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Klára Honzíková | January 24, 2023

Haben Sie eine Konsolidierungspflicht?

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Lassen Sie uns zunächst kurz erklären, was ein konsolidierter Konzernabschluss ist. Unter einem konsolidierten Konzernabschluss versteht man allgemein die Aufstellung eines Abschlusses für eine Gruppe von Unternehmen, die finanziell miteinander verbunden sind. Aus Sicht des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung (im Folgenden als „Gesetz“ oder „Rechnungslegungsgesetz/RLG“ bezeichnet) ist es ein Rechnungsabschluss, der nach Konsolidierungsmethoden erstellt und angepasst wird. Die Bemühungen bestehen darin, die Ergebnisse hauptsächlich in Form von Rechnungsberichten darzustellen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen (und nicht um mehrere selbständigen Unternehmen) handeln würde. Auch wenn es den Anschein haben mag, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nur für multinationale Konzerne gilt, ist es nicht so. In den folgenden Absätzen zeigen wir, welche Unternehmen dieser Verpflichtung gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften unterliegen.

Für wen gilt (nicht) die Konsolidierungspflicht?

Die Konsolidierungspflicht wird nach mehreren grundlegenden Kriterien bestimmt. Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Konsolidierungspflicht nur für juristische Personen gilt. Die Aufstellung eines konsolidierten (Konzern-) Abschlusses ist für jene Rechnungseinheiten gesetzlich vorgeschrieben, die Handelsunternehmen und gleichzeitig sog. beherrschende Personen/Unternehmen sind.

Im Rechnungslegungsgesetz kann man erfahren, dass die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses für einen kleinen Kreis von Rechnungseinheiten nicht gilt. Als kleiner Kreis von Rechnungseinheiten gilt eine Gruppe, bei der auf konsolidierter Basis mindestens 2 der folgenden Schwellen-/Grenzwerte zum Bilanzstichtag nicht überschritten werden:

  • Aktiva-/ Bilanzsumme (netto) höher als 100 Mio. CZK,
  • konsolidierter Jahresnettoumsatz höher als 200 Mio. CZK,
  • durchschnittliche jährliche umgerechnete Mitarbeiterzahl höher als 50.

Eine Ausnahme bilden kleine Gruppen von Rechnungseinheiten, wenn eine Rechnungseinheit innerhalb der Gruppe ein Subjekt von öffentlichem Interesse ist (dies sind zum Beispiel Banken, Versicherungsunternehmen oder Unternehmen, deren Wertpapiere an einer öffentlichen Börse gehandelt werden, und andere). In diesem Fall ist dann ein Konzernabschluss jeweils aufzustellen, wenn das Unternehmen das beherrschende Unternehmen ist.

Für eine Gruppe von Rechnungseinheiten gilt daher, dass es zum Moment, zu dem eine die Kriterien im Betrachtungszeitraum überschreitende Gruppe entsteht, im Betrachtungszeitraum auch die Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses entsteht.

Besteht eine Gruppe schon länger, gelten hier die gleichen Regeln zum Wechsel der Kategorie einer Gruppe von Rechnungseinheiten wie bei Einzelabschlüssen; d.h. werden die Kriterien in 2 Perioden überschritten, ändert sich die Kategorie ab der Folgeperiode (in der 3. Periode).

Definition von Konsolidierungseinheit und -methoden

Stellt eine Rechnungseinheit fest, dass sie der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses unterliegt, muss sie die sog. Konsolidierungseinheit definieren, d.h. festlegen, welche Unternehmen in die Konsolidierungseinheit einbezogen werden und welche Methode sie für die Einbeziehung der jeweiligen Rechnungseinheit in die Konsolidierung wählen wird.

Konsolidierungsmethoden hängen hauptsächlich von Eigentumsanteilen ab, und weiter von den Möglichkeiten,
die hauptsächlich durch die die Führung und Entscheidungsfindung definierenden Beherrschungsverträge dargestellt werden.

  • Der Begriff „beherrschende Person (Unternehmen)“ umfasst eine Person (Unternehmen), die direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss auf die beherrschte Handelskorporation ausüben kann (können). Die Beherrschung ist lt. § 75 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen, insbesondere als die Möglichkeit definiert, gesetzliche Organe und Kontrollorgane einer Handelskorporation zu bestellen und abzuberufen, und ferner auch (jedoch nicht gleichzeitig) über einen Stimmrechtsanteil im Umfang von mindestens 40 % aller Stimmen zu verfügen. Beherrschte Personen werden in diesem Bezug nach der Vollmethode konsolidiert.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die gemeinsame Beherrschung, d.h. eine Situation, in der idealerweise
    zwei (bzw. auch mehrere) Gesellschafter die beherrschte/kontrollierte Person gemeinsam beherrschen.
    In dieser Situation, in der keiner der Gesellschafter die Eigentumsrechte ohne die Teilnahme des anderen Gesellschafters ausüben kann, findet die proportionale Methode zur Konsolidierung Anwendung.

Die letzte Konsolidierungsmethode ist die Äquivalenzmethode, die bei maßgeblichem Einfluss, also bei verbundenen Unternehmen, angewendet wird. Maßgeblicher Einfluss ist gesetzlich definiert als ein Einfluss, der weder entscheidend noch mitbestimmend/gemeinsam ist und einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung oder den Betrieb einer Rechnungseinheit mit mindestens 20 % an Stimmrechten darstellt. Maßgeblicher Einfluss ist jedoch auch in Abhängigkeit von den oben aufgeführten Besonderheiten und etwaigen Beherrschungsverträgen zu beurteilen, da nicht nur Stimmrechte den Grad des Einflusses bestimmen.

