalen Arbeit bewerten, selbst wenn es sich um eine Arbeit beiden Charakteren handeln würde. Außerdem ist Vorsicht vor einem neuen Trend in der Rechtsprechung geboten, der Manager persönlich für das Schwarzsystem im Unternehmen haftbar macht.
Aus steuerlicher und versicherungstechnischer Sicht ist die Problematik des Schwarzsystems heute zwar nicht mehr so gravierend wie früher, dennoch ist bei Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (z.B. Arbeit in einem Supermarkt), Vorsicht geboten. Dank der umfangreichen Rechtsprechung in diesem Bereich akzeptiert die Finanzverwaltung derzeit mehr oder weniger die freie Entscheidung der Parteien, ob sie ein arbeits- oder handelsrechtliches Verhältnis eingehen, und akzeptiert auf der Grundlage dieser Entscheidung dann das gewählte Besteuerungsregime für die Einkünfte aus den gegebenen Tätigkeiten.
Eine Anstellung im Gegensatz zur Selbstständigkeit bringt dem Arbeitnehmer eine Reihe von Sonderleistungen/ Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn gewährt. Diese Benefits stärken nicht nur das Zugehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter zum Unternehmen und motivieren diese zu besseren oder zumindest konstanteren Leistungen, sondern tragen auch wesentlich zur Lebensfreude des Mitarbeiters oder seiner Familienangehörigen bei, bzw. reduzieren ihre privaten Ausgaben. Mitarbeiter werden sowohl die Leistungen zu schätzen wissen, die heute standardmäßig zu ihrem Arbeitnehmereinkommen dazugehören, als auch außergewöhnliche Zusatzleistungen mit der Möglichkeit, entsprechend ihren Bedürfnissen auszuwählen.
Typische Benefits sind zum Beispiel Verpflegungs- oder Altersvorsorgebeiträge, flexible Arbeitszeiten, Weiterbildungen, Teambuilding oder vom Arbeitgeber organisierte Party. Auch Homeoffice wird zu einem gängigen Vorteil. Zu den überdurchschnittlichen Sonderleistungen zählen beispielsweise vorübergehende Unterkunft, ein Firmenwagen auch für private Zwecke oder Leistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung wie Kultur, Gesundheit, Bildung (also private Gesundheitsversorgung, Freizeitgestaltung, Schulgeld für den Arbeitnehmer oder seine Kinder etc.). Heutzutage stehen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in diesem Bereich eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Aus steuerlicher und versicherungstechnischer Sicht werden die Benefits so behandelt, dass sie auch nach den gesetzlichen Einschränkungen durch das Konsolidierungspaket, mit der eine Begrenzung auf die Hälfte des durchschnittlichen Jahreslohns für Freizeitleistungen und auf ein durchschnittliches Jahresgehalt für Gesundheitsleistungen eingeführt wurde, für die Arbeitnehmer weiterhin von Vorteil sind. In den meisten Fällen sollten Sonderleistungen an Arbeitnehmer keine zusätzlichen steuerlichen Auswirkungen haben, oder Arbeitgeber versuchen, innerhalb der gesetzlich begrenzten Beträge zu arbeiten, um ihre Versicherungskosten zu begrenzen.
Andererseits hat ein Unternehmer auch die Möglichkeit, seine freien finanziellen Mittel in persönliche Vorteile zu investieren, wahrscheinlich effektiver und angemessener als ein Arbeitgeber. Allerdings investiert er dennoch aus seinem verfügbaren Einkommen, während der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen zu seinem regulären Gehalt „umsonst“ erhält.
Ein weiterer wichtiger Bereich, der bei der Entscheidung zwischen Beschäftigung und Unternehmertum berücksichtigt werden muss, sind die sog. Arbeitsrechtsschutzversicherungen. Diese Maßnahmen berücksichtigen sowohl die berufliche als auch die persönliche Situation des Arbeitnehmers und sind rechtlich durchsetzbar.
Sie ergeben sich aus dem Arbeitsgesetzbuch und sind mit einer Versicherung vergleichbar, da der Anspruch auf ihre Auszahlung entsteht, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Dies sind sog. Sonderleistungen im Lohnbereich, zu denen beispielsweise gehören: Zuschläge für Überstunden, für Nachtarbeit, für Arbeit an Feiertagen oder Wochenenden, in erschwerter Arbeitsumwelt, für Arbeitsbereitschaft/Arbeit auf Abruf. Zu den übertariflichen Lohnvorteilen gegenüber der Selbstständigkeit zählen außerdem bezahlter Urlaub, Kündigungsfristen inklusive Abfindungen, Entschädigungen bei Arbeitsunfällen, Fahrtkostenerstattung bei Geschäftsreisen, Spesenerstattung bei Einstellung oder vorübergehender Überlassung usw.
Neben dem Arbeitsgesetzbuch ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, umfangreiche Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (sog. „BOZP) einzuhalten. Durch diese Verpflichtung werden die Arbeitsumgebung und die Arbeitsbedingungen für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, einschl. der Auswirkungen auf seine Gesundheit, wesentlich intensiver kontrolliert als bei einem Unternehmer, der diese Risiken auf eigenes Risiko trägt.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmer dank der obligatorischen Sozialabgaben vom Lohn leichteren Zugang zu Krankenversicherungsleistungen, wie (langfristiges) Pflegegeld, Krankengeld, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen. Den Anspruch auf diese Leistungen muss der Unternehmer bereits im Vorfeld bewusst durch die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung erwerben.
Beim Arbeitnehmer ist das Risiko des Verlustes seiner Einkünfte geringer als beim Unternehmer, da seine Einkünfte im Gegensatz zu den Einkünften eines Unternehmers faktisch durch gesetzliche „Versicherungspolicen“ geschützt sind. Allerdings sind diese Versicherungen so teuer, dass weder der Arbeitgeber noch die Sozialversicherung diese Kosten tragen wollen und deshalb werden sie auf das Gehalt des Arbeitnehmers umgelegt. Der Arbeitnehmer entscheidet sich für eine sichere Beschäftigungsvariante, da er davon ausgeht, dass sein Einkommen im Krankheits- oder Verletzungsfall gesichert ist. Die Absicherung gegen Einkommens-ausfallrisiken hat allerdings zur Folge, dass sein aktuell verfügbares Einkommen geringer ist, weil der Arbeitgeber durch die geringere Gehaltshöhe quasi als eine Rückstellung für diese Risiken aus seinem Gehalt bildet.
Der Arbeitnehmer leistet gewissermaßen Vorkasse für die Absicherung seiner persönlichen Risiken, ohne sich dessen immer ganz bewusst zu sein.
Schutzversicherung des Arbeitsrechts bzw. der Sozialversicherungsbeiträge verteuern den Lohn des Arbeitnehmers also deutlich. Der Lohn des Arbeitnehmers wird somit mit den Kosten des Sozialsystems, den Kosten des Arbeitgebers für die Aufrechterhaltung seines Lohns im Falle von „Versicherungsereignissen“ und auch den Kosten des Arbeitgebers für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (BOZP) belastet.
Unternehmer tragen auch eine Reihe persönlicher und wirtschaftlicher Risiken. Da sie nicht über die oben genannten Schutzmechanismen verfügen, sind sie im Falle plötzlich eintretender persönlicher oder gesundheitlicher Situationen dem Risiko finanzieller Unsicherheit ausgesetzt und sind im Falle schwieriger Arbeitsbedingungen nicht geschützt usw. Durch die freiwillige Übernahme dieser Risiken werden ihre Einkünfte allerdings nicht so stark belastet wie die von Arbeitnehmern und sind daher höher.
Problematisch wird es, wenn Unternehmer nicht weit genug in die Zukunft blicken und keine Rücklagen für künftige Notfälle bilden. Die Tatsache, dass sie keine Ersparnisse schaffen und so oft ihre tatsächlichen Möglichkeiten zu Lasten der Zukunft überschreiten, ist eigentlich nur Ausdruck dafür, dass sie in dieser Hinsicht nicht so abgesichert sind wie Arbeitnehmer, die vom System quasi zu diesem Verhalten gezwungen werden.
Einem Arbeitnehmer ist auf den ersten Blick möglicherweise nicht klar, dass die Höhe seines Gehaltes von einer Reihe weiterer Kosten seines Arbeitgebers beeinflusst wird. Neben den bereits erwähnten Kranken und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber sowohl für seine Arbeitnehmer als auch für sich selbst in das System einzahlt, fallen für den Arbeitgeber auch Betriebs- und Gemeinkosten zur Sicherstellung seiner Geschäftstätigkeit an. Beispielsweise Reparaturen, Immobilieninstandhaltung, Rohstoffkosten, Miete, Verwaltungskosten, Energie, Versicherungen, Reinigung der Räumlichkeiten, persönliche Kosten einschließlich Lohn und Sozialbeiträge anderer Arbeitnehmer, Vergütungen an Mitglieder gesetzlicher Organe, Vergütungen an Aktionäre usw. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer kann ein Unternehmer die Auswirkungen dieser Kosten auf sein Einkommen korrigieren und problemlos planen und entscheiden, welches Geschäftsrisiko er weiterhin zu tragen bereit ist, oder aber die Unrentabilität des Geschäfts in Betracht ziehen und seine Tätigkeit beenden.