Zur Frage der Unwesentlichkeit gilt Folgendes: Sind die Tochterunternehmen einzeln und insgesamt unwesentlich, ist das Mutterunternehmen nicht konsolidierungspflichtig. Als unbedeutend können wir zum Beispiel ein Unternehmen betrachten, das über lange Zeit keine oder nur minimale Aktivitäten ausübt. Aufgrund von Unwesentlichkeit kann entschieden werden, die ausgewählte Gesellschaft in die Konsolidierungseinheit nicht aufzunehmen. In diesem Fall sind die Angaben und Gründe für den Ausschluss der Gesellschaft aus dem Konsolidierungskreis im Anhang zum konsolidierten (Konzern-) Abschluss anzugeben.

Das Gesetz regelt unter anderem Situationen, in denen eine Rechnungseinheit nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss; dies sind insbesondere die folgenden Situationen:

  • Unmöglichkeit, Informationen über die Tochtergesellschaft einzuholen,
  • Anteilsbesitz ausschließlich zu Verkaufszwecken,
  • Unmöglichkeit, Eigentumsrechte auszuüben.

Wer unterliegt der Konsolidierungspflicht?

Mit der Aufstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses ist die Verpflichtung der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verbunden, die Unterlagen für die Aufstellung der Konsolidierung bereitzustellen. Diese Verpflichtung gilt für Personen/Unternehmen unabhängig von ihrem Sitz, wenn sie folg. Einheiten sind:

  • eine „konsolidierte Rechnungseinheit" - eine beherrschte/kontrollierte Person (mit Ausnahmen),
  • eine „Rechnungseinheit unter gemeinsamem Einfluss" - d.h. eine Person, bei der die konsolidierende
    oder konsolidierte Rechnungseinheit gemeinsamen Einfluss ausübt,
  • eine „verbundene Rechnungseinheit" - d.h. eine Person, bei der die konsolidierende Einheit einen maßgeblichen Einfluss ausübt.

Wie ist es mit der Prüfungspflicht?

Im Falle der Aufstellungspflicht unterliegt der konsolidierte Abschluss gleichzeitig einer Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer. Die Sicherstellung der Prüfung des Abschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer obliegt der Rechnungseinheit, die den Abschluss per Gesetz zu erstellen hat.

Welche Ausnahmen gibt es?

Grundsätzlich haben wir angegeben, wer der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses unterliegt. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die beherrschende Person nicht verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen. Hätte eine Rechnungseinheit standardmäßig eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wobei jedoch diese Verpflichtung gleichzeitig für eine übergeordnete Rechnungseinheit besteht, so wird sich die betreffende (beherrschte) Rechnungseinheit der Verpflichtung bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entziehen . Allerdings muss sich die übergeordnete (Mutter-) Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union richten.

Betrachten wir als Beispiel eine Situation, in der ein Unternehmen in der Tschechischen Republik eine Muttergesellschaft mit Sitz in Deutschland hat, die eine konsolidierende Rechnungseinheit ist. Selbst wenn das tschechische Unternehmen eine weitere Tochtergesellschaft hätte, wäre es nicht verpflichtet, sich innerhalb der Tschechischen Republik zu konsolidieren. Die Zugehörigkeit zu einem höheren konsolidierten Unternehmenskreis wäre jedoch zusammen mit anderen detaillierten Angaben in einem Einzelabschluss anzugeben. Gleichzeitig muss die Bedingung erfüllt sein, dass der Jahresbericht in Deutschland geprüft sowie in tschechischer Sprache in der beim Registergericht geführten Urkundensammlung veröffentlicht wird.

Was ist sonst noch zu beachten?

Wie wir aus den vorangegangenen Abschnitten wissen, ist die Jahressumme des konsolidierten Nettoumsatzes eines der betrachteten Kriterien bei der Beurteilung der Konsolidierungspflicht. Dies stellt einen Betrag von, um Verkaufsrabatte reduzierten Erträgen dar. Für den Fall, dass der Zeitraum kürzer oder länger als 12 Monate gedauert hat, ist eine Neuberechnung durchzuführen und die Erträge für 12 Monate zu berücksichtigen.

Die Kriterien zur Bewertung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe von Gruppen von Rechnungseinheiten werden auf konsolidierter Basis festgelegt, d.h. nach Durchführung aller Konsolidierungsanpassungen, d.h. Ausschluss/ ohne gegenseitige Transaktionen, Anteile, Beziehungen, Ausweis von Konsolidierungsdifferenzen und anderem; das heißt praktisch: um festzustellen, ob Sie eine bestimmte Verpflichtung haben, müssen Sie de facto zuerst eine Konsolidierung erstellen.

Abschließend

Ist Ihre Gesellschaft auch ein Teil eines Konzerns und benötigen Sie Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer Konsolidierungspflicht bzw. bei der Ersterstellung der Konsolidierung oder auch wenn Sie bereits alles am Laufen haben, aber sind Sie auf der Suche nach einem neuen Wirtschaftsprüfer, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Klára Honzíková