Damit hat er mehr Entscheidungsfreiheit über die Höhe seines verfügbaren Einkommens als ein Arbeitnehmer. Allerdings darf man dabei nicht vergessen, dass Unternehmer wiederum mit ihrem gesamten Vermögen für ihr Unternehmen haften und ihre Einkünfte von den Zahlungen ihrer Geschäftspartner abhängig sind.
Der Arbeitnehmer ist von derartigen Einflüssen ausgenommen, da sein Gehalt durch das Arbeitsgesetzbuch unabhängig von den gezahlten Aufträgen seines Arbeitgebers garantiert ist.
Unternehmer sind von der Zahlung monatlicher Steuervorauszahlungen befreit (sofern sie nicht im Pauschal-verfahren unterliegen), was ihr verfügbares Einkommen ebenfalls erhöht. Darüber hinaus verschafft die Möglichkeit, Ausgaben bei der Ermittlung der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage von den Einkünften abzuziehen, dem Unternehmer zusätzlichen Spielraum im Umgang mit seinem Geld. Arbeitnehmer haben diese Möglichkeit nicht. Gerade in Bereichen, in denen die tatsächlichen Ausgaben sehr gering sind (z.B. Buchhaltungsdienstleistungen), entsteht durch die Möglichkeit, hohe Ausgabenpauschalen geltend zu machen, ein großer Spielraum für die anderweitige Investition der freien Finanzmittel.
Ein weiterer Vorteil des Unternehmertums besteht darin, dass unser auf kontinuierlicher Kapitaldeckung basierendes Rentensystem die niedrige Altersvorsorge von Unternehmern durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ausreichend abdeckt. Ihre Beiträge machen den größten Teil der Einnahmen des tschechischen Rentenversicherungssystems aus. Die bestehenden Arbeitgeber subventionieren mit ihrer hohen Versicherungslast die Renten der bestehenden Rentner, darunter auch der Unternehmer, die durch die Konstruktion ihrer Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung weniger in das Rentensystem einzahlen.
Als persönliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Arbeitnehmerrente gilt der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers im maßgeblichen Zeitraum. Als persönliche Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung werden bei Unternehmern die durchschnittlichen Jahresbemessungsgrundlagen zugrunde gelegt. Die Bemessungsgrundlage für einen Unternehmer wird ab 2024 als 55 % der Steuer-Bemessungsgrundlage (Einkommen nach Abzug der Ausgaben) festgelegt. Beide Bemessungsgrundlagen werden dann noch einmal an die Inflation angepasst und nach dem Solidaritätsprinzip gekürzt. Klar ist allerdings, dass die Bemessungsgrundlage bei Selbständigen mit 60 %-Kostenpauschalen von der um 78 % niedrigeren Bemessungsgrundlage berechnet wird, als die Bemessungsgrundlage für die Renten der Arbeitnehmer.
Derzeit wird die Bemessungsgrundlage für die Versicherung von Selbständigen/OSVČ schrittweise angehoben, was das Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern ausgleichen sollte. Der Weg zu einer höheren Rente könnte über die Festlegung einer höheren jährlichen Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge führen. Der ideale Betrag der jährlichen Bemessungsgrundlage sollte dann in Höhe von 44 % des Jahresdurchschnittslohns sein, der derzeit die erste Kürzungsgrenze für die Rentenberechnung darstellt. Dieser Betrag entspricht einem Einkommen von ca. 94 000 Tsd. CZK pro Monat. Zwar wird sich durch die Rentenreform die Anrechnung der Einkünfte in der 1. Kürzungsgrenze im Laufe der Jahre verringern, dennoch ist eine jährliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage ratsam. Dank der Erhöhung der minimalen Bemessungs-grundlage für die Zahlung von Versicherungsprämien gezielt auf 40 % vom Durchschnittsentgelt im Jahr 2026 sollte die Gesamtbelastung durch die Erhöhung der jährlichen Bemessungsgrundlage gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Allerdings kann sich nicht jeder Unternehmer diese Erhöhung leisten und die endgültige Höhe der Rente wird zudem von zahlreichen weiteren Faktoren beeinflusst, die sich aus der Struktur der Rentenberechnung selbst ergeben (Ausschlusszeiten, Beschäftigungsverhältnis etc.). Einkünfte zwischen 1. und 2. Kürzungsgrenze werden auf die Rente nur zu etwa einem Viertel angerechnet, eine höher angesetzte Ermittlung der Bemessungs-grundlage ist deshalb nicht sinnvoll.
Angesichts der künftigen demografischen Entwicklung ist es angebracht, Arbeitnehmern sowie Unternehmern gleichermaßen zu empfehlen, die Verantwortung für ihre Alterssicherung selbst in die Hand zu nehmen und sich nicht allein auf den Staat zu verlassen. Mit anderen Worten: Sie müssen ihren eigenen Weg zur Reform der privaten Altersvorsorge finden.
Die Entscheidung zwischen einer Unternehmensgründung oder einer Anstellung wird maßgeblich von subjektiven Faktoren beeinflusst. Neben der Berücksichtigung der oben genannten Bereiche hängt vieles auch vom persönlichen Hintergrund jedes Einzelnen ab. Manche Menschen reagieren sensibel auf persönliche Risiken
und entscheiden sich daher lieber für ein geringeres Einkommen in Beschäftigung mit sicherem Arbeitsplatz.
Die Mutigeren gehen höhere Risiken ein und beschreiten den Weg der Selbstständigkeit, um höhere Gewinne
zu erzielen.
Eine Anstellung bringt unter anderem folgende Vor- und Nachteile mit sich:
Andererseits kann Unternehmertum folgende Vor- und Nachteile bringen:
Wir haben eine Reihe von Faktoren aufgezeigt, die bei der Entscheidung zwischen Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit eine Rolle spielen können. In typischerweise abhängigen Berufen muss selbstverständlich das Arbeitsrecht hinsichtlich der Frage beachtet werden, was illegale Arbeit ist und was nicht. Aufgrund der zunehmenden Nachsicht der Gerichte und Finanzverwaltungen gegenüber der Wahl eines Vertragsverhältnisses in anderen Berufen ist das Schwarzsystem unter den heutigen Bedingungen jedoch kein Thema mehr.
Das Schwarzsystem ist übermäßig tabuisiert. Es handelt sich hierbei um eine reine Vertragspartnerwahl mit allen Vor- und Nachteilen, sowie Risiken, die die jeweilige Wahl mit sich bringt, und nicht um eine Scheinarbeit gegen Rechnung, hinter dem sich eine echte Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) verbergen würde.
Es wird immer „etwas für etwas“ heißen. Zwar genießen Arbeitnehmer einen stärkeren gesetzlichen Schutz als Unternehmer, dieser Schutz schlägt sich jedoch in niedrigeren Löhnen und darüber hinaus in höheren Gesamtbeiträgen zum Bruttoeinkommen nieder. Allerdings sind die Vorteile einer Anstellung im Allgemeinen unermesslich – es hängt von den subjektiven Präferenzen des jeweiligen Arbeitnehmers ab, ob ihm der Schutz durch das Arbeitsgesetzbuch mit allen anderen Vorteilen oder ein höheres Nettoeinkommen auf dem Bankkonto wertvoller ist.
Unternehmer profitieren durch die etablierte Förderung von Kleinunternehmern in Form von Spesenpauschalen. Wir persönlich stimmen einer solchen Politik zu. Anreize zur Unternehmensförderung betrachten wir nicht als Diskriminierung, sondern als Anreiz, der dazu beiträgt, die imaginären Räder der Wirtschaft am Laufen zu halten. Wir sind froh, dass wir in unseren Verhältnissen Kleinunternehmer haben. Wir betrachten sie als eine historische und prägende Säule unserer Gesellschaft. Ihrem im Vergleich zu Arbeitnehmern höheren Nettoeinkommen stehen die unternehmerischen Risiken gegenüber, denen sie ausgesetzt sind, sowie die Tatsache, dass das Arbeitsrecht sie in schwierigen Zeiten nicht schützt. Für Unternehmer besteht zudem aufgrund der oft geringen persönlichen Bemessungsgrundlage für die Altersrente ein höheres Risiko, im Alter allein für den Lebensunterhalt sorgen zu müssen.
Unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile beider Strukturen ist es sportlich nicht möglich, einen eindeutigen Sieger zu ermitteln. Der Gewinner kann sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Selbständiger sein. Es kommt auf die subjektive Wahrnehmung unermesslicher Werte des einzelnen Menschen an. Rein rechnerisch gewinnt der Selbständige, der bei gleichem Bruttoeinkommen ein höheres Nettoeinkommen erzielt als der Arbeitnehmer.